Berufskraftfahrer - Grundqualifikation bestätigen

Wenn Sie als Berufskraftfahrer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein einen Nachweis der Grundqualifikation.

Die Bestätigung der Grundqualifikation erhalten Sie durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach Bestehen der entsprechenden Prüfung. Diese müssen Sie der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen, die dann die Schlüsselzahl 95 als Nachweis der Grundqualifikation in Ihren Führerschein einträgt.

Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 2220-0
Telefax: 0441 2220-111
E-Mail: info@oldenburg.ihk.de
Web: ihk-oldenburg.de

FAQs

Wenn Sie sich für eine Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation anmelden und damit eine Bestätigung der Grundqualifikation erhalten wollen, müssen Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige IHK wenden.

Für die Eintragung in den Führerschein ist die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde verantwortlich.

  • Wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, wenden Sie sich an die Stadtverwaltung.
  • Wenn Sie in einem Landkreis wohnen, wenden Sie sich an die Kreisverwaltungsbehörde.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Es fallen Gebühren in Höhe von 28,60 € an.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Wer braucht einen Grundqualifikationsnachweis?

Alle Fahrer/innen, die ihre Fahrerlaubnis

C1, C1E, C oder CE
(LKW>3,5t zGG und deren Kombinationen) D1, D1E, D oder DE
(Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)

gewerblich nutzen wollen.

Voraussetzung und Erwerb der Grundqualifikation:

Alle Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9.September 2008 erwerben und alle Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09.09.2009 erwerben, müssen einen Grundqualifikationsnachweis vorlegen.

Voraussetzung, Art, Dauer und Gültigkeit der Weiterbildung:

Von der regelmäßigen Weiterbildung sind alle Fahrer/innen betroffen. Sowohl die Inhaber von „Altführerscheinen“ als auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen ausgestellt sind, müssen sich weiterbilden.   Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung und umfasst 35 Stunden a 60 Minuten. Alle 5 Jahre ist ein neuer Schulungsnachweis vorzulegen. Der Schulungsnachweis über die Weiterbildung ist ausreichend und der Führerscheinstelle bei Antragstellung vorzulegen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.

Dokumentation der Weiterbildung:

Durch Eintragung der Schlüsselnummer „95“ auf dem Führerschein.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Anerkannte Ausbildungsstätten:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
  • Ausbildungsbetriebe, die eine  Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchzuführen
  • Bildungseinrichtungen, die eine  Umschulung zum „Berufskraftfahrer/in“ oder zur „Fachkraft  im Fahrbetrieb“ durchführen
  • besonders anerkannte Ausbildungsstätten


Ihre optimale Weiterbildungsplanung auf einen Blick:

 Ausstellung/Verlängerung
Klasse C
2006 2007 2008 2009 2010
 Pflicht zur Verlängerung der
Klasse C
2011 2012 2013  2014 2015
 Empfehlung d. Eintragung
d. Weiterbildung in den
Führerschein
2011 2012 2013 2014  2015
 Pflicht zur Eintragung der
Weiterbildung in den
Führerschein
2014 2014 2014 2014 2015
 Ausstellung/Verlängerung
Klasse D
 2005  2006 2007 2008 2009
 Pflicht zur Verlängerung
der Klasse C
 2010 2011 2012 2013 2014
 Empfehlung d. Eintragung
d. Weiterbildung in den
Führerschein
 2010  2011  2012  2013  2014
 Pflicht zur Eintragung der
Weiterbildung in den Führerschein
 2013  2013  2013  2013  2014