Fahrzeug & Verkehr

Knöllchen & Co.

Fachdienst Straßenverkehrswesen
Bußgeldstelle
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Ines Mannagottera
Fachdienstleitung
Telefon: 04401 927-257
E-Mail: ines.mannagottera@wesermarsch.de

Servicezeiten:
Mo - Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Mo - Do 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung

Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Bußgeldstelle des Landkreises Wesermarsch bearbeitet und ahndet im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten aller Art und verhängt Verwarn- und Bußgelder sowie Fahrverbote. Die Verstöße werden von der Polizei (z. B. Verkehrsunfallanzeigen, Geschwindigkeitsüberschreitungen), den Städten/Gemeinden (Parkverstöße im ruhenden Verkehr) oder durch die kommunale Verkehrsüberwachung festgestellt.

Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet.

.Zweck der Verkehrsüberwachung ist es nicht, Verkehrsteilnehmer*innen zu bestrafen. Vielmehr geht es darum, dafür zu sorgen, dass – zum Wohle aller – gesetzliche Regelungen eingehalten werden. So soll eine möglichst hohe Sicherheit im Verkehr für alle Teilnehmer*innen sichergestellt werden. Denn wer zu schnell fährt muss wissen: Er gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Überhöhte Geschwindigkeit gehört zu den häufigsten Unfallursachen!

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Anhörung bei Ordnungswidrigkeiten

Sie haben ein Schreiben mit der Aufforderung zur Anhörung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren erhalten?

Über den nachfolgenden Button können Sie die Anhörung auch ONLINE durchführen. Die Zugangsdaten können dem Anhörungsschreiben entnommen werden.

Erläuterungen

Ein Verwarnungsgeld bzw. auch Verwarngeld ist eine Geldbuße, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben werden kann. Die Höhe des Verwarnungsgelds liegt gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten  (OWiG) zwischen 5 und 55 Euro.

Der Bürger/die Bürgerin akzeptiert ein Verwarngeldbescheid, indem die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der schriftlichen Verwarnung vorgenommen wird. Danach ist das Verfahren erledigt und die Daten werden nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

Ein Verwarnungsgeld stellt lediglich ein Angebot dar, einen geringfügigen Verkehrsverstoß gegen Zahlung zu ahnden. Wenn das Angebot nicht angenommen wird, prüft die Behörde, ob ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist. Hiergegen könnte dann bei Bedarf Einspruch einlegt werden.

Wurde eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, dann können Sie online in wenigen Schritten Angaben zur Person und zur Sache machen. Die Anmeldung erfolgt mit der Kennung und dem Passwort, die Sie auf der zugesendeten Anhörung finden. Die Zugangsdaten sind zwei Wochen gültig und können anschließend nicht mehr verwendet werden. Selbstverständlich können Sie sich bei umfangreicheren Stellungnahmen mit weiteren Unterlagen (Fotos/Kopien etc.) auch gerne direkt an die Sachbearbeiter der Bußgeldstelle wenden.

Der Bußgeldbescheid ist die zentrale Form der Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er wird von nach Anhörung des/der Beteiligten und Würdigung sämtlicher Umstände der Tat erlassen. Der Bußgeldbescheid bedarf der Schriftform.

Steht für die Bußgeldstelle fest, dass der Halter/die Halterin des Fahrzeugs nicht die verantwortliche Fahrerin/der verantwortliche Fahrer ist, bekommt die Halterin/der Halter einen Zeugenfragebogen zugeschickt. Sollte sich der/die Betroffene weigern, Angaben zum Fahrzeugführer zu machen, so ist die Konsequenz die Auferlegung eines Fahrtenbuches.

Der Bußgeldbescheid ist dem/der Betroffenen gemäß § 51 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zuzustellen. Dies geschieht in der Praxis mit Postzustellungsurkunde (Dokumentation der Zustellung durch Postzusteller*in) , deren Kosten der/die Betroffene zu zahlen hat.

Bei maschinell erstellten Schreiben ist die Unterschrift des/der Sachbearbeiter*in entbehrlich, solange die erlassende Stelle eindeutig aus dem Bußgeldbescheid hervorgeht.

Im Bußgeldbescheid sind alle Sanktionen verzeichnet:

  • Bußgeld
  • Gebühren
  • Auslagen
  • Punkte, die ins Verkehrszentralregister eingetragen werden
  • Fahrverbot

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden. Bitte beachten Sie, dass eine einfache Mail nicht ausreicht, um der geforderten Schriftform zu genügen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für eventuelle Verjährungsfristen ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Zeitpunkt, in dem die Handlung, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt, beendet ist. Nach § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beträgt die Verfolgungsverjährung drei Monate. Aber: Wenn die Verkehrsbehörde innerhalb dieser Frist tätig wird, indem z. B. ein Anhörungsschreiben erstellt oder ein Bußgelbescheid erlassen wird, wird die Verjährung unterbrochen und beginnt von neuem!

Der Führerschein muss zur Ableistung eines Fahrverbotes in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft abgegeben werden. Die Rechtskraft tritt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides ein. In besonderen Fällen kann es aber auch sein, dass der Führerschein bereits direkt nach dem Eintreten der Rechtskraft abgegeben werden muss. Genaue Angaben dazu könnten dem Bußgeldbescheid entnommen werden.

Eine Stückelung des Fahrverbotes (zum Beispiel zwei mal zwei Wochen anstatt eines Monats) ist nicht möglich.

Der Führerschein ist bei der Behörde abzugeben, die auch das Fahrverbot erlassen hat. Manche Kommunen und Polizeistationen nehmen den Führerschein auch für andere Behörden entgegen. Das müsste ggf. direkt vor Ort erfragt werden.

Der Führerschein kann persönlich beim Landkreis Wesermarsch vorbeigebracht (Fachdienst 36 –Straßenverkehr –, Poggenburger Str. 15, 26919 Brake) oder per Post hergeschickt werden. Empfohlen wird auf dem Postweg eine Versendung mit Nachweis, zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein. Bei der persönlichen Abgabe und bei der Versendung per Post gilt der Tag an dem der Führerschein hier eingeht als Abgabedatum.