gemäß § 21a der neunten Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) über die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) im Energiepark am Gewerbegebiet

Der Landkreis Wesermarsch hat am 28.03.2025 der Firma Energiepark am Gewerbegebiet GmbH & Co. KG, August-Wedemeyer-Straße 12, 26939 Ovelgönne die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des nachfolgenden Vorhabens erteilt:

Errichtung und Betrieb von sechs WEA des Typs Nordex N163/6.X, mit 7,0 MW, 164,0 m Nabenhöhe und 245,5 m Gesamthöhe im Windpark „Energiepark am Gewerbegebiet“ in der Gemeinde Ovelgönne.

Standorte der Anlagen sind die folgenden Flurstücke:

Gemarkung Flur Flurstück
WEA 01 Strückhausen 18 54
WEA 02 Strückhausen 18 53
WEA 03 Strückhausen 18 61/1
WEA 04 Strückhausen 20 260/6
WEA 05 Strückhausen 20 229/6
WEA 06 Strückhausen 20 206/6

 .

Der verfügende Teil des erteilten Genehmigungsbescheides lautet:

Ihnen wird hiermit gemäß § 4 i.V.m. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05. 2023 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 Verfahrensart V des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der dritten Änderungsverordnung vom 12.10.2024 (BGBl. 2024 I S. 355), die Genehmigung einer Neuanlage wie folgt erteilt:

Errichtung und Betrieb von sechs WEA des Typs Nordex N163/6.X mit 164,0 m Nabenhöhe (Bauhöhe 245,5 m) und je 7,0 MW Nennleistung (Gesamtleistung 42,0 MW)

Die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Bescheides. Soweit die Nebenbestimmungen nicht besonders als Befristung, Bedingung (B) oder Vorbehalt gekennzeichnet sind, handelt es sich um Auflagen (A) im Sinne des § 36 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Hinweise (H) beruhen auf geltendem Recht und sind bei der Ausführung des Vorhabens zu beachten.

Auf Auflagen, Bedingungen und Hinweise des Genehmigungsescheides wird hingewiesen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Genehmigungsbescheides wird hiermit auf
Antrag der Vorhabenträgerin gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Nebenbestimmungen, allgemeinen Hinweisen und der Begründung liegt in der Zeit vom 05.05.2025 bis zum 19.05.2025 beim Landkreis Wesermarsch Fachdienst Umwelt, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, Zimmer 307 während folgender Dienststunden

montags bis freitags                      von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
montags bis donnerstags             von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

aus.

Der Genehmigungsbescheid inkl. Begründung zu dieser Bekanntmachung steht dem oben aufgeführten Download zur Verfügung und kann bei Bedarf eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid mit Ende der Auslegungsfrist auch Dritten gegenüber, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Wesermarsch Fachdienst Umwelt, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake oder per E-Mail: uib@wesermarsch.de angefordert werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Str. 15, 26919 Brake, erhoben werden.

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Widerspruch eines Dritten ist innerhalb eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

 

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, gestellt und begründet werden

 

Brake, 02.05.2025

Landkreis Wesermarsch

Stephan Siefken
Landrat

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Genehmigungsbescheid inkl. Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (MImSchG) Dokument ansehen »