Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention).
Wer das Recht auf Anerkennung in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.
§ 25 Asylgesetz (AsylG)
Artikel 16a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Asylbewerber oder geduldete Ausländer, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Da es sich bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht um eine Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung im Regelfall monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt hat. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfassen:
- Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes
- die Bereitstellung einer Unterkunft in Gemeinschaftsunterkünften oder die Übernahme der Unter-kunftskosten
- ggf. die Übernahme der Behandlungskosten im Krankheitsfall
26135 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 2060-0
Telefax: 0441 2060-299
E-Mail: FRI-Posteingang@bamf.bund.de
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung