Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21a der neunten Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) über die Ertei­lung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen im Gemeindegebiet Ovelgönne, Gemarkung Oldenbrok.

I.

Der Landkreis Wesermarsch hat am 05.05.2023 der Firma Projekt Ökovest GmbH, Alexanderstraße 404 b in 26127 Oldenburg, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des nachfolgenden Vorhabens erteilt:

Windpark Oldenbroker Feld, Az.: 688046-014, Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas En Ventus V 150; 127,0 mNh; 202,0 mhGes, Ø 150,0 m mit einer Leistung von jeweils 5,6 MW inkl. aller erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Ovelgönne, Gemarkung Oldenbrok, Flur 14 die Flurstücke 14 und 9 und Flur 5 das Flurstück 27/1

II.

Der verfügende Teil des erteilten Genehmigungsbescheides lautet:

Ihnen wird hiermit gemäß §§ 4 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792), in Verbindung mit Nr. 1.6.1 Verfahrensart G des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des nachfolgenden Vorhabens erteilt:

Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas En Ventus V 150; 127,0 mNh; 202,0 mhGes, Ø 150,0 m mit einer Leistung von jeweils 5,6 MW inkl. aller erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen. Die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Bescheides. Soweit die Nebenbestimmungen nicht besonders als Befristung, Bedingung (B) oder Vorbehalt gekennzeichnet sind, handelt es sich um Auflagen (A) im Sinne des § 36 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsver-fahrensgesetz (VwVfG). Hinweise (H) beruhen auf geltendem Recht und sind bei der Ausführung des Vorhabens zu beachten.

Die Genehmigung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Str. 15, 26919 Brake, erhoben werden.

III.

Die Genehmigungsbehörde hat unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Fachbehörden ge­prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen vorliegen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und aus Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 BImSchG ergebe­nen Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeits­schutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen.

Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen, diese sind Bestandteile der Genehmigung.

Der Bescheid wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Nebenbestimmungen, allge­meinen Hinweisen und der Begründung liegt

vom 15.05.2023 bis einschließlich 30.05.2023

zur Ein­sicht beim Landkreis Wesermarsch, Fachdienst Umwelt, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, Zimmer 307 während folgender Dienststunden

montags bis freitags                              von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis donnerstags                       von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid, auch gegenüber Dritten, als zuge­stellt.

Brake, 12.05.2023

Landkreis Wesermarsch

Stefan Siefken
Landrat