nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

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Feststellung gemäß § 5 UVPG –
Genehmigung nach § 68 WHG

Im Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Gewässerausbau im Rahmen des Ersatzneubau EÜ Elsfleth ü. d. Hunte – bauvorbereitende Maßnahmen – BE Flächen und Zufahrten, hier: Verlegung von Gräben in der Stadt Elsfleth, im Bereich des Bardenflether Hellmer (Gemarkung Elsfleth, Flur 11, Flurstücke 24/1, 24/2, 222 und Flur 26, Flurstücke 35/1, 36/1, 37, 38), Antragsteller: DB InfraGO AG, Lindemannallee 3, 30173 Hannover, hat der Landkreis Wesermarsch nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.

Wesentliche Gründe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit sind die Feststellung und Darstellung aller möglichen Betroffenheiten der Schutzgüter durch die Baumaßnahme und die Festsetzung aller fachlich in Frage kommenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.

Die allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorsorglich festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen beim Schutzgut Tiere und Pflanzen sichergestellt wird, dass die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG berücksichtigt werden und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind.

Für das Schutzgut Wasser wird festgestellt, dass ein nachteiliger Eingriff in das Gewässersystem durch die Neuanlage von Gräben vermieden werden kann.

Für alle anderen Schutzgüter sind ebenfalls keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten. Im Ergebnis kommt die allgemeine Vorprüfung zu der Aussage, dass die Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht besteht. Es sind keine Schutzgebiete oder geschützte Teile von Natur und Landschaft betroffen. Durch die Maßnahme kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß § 2 UVPG.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Brake, den 26.05.2025


Landkreis Wesermarsch

Stephan Siefken
Landrat