Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung

Tagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Kindertagesstätte. Jedes Kind im Kindergartenalter hat einen individuellen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot in einer Kindertagesstätte im Umfang von vier Stunden an fünf Wochentagen. Die örtlichen Träger haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.

Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem 3. Geburtstag eines Kindes bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen „Sprachbildung und Sprachförderung“ und „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren“ konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.

Informationen zum Thema „Kindertagesstätten“ auf den Seiten des Niedersächsisches Kultusministeriums

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Seit dem 01.08.2018 besteht für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres eine Beitragsfreiheit in einer Tageseinrichtung (§ 21 Kindertagesstättengesetz). Ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zur Einschulung, besteht der Anspruch auf einen unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung verzichtet der Landkreis Wesermarsch für Kinder auch in Kindertagespflege auf den Kostenbeitrag der Eltern in dem Umfang analog der Regelung des Landes .

Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Telefon: 04401 927-0
Telefax: 04401 927-100
E-Mail: info@wesermarsch.de

ANSPRECHPARTNER
Frau Vanessa Mueller
Frau Sonja Westie
Frau Susanne Rehbock-Roolfs

Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Anträge / Formulare
Bescheinigung des Arbeitsgebers über ein Arbeitsverhältnis als Nachweis für den Betreuungsbedarf in einer Kindertageseinrichtung / in einer Kindertagespflege Download als PDF »

FAQs

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Einrichtungen, die Anzahl der Plätze etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle legen die Kommunen in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im KiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Niedersächsisches Kultusministerium

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