Gesundheit & Pflege

Corona-Bürgerinformation

Fachdienst Gesundheit
Rönnelstraße 10
26919 Brake

Fachdienstleiter:
Volker Blohm

Telefonische Sprechzeiten

Mo. - Fr. 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Mo. - Do. 14.00 Uhr - 15.30 Uhr
und nach Vereinbarung

Schnell gefunden:


Verordnungen & Verfügungen

Landkreis Wesermarsch

Landesregierung Niedersachsen – Links zu

Corona-Testungen

Informationen & Hinweise

Aufgrund der in Vergangenheit konsequenten Einhaltung der Schutzmaßnahmen war der bisherige Pandemieverlauf im Herbst und Winter 2022 / 2023 kontrolliert und einer Überlastung des Gesundheitssystems sowie der kritischen Infrastrukturen konnte vorgebeugt werden. Hieraus ergaben sich hinsichtlich der Absonderungsregelungen sowie Testungen auf das Coronavirus zahlreiche Änderungen.

Infolge des Endes der Niedersächsischen Absonderungsverordnung mit Ablauf des 31.01.2023 ist neben der Pflicht zur eigenverantwortlichen Absonderung auch die Pflicht zur Durchführung einer bestätigenden Labordiagnostik (PCR-Testung) entfallen. Außerdem wurde mit Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, dass alle Einrichtungen ab 01.03.2023 grundsätzlich ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (Schnelltest) betreten werden dürfen. Dies betrifft beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.

Der Anspruch auf kostenlose Testungen (Schnelltest sowie PCR) aus der Coronavirus-Testverordnung ist ebenfalls mit Ablauf des 28.02.2023 entfallen. Die im Landkreis errichteten Teststellen haben somit ab 01.03.2023 keine Möglichkeit mehr kostenlose Testungen anzubieten. Insoweit einzelne Standorte geöffnet bleiben sollten, werden die Standorte hier weiterhin kommuniziert. Eine Testung wird ab dem genannten Datum jedoch nur noch gegen Entgelt möglich sein.

Die Möglichkeit der Testung im Rahmen einer medizinischen Behandlung zwecks Diagnose (beispielsweise beim Hausarzt), bleibt weiterhin bestehen.

Fachdienst Gesundheit
Rönnelstraße 10
26919 Brake

Herr Puvogel
Telefon:  04401 927-705
E-Mail: gesundheitsamt@wesermarsch.de

Telefonische Sprechzeiten

Mo. - Fr. 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Mo. - Do. 14.00 Uhr - 15.30 Uhr
und nach Vereinbarung

Covid19 - Positiv

Wichtiger Hinweis!
Die Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung tritt mit Ablauf des 31.01.2023 außer Kraft. Aus diesem Grund sind positiv getestete Personen ab dem 01.02.2023 nicht mehr verpflichtet, sich in eine Absonderung (Quarantäne) zu begeben. Ebenso entfällt die Verpflichtung für Verdachtspersonen (z.B. bei einem positiven Schnelltest), sich einer PCR-Testung zu unterziehen und die zuständige Behörde über das Testergebnis zu informieren.

Das ONLINE-Formular für Infizierte wird nicht mehr zur Verfügung gestellt. Dieses Formular stand zur Verfügung, als eine Verpflichtung zur Absonderung bestanden hat. 

Impfzertifikate & Nachweise

Bis zum Jahresende 2022 konnten Bürgerinnen und Bürger ihre COVID-Impfzertifikate über eine Landes-Hotline anfordern. Dieser Service steht nicht mehr zur Verfügung.

Aktuell kann in begründeten Fällen – wenn beispielsweise im Rahmen einer Auslandsreise eine Nachweispflicht zum Impfstatus besteht – ein entsprechendes Zertifikat beim niedersächsischen Sozialministerium beantragt werden. Hierfür fallen Verwaltungskosten in Höhe von rund 50 Euro an. Bitte wenden Sie sich per Email an krims.zentrale@ms.niedersachsen.de mit folgenden Angaben:

  • vollständiger Name,
  • Geburtsdatum,
  • die zum Zeitpunkt der Impfungen gültige und vollständige Adresse,
  • falls davon abweichend die Adresse, an die der Nachweis versendet werden soll,
  • das Impfdatum der jeweiligen Impfung(en) mit der Angabe, um die wievielte Impfung es sich handelt
  • den Ort der Impfung (Impfzentrum, mobiles Impfteam im jeweiligen Ort bzw. Landkreis).


Wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema Impfung finden Sie hier auf den Seiten des Landes Niedersachsen unter dem Link https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/faq-impfung-195559.html.

Download
Digitale Impfdokumentation Änderungen ab 01.01.2024 Dokument ansehen »

Entschädigungen wegen Quarantäne und Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Aufgrund der in Vergangenheit hohen Infektions- und Quarantänezahlen ist weiterhin mit zahlreichen Anträgen auf Erstattung des Verdienstausfalls in den kommenden Wochen und Monaten zu rechnen. Insbesondere da die Frist zur Antragstellung 2 Jahre beträgt, wird mittelfristig auch weiterhin mit Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge zu rechnen sein.

Das Gesundheitsamt bittet zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung darum, ausschließlich das Online-Portal (www.ifsg-online.de) für die Antragstellung zu nutzen. Außerdem wird darum gebeten, von Rückfragen hinsichtlich des Bearbeitungsstandes abzusehen, um Verzögerungen zu vermeiden.

.

Corona: Entschädigungen


> nach § 56 Abs. 1 IfSG

Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung einer häuslichen Absonderung (Quarantäne) oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des erlittenen Verdienstausfalles.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen die Entschädigung in Höhe von 100 % des erlittenen Netto-Verdienstausfalles aus. Auf Antrag wird dem Arbeitgeber die Entschädigung durch die zuständige Behörde gewährt. Nach Ablauf von sechs Wochen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Hierzu wenden Sie sich ggf. bitte an die o. g. E-Mail-Adresse. Die Entschädigung beträgt ab der siebten Woche 67 % des erlittenen Netto-Verdienstausfalls

Erforderliche Nachweise:

> Gehaltsabrechnungen der von der häuslichen Absonderung (Quarantäne) oder dem Tätigkeitsverbot betroffenen Monate

> Gehaltsabrechnungen der beiden Monate die vor dem von der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot betroffenen Monat liegen

> Nachweis über die Pflicht zur Quarantäne (positiver PCR-Test + Dokumente aus dem Online-Meldeverfahren für Positive) oder Bescheid über die Anordnung des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne

> Bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbots ist die entsprechende Bescheinigung beizulegen

> Insoweit die Quarantäne bzw. das Tätigkeitsverbot für 5 Kalendertage oder weniger angeordnet wurde, ist ein Nachweis über den Ausschluss des Lohnfortzahlungsanspruchs der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch, in Form eines Auszugs aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag, beizufügen

> Ggf. Bescheinigung der jeweiligen Krankenkasse über das Nichtvorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbots

> Ggf. Vollmacht

.

Selbstständig Tätige:

Selbstständig Tätige stellen ihren Antrag selbst und erhalten innerhalb der ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 100 % des erlittenen Netto-Verdienstausfalles. Daneben werden Sozialversicherungsbeiträge in angemessenem Umfang sowie ggf. weiterlaufende notwendige Betriebsausgaben erstattet. Ab der siebten Woche beträgt die Entschädigung noch 67 % des entstandenen Netto-Verdienstausfalls.

Erforderliche Nachweise:

> Letzter Steuerbescheid des zuständigen Finanzamtes

> Nachweis über die Pflicht zur Quarantäne (positiver PCR-Test + Dokumente aus dem Online-Meldeverfahren für Positive) oder Bescheid über die Anordnung des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne

> Nachweis über die Höhe und Zusammensetzung der Sozialversicherungsbeiträge

> Ggf. Vollmacht

_________________

>> hier geht’s direkt zum Online-Portal der Antragstellung

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie unter https://ifsg-online.de/index.html !

 


> nach § 56 Abs. 1a IfSG

Die Vorschrift des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Gleiches gilt insoweit gegen das Kind eine häusliche Absonderung (Quarantäne) ausgesprochen wurde.

Diese Vorschrift gilt gemäß § 56 Absatz 1a Satz 5 Infektionsschutzgesetz nur für Zeiträume bis einschließlich den 23.09.2022.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung aus. Die Höhe der Entschädigung beträgt von Beginn an 67 % des erlittenen Netto-Verdienstausfalles. Der Arbeitgeber erhält die Erstattung auf Antrag von der zuständigen Behörde.

Erforderliche Nachweise:

> Gehaltsabrechnungen der Monate in dem das Betreuungserfordernis gegeben war

> Gehaltsabrechnungen der beiden Monate die vor dem Monat liegen in dem das Betreuungserfordernis gegeben war

> Nachweis über die Pflicht zur Quarantäne des Kindes (positiver PCR-Test + Dokumente aus dem Online-Meldeverfahren für Positive) bzw. Nachweis über Schließung der Betreuungseinrichtung

> Nachweis darüber, dass die zusätzlichen Tage mit Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 2a Fünftes Sozialgesetzbuch) bereits vollständig in Anspruch genommen wurden (diese sind vorrangig)

> Ggf. Vollmacht

.

Selbstständig Tätige:

Selbstständig Tätige stellen ihren Antrag selbst und erhalten eine Entschädigung in Höhe von 67 % des erlittenen Netto-Verdienstausfalles. Daneben werden Sozialversicherungsbeiträge in angemessenem Umfang sowie ggf. weiterlaufende notwendige Betriebsausgaben erstattet.

Erforderliche Nachweise:

> Letzter Steuerbescheid des zuständigen Finanzamtes

> Nachweis über die Pflicht zur Quarantäne des Kindes (positiver PCR-Test + Dokumente aus dem Online-Meldeverfahren für Positive) bzw. Nachweis über Schließung der Betreuungseinrichtung

> Nachweis über die Höhe und Zusammensetzung der Sozialversicherungsbeiträge

> Ggf. Vollmacht

________________

>> hier geht’s direkt zum Online-Portal der Antragstellung

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie unter https://ifsg-online.de/index.html !.

Fachdienst 53 - Gesundheit
Rönnelstraße 10
26919 Brake

Herr Puvogel
Telefon: 04401 927-705
E-Mail: corona-entschaedigung@wesermarsch.de

Wichtiger Hinweis zur aktuellen Rechtslage:

Positiv auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen, können unabhängig vom Vorliegen von Symptomen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihrem Hausarzt erhalten. Insoweit eine solche vorliegt können keine Entschädigungsleistungen nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bewilligt werden. Vielmehr besteht dann ein Anspruch nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Bei selbstständig Tätigen greifen dann entsprechend die Bestimmungen ihrer individuellen Krankenversicherung (ggf. Krankengeld).

Insoweit seitens des behandelnden Arztes keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und attestiert wurde, ist die Antragstellung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen) grundsätzlich möglich.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mit ihrer Praxis-Info vom 24.01.2022 festgelegt, welche Personengruppen Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt haben. Die Praxis-Info ist unter folgendem Link abrufbar:

>> https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Krankschreibung.pdf

.

Allgemeine Hinweise:

Gemäß den Regelungen des § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz erhält derjenige, der durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, die häusliche Absonderung oder das Tätigkeitsverbot hätte vermeiden können, keine Entschädigungsleistung. Diese Regelung bezieht sich auf Kontaktpersonen, da diese in Vergangenheit bei fehlender (Booster-)Impfung zur Absonderung verpflichtet waren.

Das gleiche gilt für die Fälle, in denen die häusliche Absonderung oder das Tätigkeitsverbot durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise hätte vermieden werden können.

Für Auszubildende sind aufgrund Ihres Lohnfortzahlungsanspruchs aus § 19 Berufsbildungsgesetz in der Regel keine Entschädigungszahlungen möglich. Auch für Bezieher von Aufwandsentschädigungen (FSJ, Zivildienst, BFD u. Ä.) sind keine Entschädigungsleistungen vorgesehen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Basis eines Minijobs (520 €) beschäftigt sind, können Entschädigungsleistungen erhalten.

Die Verdienstabrechnungen der von der Quarantäne bzw. dem Tätigkeitsverbot Betroffenen müssen den Brutto-Verdienstausfall darstellen sowie zwingend die steuerfrei ausgezahlte Netto-Entschädigung ausweisen. Der Bezug der steuerfreien Entschädigungsleistungen löst seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglicherweise die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung aus (Progressionsvorbehalt).

Ein Antrag nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (Betreuungserfordernis) kann erst gestellt werden, insoweit die zusätzlichen Tage mit Anspruch auf Kinderkrankengeld aus § 45 Absatz 2a Fünftes Sozialgesetzbuch bereits vollständig in Anspruch genommen wurden. Zudem besteht die Möglichkeit der Antragstellung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz nur für Betreuungszeiten bis einschließlich den 23.09.2022.

Sollte die Online-Antragstellung nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an die o. g. E-Mail-Adresse.

Aufgrund der Vielzahl von Anträgen sowie den bereits angewachsenen Rückständen bittet die Kreisverwaltung darum, eine Antragstellung möglichst über das Online-Portal vorzunehmen.

Darüber hinaus wird auch darum gebeten, von Rückfragen zum Sachstand abzusehen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Datenschutzhinweise

.

Fachdienst 53 - Gesundheit
Rönnelstraße 10
26919 Brake

Herr Puvogel
Telefon: 04401 927-705
E-Mail: corona-entschaedigung@wesermarsch.de