nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Feststellung gemäß § 5 UVPG

Genehmigung nach § 68 WHG und §§ 57 NWG / 36 WHG

Im Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Gewässerausbau und zu Anlagen im/am Gewässer nach §§ 57 NWG / 36 WHG (Gemarkung Rodenkirchen, Flur 6+9, Flurstücke 167/1, 632/150, 633/151), Antragsteller: II. Oldenburgischer Deichband, Franz-Schubert-Str. 31, 26919 Brake hat der Landkreis Wesermarsch nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.

Wesentliche Gründe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit sind die Feststellung und Darstellung aller möglichen Betroffenheiten der Schutzgüter durch die Baumaßnahme und die Festsetzung aller fachlich in Frage kommenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat der Landkreis Wesermarsch festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist. Die allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorsorglich festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen beim Schutzgut Tiere und Pflanzen sichergestellt wird, dass die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG berücksichtigt werden und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind.

Für das Schutzgut Wasser wird festgestellt, dass ein nachteiliger Eingriff in das Gewässersystem durch die Neuanlage von naturnahen Gräben vermieden werden kann.

Durch die Auflagen der denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde ist eine Verträglichkeit mit dem Schutzgut Kulturelles Erbe gegeben. Es werden vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt.

Für andere Schutzgüter sind ebenfalls keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten.

Im Ergebnis kommt die allgemeine Vorprüfung zu der Aussage, dass die Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht besteht. Es sind keine Schutzgebiete oder geschützte Teile von Natur und Landschaft betroffen. Durch die Maßnahme kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß § 2 UVPG.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Brake, den 22.05.2025

Landkreis Wesermarsch
 

Stephan Siefken
Landrat