Einbürgerungen – Staatsangehörigkeitsrecht

Der Landkreis Wesermarsch informiert über Gesetzesentwurf:

Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
Bundesinnenministerium kündigt Gesetzesentwurf an

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzesentwurf für ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz angekündigt. Eine Ressortabstimmung auf Bundesebene und Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag stehen noch aus. Einbürgerungen erfolgen weiterhin gemäß der aktuell gültigen Vorschriften. Auskünfte durch Einbürgerungsabteilung noch nicht möglich.

Der im Bundesinnenministerium erarbeitete Gesetzesentwurf wird zunächst in die Ressortabstimmung gehen, also innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, und im Anschluss im Bundeskabinett behandelt werden. Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten. Weitere Information zum Verfahrensablauf auf der Seite des Deutschen Bundestages: Weq derGesetzgebunq

Auskünfte durch Einbürgerungsabteilung noch nicht möglich

Der Stelle für Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten des Landkreises Wesermarsch sind derzeit keine Details des Gesetzesentwurfes bekannt. lm Rahmen der Beratungstätigkeit können keine Auskünfte zu den zukünftig möglichenrueise geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben werden. Von Anfragen, die sich auf die angekündigte Gesetzesänderung beziehen, bitten wir daher abzusehen.

Einbürgerungen erfolgen weiterhin gemäß des aktuell qültiqen Staatsanqehörigkeitsqesetzes.


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Für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. In einer Kurzfassung haben wir für Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nachfolgend zusammengefasst. Aufgrund der Vielfältigkeit können wir Ihnen die Voraussetzungen nur punktuell mitteilen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich in einem ausführlichen Gespräch zur Verfügung.

§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:

Diese Vorschrift ist die Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden oder sich als Staatenlose oder Asylberechtigte/ausländische Flüchtlinge seit 6 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Weiterhin kommt diese Vorschrift für Personen in Betracht, die aus deutschsprachigen Staaten (Österreich, Schweiz, Liechtenstein) stammen und sich seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten oder ehemalige Deutsche oder Abkömmlinge von Deutschen oder ehemaligen Deutschen sind, bei denen eine erhebliche niedrigere rechtmäßige Aufenthaltszeit ausreicht.
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§ 9 des Staatsangehörigkeitsgesetztes:

Nach dieser Vorschrift können sich ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, einbürgern lassen. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss seit mindestens 2 Jahren bestanden haben und noch fortbestehen.

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§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:

Diese Vorschrift ist die zentrale Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht unter die vorgenannten Vorschriften fallen. Die Frist verkürzt sich auf  7 Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Zeiten werden auf 6 Jahre gesenkt, falls Sie besondere Integratiosleistungen oder Sprachkentnisse nachweisen können. Die Gebühren sind für alle Einbürgerungsggrundlagen gleich und betragen für:

  • jeden Antragsteller = 255,00 Euro
  • jedes minderjährige mit einzubürgernde Kind ohne eigenes Einkommen = 51,00 Euro

Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Einbürgerung stellen wollen, so steht es Ihnen frei, sich hier ein Informationsblatt über Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber zum Bekenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung herunterzuladen.

Die zuständigen Sachbearbeiterinnen können Sie telefonisch oder per Email erreichen (s. Kontaktdaten).

Hier können Sie sich ebenfalls den kompletten Antrag auf Einbürgerung gem. §§ 8, 9, 10 StAG herunterladen und im Vorfeld ausfüllen. Welche Unterlagen und Nachweise benötigt werden, können Sie in einem individuellen Beratungsgespräch erfahren.

Landkreis Wesermarsch
Fachdienst Sicherheit & Ordnung
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake


Frau Harms
(Buchstaben A - J)
Zimmer: 14
Telefon: 04401 927-215
E-Mail: einbuergerungsbehoerde@wesermarsch.de
Frau Kobs
(Buchstaben K - Z)
Zimmer 09
Telefon: 04401 927-243
E-Mail: einbuergerungsbehoerde@wesermarsch.de

Sprechzeiten:
Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung

Leistungen & Anträge

Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung beantragen

– für Personen, die während des Nationalsozialismus ausgebürgert wurden, sowie deren Abkömmlinge – im Ausland