Einbürgerungen - Staatsangehörigkeitsrecht

Migration & Einbürgerung

Fachdienst Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr
Einbürgerungsbehörde
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

E-Mail: einbuergerungsbehoerde@wesermarsch.de

Frau Gerloff
Zimmer: 009
Telefon: 04401 927 -642
Frau Jäger
Zimmer: 008
Telefon: 04401 927-243

Sprechzeiten:
Vormittags von 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwochs geschlossen!

Sie leben bereits viele Jahre in Deutschland und fühlen sich hier zuhause?

Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Diesen Vorgang nennt man „Einbürgerung“.

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Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie wird beantragt und nach Prüfung sowie Feststellung des Anspruchs durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Aufgrund des erheblich erweiterten Kreises der Anspruchsberechtigten kommt es leider zu Warte- und Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Anfragen per E-Mail oder Telefon nicht sofort beantworten können.

Dass der Heimatpass oder der Reiseausweis für Ausländer/Flüchtlinge oder der Aufenthaltstitel abläuft, kann nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung führen. Auch der Wunsch, in andere Länder zu verreisen, kann grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit begründen. Die Behörde bittet hierfür um Verständnis.
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Für die persönlichen Vorsprachen zur Einbürgerung steht jetzt eine

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Bitte beachten:

Für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. In einer Kurzfassung haben wir für Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nachfolgend zusammengefasst. Aufgrund der Vielfältigkeit können wir Ihnen die Voraussetzungen nur punktuell mitteilen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich in einem ausführlichen Gespräch zur Verfügung.

Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie können den Einbürgerungsantrag stellen, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind und unter Betreuung stehen.

Sollten Sie unter Betreuung stehen, bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung Ihres*Ihrer Betreuer*in, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt Ihr*Ihre gesetzliche*r Vertreter*in.

Die weiteren Voraussetzungen können Sie folgendem Link entnehmen: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__8.html

Nach dieser Vorschrift können sich ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, einbürgern lassen. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss seit mindestens 2 Jahren bestanden haben und noch fortbestehen.

Diese Vorschrift ist die zentrale Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht unter die vorgenannten Vorschriften fallen. Die Frist verkürzt sich auf  3 Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Zeiten werden auf 3 Jahre gesenkt, falls Sie besondere Integratiosleistungen oder Sprachkentnisse nachweisen können. Die Gebühren sind für alle Einbürgerungsggrundlagen gleich und betragen für:

  • jeden Antragsteller = 255,00 Euro
  • jedes minderjährige mit einzubürgernde Kind ohne eigenes Einkommen = 51,00 Euro

Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Einbürgerung stellen wollen, so steht es Ihnen frei, sich hier ein Informationsblatt über Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber zum Bekenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung herunterzuladen.

Die zuständigen Sachbearbeiterinnen können Sie telefonisch oder per Email erreichen (s. Kontaktdaten).

Hier können Sie sich ebenfalls den kompletten Antrag auf Einbürgerung gem. §§ 8, 9, 10 StAG herunterladen und im Vorfeld ausfüllen. Welche Unterlagen und Nachweise benötigt werden, können Sie in einem individuellen Beratungsgespräch erfahren.

zur Verfügung.


Bitte reservieren Sie über diesen Button vorab Ihren Termin.


Informationen aus unserem Kreishaus digital

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zur Einbürgerung

Downloads

Einbürgerung: Antragsvordruck Landkreis Wesermarsch Dokument ansehen »
Informationsblatt für Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber zum Bekenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Dokument ansehen »
Für den Einbürgerungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • gültiger Nationalpass / Ausweis
  • Geburtsurkunde ggf. mit Übersetzung
  • Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung
  • Geburtsurkunden der Kinder ggf. mit Übersetzung
  • Lebenslauf
  • Verdienstnachweise der letzten 3 Monate
  • Nachweis über Deutschkenntnisse, (z. B. Schulabschlusszeugnis, Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland, Nachweis über den Besuch eines Deutschkurses etc).
Bei Einbürgerungsbewerbern die das 16. Lebensjahr aber noch nicht 23. Lebensjahr vollendet haben sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • gültiger Nationalpass / Ausweis
  • Geburtsurkunde ggf. mit Übersetzung
  • Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung
  • Geburtsurkunden der Kinder ggf. mit Übersetzung
  • Lebenslauf
  • Schulzeugnisse von 4 Schuljahren oder Schulabschlusszeugnis
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Bei Einbürgerungsanträgen die keinen Anspruch auf Einbürgerung haben und die Einbürgerung im Ermessenswege beantragen sollten außerdem folgende Unterlagen beifügen:
  • Rentenversicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung oder Nachweis einer gleichwertigen Alterssicherung

Quick-Check

Voraussetzungen zur Einbürgerung überprüfen

Sie haben auch die Möglichkeit einen sogenannten „Quick-Check“ durchzuführen. Mit dem „Quick-Check“ können Sie unverbindlich prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Der „Quick-Check“ wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Verfügung gestellt.

Über den folgenden Button gelangen Sie zum

Der „Quick-Check“ ersetzt nicht die Antragstellung.

Wenn Sie nach Durchführung des „Quick-Checks“ Ihre Einbürgerung beantragen möchten, müssen Sie hierzu einen Antrag bei uns einreichen.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung „Einbürgerung“.

FAQs

Häufig gestellte Fragen / Wichtige Informationen

Die untenstehenden Informationen entsprechen dem Sachstand von April 2025.

Es freut uns, dass Sie Interesse an einer Einbürgerung haben. Sie können uns unter der Rufnummer 04401 – 927-215 oder 927-243 telefonisch erreichen.
Telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail an  einbuergerungsbehoerde@wesermarsch.de schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer E-Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben.

Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens ist die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt.

Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Vorsprache zur Beratung, Antragsabgabe und Einbürgerung nur eingeschränkt möglich.

Einen Termin können Sie online über folgenden Link: https://terminreservierung.landkreis-wesermarsch.de/qmaticwebbooking/#/

oder per Email an einbuergerungsbehoerde@wesermarsch.de

buchen.

Bedenken Sie bitte, dass jede Einbürgerungsbewerberin/jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag ausfüllen muss.

Der Antragsvordruck steht als Download auf dieser Seite zur Verfügung.

  • Der Antragsvordruck zur Einbürgerung steht als Download auf dieser Seite zur Verfügung.
  • Der Antrag ist vollständig und sorgfältig auszufüllen.
  • Der Antrag ist ohne Unterschriften persönlich einzureichen (Vorab bitte Termin buchen!)
  • Die Unterlagen und Dokumente sind vollständig und im Original vorzulegen. Sie werden bei Antragstellung fotokopiert und sofort zurückgegeben.
  • Urkunden, die in einer anderen als der deutschen Sprache ausgefertigt sind, sind im Original mit deutschen Übersetzungen einzureichen.
    Die Übersetzungen müssen von einem öffentlichen beeidigten Übersetzer gefertigt sein.
  • Personenstandsurkunden (Geburtskrkunde/n, Heiratsurkunden u.a.) sind je nach Herkunftsland mit einer Legalisation oder einer „Haagener Apostille“ vorzulegen.

Für den Einbürgerungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  • gültiger Nationalpass / Ausweis
  • Geburtsurkunde ggf. mit Übersetzung und Legalisation / Apostille
  • Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung und Legalisation / Apostille
  • Geburtsurkunden der Kinder ggf. mit Übersetzung und Legalisation / Apostille
  • Handschriftlicher Lebenslauf
  • Arbeitsvertrag und die Verdienstnachweise der letzten 3 Monate
  • Nachweis über Deutschkenntnisse, (z. B. Schulabschlusszeugnis, Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland, Nachweis über den Besuch eines Deutschkurses etc).
  • Ganzjahresschulzeugnisse von 4 Schuljahren oder Schulabschlusszeugnis (bei Einbürgerungsbewerbern die das 16. Lebensjahr aber noch nicht 23. Lebensjahr vollendet haben)

 

Bei Einbürgerungsanträgen die keinen Anspruch auf Einbürgerung haben und die Einbürgerung im Ermessenswege beantragen sollten außerdem folgende Unterlagen beifügen:

  • Rentenversicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung oder Nachweis einer gleichwertigen Alterssicherung

Welche Dokumente genau benötigt werden, ist von der jeweiligen Lebenssituation der Antragstellerinnen und Antragsteller abhängig. Weitere Informationen erhalten Sie daher bei einem persönlichen Beratungsgespräch.

Es fallen folgende Gebühren an:

  • 255,00 € pro Perosn
  •   51,00 € für jedes mit eingebürgerte Kind

Nein, da für die Beantragung des Personalausweises bzw. Reisepasses beim Pass- und Meldeamt der Wohngemeinde biometrische Fotos benötigt werden.

Zur Zeit wird ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren in Deutschland benötigt.

Bitte beachten Sie, dass nur Zeiten angerechnet werden können, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Zeiten in denen Sie von der Ausländerbehörde eine sogenannte Duldung erhielten, können nicht angerechnet werden. Bei Unterbrechungen des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, können die Voraufenthaltszeiten unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Weitere Informationen hierzu können Sie bei einem Beratungsgespräch erhalten.

Ja, die Aufenthaltszeiten können in bestimmten Fällen verkürzt werden. Eine Verkürzung auf 5 Jahre ist möglich, bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist möglich, bei Nachweis von besonderen Integrationsleistungen (insbesondere Sprachkenntnisse über dem B1 Niveau).

Wenn Sie mit einem deutschen Ehegatten/ einer deutschen Ehegattin verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, mit einem deutschen Staatsangehörigen/ einer deutschen Staatsangehörigen, leben, benötigen Sie einen dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen.

Nein, eine Einbürgerung ist auch mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.

Allerdings ist im Regelfall eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und 104c des Aufenthaltsgesetzes verfügen.

Es werden Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau benötigt. Diese werden in der Regel durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen. Bitte beachten Sie, dass das Sprachzertifikat nur anerkannt werden kann, wenn der Sprachkursträger über eine TELC Lizenz verfügt.

Alternativ können Sie Ihre Sprachkenntnisse auch mit einem deutschen Schulabschluss, einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung bzw. eines abgeschlossenen deutschsprachigen Studiums nachweisen.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit Hilfe eines Einbürgerungstestes nachweisen. Beratung und Anmeldung für den Einbürgerungstest erfolgt bei den Volkshochschulen (VHS).

Sofern Sie über einen deutschen Schulabschluss verfügen, wird kein Einbürgerungstest benötigt. Auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium ist in bestimmten Fällen kein Einbürgerungstest notwendig.

Wenn Sie umgezogen sind, ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages. Sie müssen jedoch in Ihrem neuen Wohnort keinen neuen Einbürgerungsantrag stellen. Bitte benachrichtigen Sie die bisher zuständige Einbürgerungsbehörde über Ihren Umzug. Diese wird den gesamten Einbürgerungsvorgang an die neue zuständige Einbürgerungsbehörde weiterleiten.

Zur Zeit gilt in Deutschland bei der Einbürgerung grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.

Für Bürgerinnen und Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Dies ist auch bei weiteren Staatsangehörigkeiten möglich. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatsangehörigkeitsbehörde auf.

Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.

Sollte es bei der Entlassung aus Ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie Ihre Einbürgerungsbehörde.

Es wird empfohlen, sich möglichst über alle Schritte, die Sie für eine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit unternehmen, Nachweise ausstellen zu lassen, damit Sie Ihre Bemühungen bei Bedarf bei Ihrer Einbürgerungsbehörde belegen können.

Nein, Sie benötigen keinen Termin. Bitte senden Sie uns die Entlassungsurkunde (ggfs. mit einer entsprechenden Übersetzung) in Kopie per Post bzw. per E-Mail zu. Zudem teilen Sie uns bitte Ihre aktuellen Kontaktdaten (Mail-Adresse bzw. Telefonnummer) mit, damit wir kurzfristig das weitere Verfahren mit Ihnen besprechen können.

Nein, den Reisepass bzw. Personalausweis müssen Sie separat beim BürgerServiceCenter beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Behördennummer 115 oder informieren Sie sich in unserem Kreishaus digital.