Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)

In Einrichtungen der Jugendhilfe finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die keine Eltern haben bzw. in ihrem Elternhaus keine reguläre Versorgung erfahren, ein Zuhause.

Die Gründe für eine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind verschieden:

  • der Tod beider Eltern
  • ein Kind erhält seitens seiner Familie nicht die nötige Zuwendung und Fürsorge
  • Eltern fühlen sich der Verantwortung, ein Kind aufzuziehen, nicht gewachsen
  • Schulschwierigkeiten
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • Entwicklungsstörungen
  • Seelische Störungen / Behinderungen

Es besteht eine Vielzahl von Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige, wie zum Beispiel Wohngruppen, Schichtdienstgruppen, familienanaloge Wohngruppen, Erziehungsstellen, Einzelbetreuungsformen, 5-Tage-Gruppen, Intensivgruppen, Projektstellen im In- und Ausland.

Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:

  • Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
  • Rückkehr in die Familie
  • die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
  • auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
  • Vorbereitung auf ein selbständiges Leben
  • Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
  • Mutter/Vater/Kind Betreuung
  • Intensivpädagogische / Therapeutische Hilfen

Junge Volljährige haben auch einen Anspruch auf Hilfe. Junge Volljährige werden auch in Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut (vergl. § 41  Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Achtes Buch).

Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Telefon: 04401 927-678 04401 927-700 Kindersorgentelefon
Telefax: 04401 927-476 Brake 04401 927-499 Nordenham
E-Mail: jugendamt@wesermarsch.de

Frau Andrea Paulsen
Frau Iris Braegelmann-Grunert
Frau Tanja Koehne
Frau Claudia Wefer
Frau Karen Ehlers
Frau Claudia Koopmann
Frau Sara Wendelken

Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung

FAQs

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Die Kontaktdaten der Jugendämter können Sie über die folgende Internetseite ermitteln:


Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Im Landkreis Wesermasch sind die Zuständigkeiten nach Wohnorten aufgeteilt.

Ist mit dem örtlichen Jugendamt zu besprechen.

Die Entscheidung über eine stationäre Unterbringung trifft das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Achtes Buch. Eltern können diese Entscheidung nicht alleine treffen.

Für den Schutz von Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie zuständig.

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie

Kinderheim, Heimplatz, Jugendhilfekosten, junge Erwachsene, Jugendliche, Jugendhilfe