Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung: Erteilung
Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten.
Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen (einschließlich sozialen oder wirtschaftlichen) Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen betrifft
1. im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten
- Fang-, Tötungs- und Besitzverbote
- die Haltung von und der Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten
- die Kennzeichnung von Exemplaren besonders geschützter Arten
2. im Zusammenhang mit nicht besonders geschützten Arten
- die Genehmigung zum gewerblichen Sammeln wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere, soweit nicht das Jagd- oder Fischereirecht vorgeht
Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch
Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten.
Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen (einschließlich sozialen oder wirtschaftlichen) Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude)
Der Riesenbärenklau gehört zu den sogenannten invasive Arten, welchen in Deutschland keine natürlichen Vorkommen haben.
Einige dieser invasiven Pflanzenarten sind so wuchskräftig oder vermehrungsfreudig, dass sie einheimische Pflanzenarten verdrängen.
Insbesondere der Riesenbärenklau stellt auch eine gesundheitliche Gefahr dar. Alle Pflanzenteile insbesondere die Pflanzensäfte enthalten giftige Inhaltsstoffe darüber hinaus können die Pflanzensäfte bei Berührung in Verbindung mit Sonnenlicht eine verbrennungsähnliche Erscheinung (Blasenbildung) und langwierige allergische Hautreaktionen hervorrufen.
Jacobskreuzkraut
Jakobskreuzkraut ist eine einheimische besonders für Pferde giftige Pflanzenart, welche häufig auf Weiden und anderen Grünflächen vorkommt. Da das Kreuzkraut auch für den Menschen giftig ist, sollte es nur mit Schutzkleidung bekämpft werden. Nähere Einzelheiten über Kreuzkräuter finden Sie auf der Internetseite des „Arbeitskreises Kreuzkraut e.V.“ (siehe auch u. a. Link *)).
26919 Brake (Unterweser)
Herr Sajoscha Bruchhausen
Herr Carsten Christgau
Frau Valerie-Manon Eppert
Herr Heiko Hassfurther
Frau Kerstin Lorenz
Frau Nora Willmaring
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung