Frühe Hilfen - Kindesschutz

Kindesschutz / Kindeswohlgefährdung

Fachdienst Jugend
Frühe Hilfen / Kindesschutz
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

E-Mail: fruehehilfen@wesermarsch.de

Birgit Möhlmann
Telefon: 04401 927-262
Kerstin Kreikenbohm
Telefon: 04401 927-232

Sprechzeiten nach Vereinbarung.

Beratung beim Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung

(§ 8 a/b SGB VIII Beratung in Verbindung mit § 4 KKG durch eine ISOFA)

Mit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes und insbesondere des Gesetzes zur Kooperation und Information (KKG) zum 01.01.2012 ist eine Neuausrichtung des Kindesschutzes in Deutschland ersichtlich. Es wurde hiermit die Entwicklung präventiver Hilfen für Eltern vorangetrieben, aber auch gleichzeitig Handlungsweisen aufgezeigt, die in der Abklärung gewichtiger Anhaltspunkte bei der Gefährdungseinschätzung eines Kindes oder Jugendlichen dienlich sind.

Um sich dem Thema zu nähern, ist zuerst zu klären, was das Kindeswohl und daraus ableitend eine Kindeswohlgefährdung an sich ist. Beide Begriffe als solche sind schwer zu fassen und stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Der Gesetzgeber nennt als Anhaltspunkte das körperliche, geistige und das seelische Wohl des Kindes. Weitere Annäherungsmöglichkeiten haben wir Ihnen im Folgenden versucht aufzuzeigen.

Einen besonderen Anspruch auf Beratung hinsichtlich einer Gefährdungseinschätzung kommen dabei

      • Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landkreis Wesermarsch geschlossen haben (vgl. §8a SGB VIII)
      • Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen (vgl. §8b SGB VIII) und
      • den sogenannten Berufsgeheimnisträgern (vgl. §4 KKG)

zu.
Diese zur Inanspruchnahme berechtigten Personenkreise haben die Möglichkeit, eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (ISOFA) zu Rate zu ziehen. Es erfolgt eine qualifizierte Risikoeinschätzung mit konkreten Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise der Fachkraft, die beraten wurde. Die Aufgaben der ISOFA liegen im Wesentlichen darin, die Handlungsmöglichkeiten des Beratungsempfängers zu strukturieren und zu dokumentieren.

Wenn es Hinweise gibt, dass das Wohl und die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen Schaden nehmen könnten, dann muss das Jugendamt zu ihrem Schutz handeln. Der gesetzliche Auftrag ergibt sich aus dem §8a SGB VIII. Die Folge ist ein standardisiertes Verfahren zur Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes.

Sie können eine Mitteilung über eine Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen auf vielfältigem Wege an uns als zuständiges Jugendamt richten.

Die AnsprechpartnerInnen aus dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Landkreises Wesermarsch können Sie folgender Einteilung nach Bezirken entnehmen.

Als Hilfestellung könnte zudem folgender Mitteilungsbogen dienen, den wir Ihnen an dieser Stelle zur Verfügung stellen möchten:

Mitteilungsbogen

Sie haben aber natürlich stets die Möglichkeit, insbesondere bei akuten Gefährdungslagen, umgehend direkt im Jugendamt oder bei der Polizei unter der Telefonnummer 110 anzurufen!

Insoweit erfahrene Fachkraft - ISOFA

Die Aufgaben der ISOFA liegen im Wesentlichen darin, die Handlungsmöglichkeiten des Beratungsempfängers zu strukturieren und zu dokumentieren.

Im Hinblick auf die:
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•  Bewertung der gewichtigen Anhaltspunkte
•  Einschätzung des individuellen Hilfebedarfs
•  Überprüfung der Unterstützungsmöglichkeiten, die die Einrichtung oder Institution dem Kind noch geben können
•  Vernetzung und Verknüpfung mit anderen Hilfesystemen, z. B. Beratungsstellen
•  Gesprächsführung mit dem Kind selbst, Personensorgeberechtigten oder sonstigen Institutionen.

Es erfolgt eine qualifizierte Risikoeinschätzung mit konkreten Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise der Fachkraft, die beraten wurde.

Die professionelle Beratung zur Abklärung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, erfordert von der ISOFA ein systematisches und strukturiertes Vorgehen.
Dieses Fachwissen kann in der Regel nur vorliegen, wenn eine qualifizierte Fortbildung zur „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ vorliegt. Darüber hinaus sind langjährige Erfahrungen in der Jugendhilfe und die ständige Auseinandersetzung mit dem Thema Kindesschutz notwendig, um lösungsorientiert zu arbeiten.

Konkret bedeutet das, dass in einer Beratung zunächst über die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gesprochen wird. Anhaltspunkte können psychische oder physische Auffälligkeiten sein, die z. B. der Lehrkraft aufgefallen sind (Ausführlichere Informationen zum Thema „Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ finden Sie hier.). Die einzelnen Informationen werden gesammelt, auf Stichhaltigkeit geprüft und es wird hinterfragt, welche weiteren Informationen eingeholt werden müssen. Dadurch können die vorhandenen Ressourcen, die zur Verfügung stehen, entdeckt und Prognosen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Falles gemacht werden. Die Frage ist dabei letztendlich, wie schwerwiegend ist die Gefahr wirklich (Bedrohung von Leib und Leben?) und welche Schritte müssen in der Bearbeitung als nächstes vollzogen werden.

Dazu gehört auch die Gesprächsvorbereitung, die die Fachkraft mit dem Kind selbst, den sorgeberechtigten Personen oder weiteren Bezugspersonen führen soll. Die Eignung und das Thematisieren von Unterstützungsangeboten, die zur Verfügung stehen, sind ebenfalls Bestandteil der Beratung. Der Einzelfall entscheidet, auf welches Hinwirken von Hilfen und Angeboten geraten werden soll.

Die Handlungsfähigkeit der beratenden Person wird auch in einer Krise sichergestellt, indem die Wege in akuten Notsituationen durchgegangen werden.
Zu beachten ist, dass während des gesamten Prozesses der Beratung, die ISOFA keine Fallverantwortung hat und dem Beratendem lediglich zur Unterstützung seiner Professionalität dient. Die ISOFA führt auch keine Gespräche mit dem Kind, den Eltern oder sonstigen Bezugspersonen. Auch macht die ISOFA in der Regel keine Meldung an das Jugendamt.

Die Beratung durch eine ISOFA ist kostenlos und anonym. Das Jugendamt wird nicht über die Person, um die es in der Beratung ging, informiert.

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