nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Feststellung gemäß § 5 UVPG – Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
im Rahmen der Errichtung von zwei WEA im Ortsteil Colmar, Gemeinde Ovelgönn
Im Verfahren zur Beantragung einer Plangenehmigung gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für Gewässerausbau, Grabenverfüllung und Grabenverrohrung, im Rahmen der Errichtung von zwei WEA im Ortsteil Colmar, Gemeinde Ovelgönne (Gemarkung Strückhausen, Flur 10 und 11, Flurstücke 492/159, 579/132, 491/158, 270/131, 270/132, 133/2, 92/1), Antragsteller: Enercon GmbH, Drehkam 5, 26605 Aurich, hat der Landkreis Wesermarsch nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.
Das Vorhaben „Gewässerumverlegung, Grabenverfüllung und Erstellung von verrohrten Überfahrten“ (im Zuge der Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in Colmar, Gemeinde Ovelgönne) ist nach überschlägiger UVP Vorprüfung nicht als Vorhaben zu beurteilen, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch die, nach Maßgabe der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde, der unteren Denkmalschutzbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen wird es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG kommen. Somit besteht für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Im Rahmen der allgemeinen Einzelfallprüfung konnte keine Pflicht zur Durchführung einer UVP festgestellt werden.
Gemäß § 5 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
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Brake, den 28.01.2025
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Landkreis Wesermarsch
Stephan Siefken
Landrat