Poggenburger Straße 15, 26919 Brake
E-Mail: GruSi_ibW@wesermarsch.de
Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Grundsicherung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe.
Sie sichert den Lebensunterhalt von Erwachsenen, die im Alter oder bei unbefristeter voller Erwerbsminderung zu wenig Einkommen und Vermögen haben, insbesondere, weil sie keine Rente bekommen, oder weil ihre Rente nicht reicht, um davon zu leben. Höhe und Umfang der Grundsicherung entsprechen der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe. Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet. Grundsicherung muss beantragt werden und ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Kosten der Unterkunft
Für die Ermittlung und Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft in den Sozialgesetzbüchern II (Arbeitslosengeld II) und XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) hat der Landkreis Wesermarsch eine Neuerstellung des sog. schlüssigen Konzeptes durch das Institut Analyse & Konzepte immo.consult GmbH aus Hamburg entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erstellen lassen.
Die Daten aus dem schlüssigen Konzept dienen als Orientierungshilfe für den Sozialhilfeträger zur Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft im Bereich der Sozialgesetzbücher II und XII.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die aktuellen Angemessenheitsrichtewerte für die Kosten der Unterkunft alle 2 Jahre fortgeschrieben sowie alle 4 Jahre neu ermittelt.
.
Das aktuell schlüssige Konzept von Analyse & Konzepte immo.consult GmbH kann bei Bedarf unter den nebenstehend aufgeführten Downloads eingesehen werden.
Aus der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie aus Gründen der Rechtssicherheit greift der Landkreis Wesermarsch bei der Gewährung der Kosten
der Unterkunft seit dem 01.04.2025 auf die Werte aus der aktuellen Wohngeldtabelle, der Klimakomponente sowie eines 10%igen Sicherheitszuschlages zurück.
Die aktuellen Angemessenheitsrichtwerte stehen unter den aufgeführten Downloads zur Einsichtnahme bereit.
(Bericht vom 30.07.2024) Dokument ansehen »