Landkreis weist auf aktuelle Naturschutzregelungen des Bundes hin.
Zum Beginn der Fällsaison weist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Wesermarsch auf den bei Gehölzfällungen zu beachtenden gesetzlichen Rahmen hin.
Gemäß § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann es sich auch bei einer ansonsten genehmigungsfreien Maßnahme, wie etwa einer Gehölzfällung auf dem privaten Gartengrundstück, um einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft handeln.
Da bereits die Beseitigung eines Einzelbaumes potenziell einen Eingriff gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG darstellen kann, ist eine Genehmigung zur Fällung des Gehölzes zuvor bei der zuständigen UNB zu beantragen. Bei der Beurteilung, ob es sich bereits bei der Entfernung eines einzelnen Baumes um einen Eingriff handelt, spielt vor allem der Stammumfang auf einem Meter Höhe, die Art des Gehölzes und die Bedeutung als Lebensraum für Tiere eine wichtige Rolle. Des Weiteren ist die unmittelbare Umgebung des Baumes, etwa das Vorhandensein eines größeren Baumbestandes, von Bedeutung. Handelt es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Allee, eine Baumreihe oder eine Feldhecke, so liegt in der Regel ein genehmigungspflichtiger Eingriff vor.
Das Antragsformular steht nachfolgend zum Download zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema auch auf den Seiten des >> Fachdienstes Umwelt – Naturschutz – Artenschutz – Hecken- und Baumschnitt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
Valerie-Manon Eppert
E-Mail: Valerie-Manon.Eppert@wesermarsch.de
Telefon: 04401-927-589
Minke Harbers
E-Mail: Minke.Harbers@wesermarsch.de
Telefon: 04401-927-631
Nora Willmaring
E-Mail: Nora.Willmaring@wesermarsch.de
Telefon: 04401-927-747
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