Schulpflicht / Schulverweigerung, Schulwegsicherheit
Schulpflicht, Schulwegsicherheit und Schulverweigerung sind zentrale Aufgabenfelder eines Landkreises, die unmittelbar die Lebenswelt junger Menschen und ihrer Familien prägen. Der Landkreis trägt dabei Verantwortung für die sichere und regelkonforme Erfüllung der Schulpflicht, sorgt für verlässliche Schulwege- und Verkehrsangebote und setzt sich präventiv sowie unterstützend mit Schulverweigerung auseinander. Ziel ist ein reibungsloser Schulbesuch für alle Kinder und Jugendlichen, der sowohl Chancengerechtigkeit als auch persönliche Entwicklung ermöglicht. Dafür arbeitet der Landkreis eng mit Schulen, Gemeinden, Verkehrsbetrieben, Elternvertretungen und weiteren Partnern zusammen, entwickelt Strategien zur Förderung der Bildungsgerechtigkeit, verbessert die Infrastruktur für sichere Schulwege und bietet Hilfsangebote bei individuellen Problemlagen. Auf den folgenden Seiten finden Sie Übersicht, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie konkrete Maßnahmen, die der Landkreis zur Umsetzung dieser Aufgaben ergreift.
Zum Thema:
Schulpflicht
Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.
Der Stichtag für die Schulpflicht in Niedersachsen wird schrittweise vom 30. Juni auf den 30. September verlegt.
Weitere Informationen zu Anmeldung, Einschulung und Ausnahmen
erhalten Sie bei der Schule oder beim Schulamt.
Schulverweigerung
Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.
Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.
Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.
Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.
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Rechtsgrundlage
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Schulwegsicherheit
Schulwegsicherheit lässt sich am besten in Zusammenarbeit von Verwaltung, Polizei, Politik, Schulen und Eltern erreichen.
Auf der Grundlage erhobener Daten (Unfalltypensteckkarte der Polizei, Bebauung, Verkehrsaufkommen usw.) und Erfahrungen können geeignete Maßnahmen, für die ggf. weitere Ämter (z. B. Planungsamt, Tiefbauamt) zuständig sind, ausgewählt und umgesetzt werden.
Schulwegpläne, in denen Gefahren reduzierte Wege und Gefahrenstellen, die u. U. Einsatzstellen für Schulweglotsen sein können, eingetragen sind, erleichtern die Wahl des geeigneten Weges, der mit Lernanfängern frühzeitig eingeübt werden sollte. Darüber hinaus ist der sichere Schulweg fester Bestandteil des Unterrichts in der Schule.

