Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß
§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Windstrom Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG, An der Autobahn 37, 28876 Oyten hat beim Landkreis Wesermarsch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 20 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V136-4,2 MW, mit einem Rotorradius von 68 m und einer Gesamthöhe von 183 m auf den Flurstücken 43/1, 356/53, 353/100 und 160/5, Flur 7, Gemarkung Großenmeer beantragt.
Für das Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Einzelfallprüfung erforderlich.
Die standortbezogene Einzelfallprüfung führt zu der Erkenntnis, dass sich die Wirkungsbereiche des Vorhabens mit benachbarten Windparks zwar überlagern, aber mit ihnen kein gemeinsames funktionales, wirtschaftliches oder planerisches Vorgehen zu erkennen ist. Somit sind die geplanten vier Windenergieanlagen als eigenständige Windfarm im Sinne des UVPG anzusehen und nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG zu beurteilen.
Im Rahmen der Vorprüfung konnten keine besonderen Örtlichen Gegebenheiten im Sinne der Anlage Nr. 2.3 der Anlage 3 des UVPG festgestellt werden. Die standortbezogene Einzelfallprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorsorglich festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen beim Schutzgut Tiere und Pflanzen sichergestellt wird, dass die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) berücksichtigt werden und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind.
Der Landkreis Wesermarsch hat nach dieser standortbezogenen Einzelfallprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.
Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Brake, den 03.11.2022
Landkreis Wesermarsch
Stephan Siefken
Landrat