nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
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Feststellung gemäß § 5 UVPG – Genehmigung nach §§ 36 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Im Verfahren zur Beantragung einer Plangenehmigung gemäß § 36 und § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Herstellung und Beseitigung von Gewässern, Verlegung von Grabendurchlässen und Dükerung von Gewässern im Rahmen des Repowering des WP Wehrder in Elsfleth, westlich und östlich vom Mooriemer Kanal bis zur B 212, südlich bis zur L 865 und nördlich bis Wehrder Kanal, Antragsteller: Windpark Wehrder Projekt GmbH & Co. KG, Dalsper 6, 26931 Elsfleth, hat der Landkreis Wesermarsch nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.
Das Vorhaben zur Herstellung und Beseitigung von Gewässern, Verlegung von Grabendurchlässen und Dükerung von Gewässern im Rahmen des Repowering des WP Wehrder in Elsfleth ist nach überschlägiger UVP Vorprüfung nicht als Vorhaben zu beurteilen, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch die, nach Maßgabe der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde, der unteren Denkmalschutzbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen wird es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG kommen.
Somit besteht für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Im Rahmen der allgemeinen Einzelfallprüfung konnte keine Pflicht zur Durchführung einer UVP festgestellt werden.
Gemäß § 5 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
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Brake, den 13.02.2025
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Landkreis Wesermarsch
Stephan Siefken
Landrat