nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

Feststellung gemäß § 5 UVPG

Genehmigung nach § 36 und § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Im Verfahren zur Beantragung einer Plangenehmigung gemäß § 36 und § 68  Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Gewässerausbau und Grabenverrohrungen zur Herstellung von Grundstückszufahrten in Elsfleth, Huntorfer Querweg, Flurstücke 36/1 und 36/2, Flur 9, Gemarkung Moorriem, Antragssteller: EWE Gasspeicher GmbH, Rummelweg 18, 26122 Oldenburg, hat der Landkreis Wesermarsch nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß   § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.

Das Vorhaben für Gewässerausbau und zur Herstellung von Grabenverrohrungen ist nach überschlägiger UVP Vorprüfung nicht als Vorhaben zu beurteilen, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch die vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen wird es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG kommen.

Als Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Einzelfallprüfung konnte keine Pflicht zur Durchführung einer UVP festgestellt werden.

Gemäß § 5 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Brake, den 13.05.2025

Landkreis Wesermarsch

Stephan Siefken
Landrat