Abwasseranlagen: Genehmigung

Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen einer Abwasseranlage wird je nach Größe und Art der Anlage u.U. neben der wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung benötigt. Diese ist in der Regel mit der Einleitungserlaubnis bzw. Indirekteinleitergenehmigung verbunden.

Anpassungsmaßnahmen an die Regeln der Technik nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind.

Kleinkläranlagen sind wasserrechtlich genehmigungsfrei.

Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers. Sie kommen zum Einsatz, wenn ein Anschluss an die Kanalisation und somit eine Abwasserbehandlung in einer kommunalen Kläranlage aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist

Nicht jedes Grundstück im Landkreis Wesermarsch kann an eine zentrale Kläranlage angeschlossen werden. Das auf diesen Grundstücken anfallende häusliche Abwasser muss in einer eigenen Kleinkläranlage behandelt werden. Hierfür sind die Grundstückseigentümer verantwortlich. Dauerhaft werden im Landkreis Wesermarsch ca. 6.000 Haushalte dezentral entsorgt.

FAQs

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Für weitere Auskünfte und Fragen zum Thema Kleinkläranlagen im Landkreis Wesermarsch wenden Sie sich bitte in den nachfolgend aufgeführten Bereichen an die zuständigen Ansprechpartner_innen:

Abwasseranlagen:

Industrie-Kläranlagen: 

  • Frau Schulze-Berger (Technik)
  • Frau Peters (Verwaltung)

Kommunale Kläranlagen: 

  • Frau Kwiatkowski (Technik)
  • Frau Peters (Verwaltung)

Kleinkläranlagen:

  • Herr Dohnalek (Technik)
  • Frau Hildebrand (Verwaltung)
  • Frau Kröger (Verwaltung)
  • Frau Timpe (Verwaltung)
  • Herr Müller (Verwaltung)

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Evtl. erforderliche Anträge und Formulare stehen unten zum Download zur Verfügung.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Entscheidend für eine gute und dauerhafte Reinigungsleistung ist, dass sich die Kleinkläranlagen auf dem aktuellen Stand der Technik befinden. Es wird empfohlen, ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen.Bei technischen Anlagen ist zusätzlich die Entnahme einer Wasserprobe und die Überprüfung der eingeleiteten Abwässer erforderlich.

Die Betreiber von Kleinkläranlagen sind für den baulichen Zustand selbst verantwortlich.

Die regelmäßige Durchführung der Wartung und der ordnungsgemäße Betrieb wird vom Landkreis Wesermarsch im Rahmen der Gewässeraufsicht überwacht.

Diese Regelung gilt auch für bereits im Betrieb befindliche Anlagen, die nach 15 Jahren Bestandsschutz auch an den „Stand der Technik“ anzupassen oder ggf. völlig neu einzubauen sind.

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

ValidierungMU

Anträge / Formulare

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