Staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Angehörige bestimmter Gesundheitsfachberufe

Weiterbildungslehrgänge der in § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) genannten Berufen müssen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt werden.


§ 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Das betriebliche Engliederungsmanagement (BEM) ist ein Teil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM).

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Servicezeiten
Mo – Fr   08:30-12:00 Uhr
Mo – Do  14:00-15:30 Uhr
und nach  Vereinbarung

E-Mail
info@wesermarsch.de

Telefon
04401 927-0

Fax
04401 927-100

ADRESSE
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg

SERVICEZEITEN

  • Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen)
  • Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

E-MAIL
poststelle-behoerdenzentrum@pd-lg.polizei.niedersachsen.de

TELEFON
04131 15-0

FAX
04131 15-3295

WEBSEITE
www.soziales.niedersachsen.de

FAQs

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in der Außenstelle Lüneburg.

Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner“ handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND).

https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GesFBWeitBiV+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Es werden Unterlagen entsprechend § 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen benötigt.

§4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)

Die Höhe der Gebühren ergibt sich – gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 48.14.5  –  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 2000,00 EUR an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Anträge / Formulare

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