Frühe Hilfen - Kinderschutz
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake (Unterweser)
Kindeswohlgefährdung - Beratung bei Verdacht
§ 8 a/b SGB VIII Beratung in Verbindung mit § 4 KKG durch eine ISOFA
Durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) und das Kooperations- und Informationssystem (KKG) wurde der Kinderschutz in Deutschland ab dem 01.01.2012 neu ausgerichtet. Ziel ist eine frühere Prävention für Familien sowie klare Hinweise darauf, wie bei Verdacht auf Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen vorzugehen ist. Es wird erläutert, welche Beratungs- und Unterstützungsangebote hilfreich sind und welche Schritte im Verdachtsfall einzuleiten sind. Rechtsgrundlagen sind unter anderem § 8a und § 8b SGB VIII sowie § 4 KKG, die Beratung, Koordination von Hilfen und Kooperation im Kinderschutz regeln.
Um sich dem Thema zu nähern, ist zuerst zu klären, was Kindeswohl und daraus ableitend eine Kindeswohlgefährdung sind.
Beide Begriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe; der Gesetzgeber nennt als Anhaltspunkte das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes.
Ein besonderer Anspruch auf Beratung hinsichtlich einer Gefährdungseinschätzung besteht für
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- Träger von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landkreis Wesermarsch geschlossen haben (§ 8a SGB VIII);
- Personen, die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt stehen (§ 8b SGB VIII);
- Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. -träger (§ 4 KKG).
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Diese berechtigten Personenkreise können eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (ISOFA) zu Rate ziehen. Die ISOFA führt eine qualifizierte Risikoeinschätzung durch und gibt konkrete Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise. Die Aufgaben der ISOFA bestehen überwiegend darin, die Handlungsmöglichkeiten des Beratungsempfängers zu strukturieren und zu dokumentieren.
Wenn Hinweise vorliegen, dass das Wohl oder die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen Schaden nehmen könnte, muss das Jugendamt zum Zweck des Schutzes handeln. Der gesetzliche Auftrag ergibt sich aus § 8a SGB VIII. Ergebnis ist ein standardisiertes Verfahren zur Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts.
Sie können eine Mitteilung über eine Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen auf vielfältigem Wege an das zuständige Jugendamt richten.
Die Ansprechpartnerinnen und -partner aus dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Landkreises Wesermarsch können beim Jugendamt des Landkreises angefragt werden.
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zum Thema Kinderschutz
Als Hilfestellung könnte zudem folgender Mitteilungsbogen dienen, den wir Ihnen an dieser Stelle zur Verfügung stellen möchten:
Sie haben natürlich stets die Möglichkeit, insbesondere bei akuten Gefährdungslagen, umgehend direkt im Jugendamt oder bei der Polizei unter der Telefonnummer 110 anzurufen!
Erläuterungen zur ''Insoweit erfahrenen Fachkraft'' - ISOFA
Die Aufgaben der ISOFA liegen im Wesentlichen darin, die Handlungsmöglichkeiten des Beratungsempfängers zu strukturieren und zu dokumentieren.
Im Hinblick auf die:
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• Bewertung der gewichtigen Anhaltspunkte
• Einschätzung des individuellen Hilfebedarfs
• Überprüfung der Unterstützungsmöglichkeiten, die die Einrichtung oder Institution dem Kind noch geben können
• Vernetzung und Verknüpfung mit anderen Hilfesystemen, z. B. Beratungsstellen
• Gesprächsführung mit dem Kind selbst, Personensorgeberechtigten oder sonstigen Institutionen.
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Es erfolgt eine qualifizierte Risikoeinschätzung mit konkreten Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise der Fachkraft, die beraten wurde.
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Die professionelle Beratung zur Abklärung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, erfordert von der ISOFA ein systematisches und strukturiertes Vorgehen.
Dieses Fachwissen kann in der Regel nur vorliegen, wenn eine qualifizierte Fortbildung zur „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ vorliegt. Darüber hinaus sind langjährige Erfahrungen in der Jugendhilfe und die ständige Auseinandersetzung mit dem Thema Kindesschutz notwendig, um lösungsorientiert zu arbeiten.
Konkret bedeutet das, dass in einer Beratung zunächst über die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gesprochen wird. Anhaltspunkte können psychische oder physische Auffälligkeiten sein, die z. B. der Lehrkraft aufgefallen sind (Ausführlichere Informationen zum Thema „Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ finden Sie hier.). Die einzelnen Informationen werden gesammelt, auf Stichhaltigkeit geprüft und es wird hinterfragt, welche weiteren Informationen eingeholt werden müssen. Dadurch können die vorhandenen Ressourcen, die zur Verfügung stehen, entdeckt und Prognosen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Falles gemacht werden. Die Frage ist dabei letztendlich, wie schwerwiegend ist die Gefahr wirklich (Bedrohung von Leib und Leben?) und welche Schritte müssen in der Bearbeitung als nächstes vollzogen werden.
Dazu gehört auch die Gesprächsvorbereitung, die die Fachkraft mit dem Kind selbst, den sorgeberechtigten Personen oder weiteren Bezugspersonen führen soll. Die Eignung und das Thematisieren von Unterstützungsangeboten, die zur Verfügung stehen, sind ebenfalls Bestandteil der Beratung. Der Einzelfall entscheidet, auf welches Hinwirken von Hilfen und Angeboten geraten werden soll.
Die Handlungsfähigkeit der beratenden Person wird auch in einer Krise sichergestellt, indem die Wege in akuten Notsituationen durchgegangen werden. Zu beachten ist, dass während des gesamten Prozesses der Beratung, die ISOFA keine Fallverantwortung hat und dem Beratendem lediglich zur Unterstützung seiner Professionalität dient. Die ISOFA führt auch keine Gespräche mit dem Kind, den Eltern oder sonstigen Bezugspersonen. Auch macht die ISOFA in der Regel keine Meldung an das Jugendamt.
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