Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.

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FAQs

Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Die zuständigen Sachbearbeiterinnen können Sie telefonisch oder per Email erreichen (sh. Kontaktdaten ).

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Die Gebühren sind für alle Einbürgerungsggrundlagen gleich und betragen für:

  • jeden Antragsteller = 255,00 Euro
  • jedes minderjährige mit einzubürgernde Kind ohne eigenes Einkommen = 51,00 Euro

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 10 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. In einer Kurzfassung haben wir für Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen zusammengefasst. Aufgrund der Vielfältigkeit können wir Ihnen die Voraussetzungen nur punktuell mitteilen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich in einem ausführlichen Gespräch zur Verfügung. 

§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:

Diese Vorschrift ist die Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden oder sich als Staatenlose oder Asylberechtigte/ausländische Flüchtlinge seit 6 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Weiterhin kommt diese Vorschrift für Personen in Betracht, die aus deutschsprachigen Staaten ( Österreich, Schweiz, Liechtenstein ) stammen und sich seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten oder ehemalige Deutsche oder Abkömmlinge von Deuschen oder ehemaligen Deutschen sind, bei denen eine erhebliche niedrigere rechtmäßige Aufenthaltszeit ausreicht. 

§ 9 des Staatsangehörigkeitsgesetztes:

Nach dieser Vorschrift können sich ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, einbürgern lassen. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss seit mindestens 2 Jahren bestanden haben und noch fortbestehen.

§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes:

Diese Vorschrift ist die zentrale Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht unter die vorgenannten Vorschriften fallen. Die Frist verkürzt sich auf  7 Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Zeiten werden auf 6 Jahre gesenkt, falls Sie besondere Integratiosleistungen oder Sprachkentnisse nachweisen können.

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Anträge / Formulare

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Welche Unterlagen und Nachweise benötigt werden, können Sie in einem individuellen Beratungsgespräch erfahren.