Gesundheits- und Gewässeraufsicht

Infektionsschutz

Gesundheitsamt des
Landkreises Wesermarsch
Rönnelstraße 10, 26919 Brake

Telefon: 04401 927-511 (Zentrale)
E-Mail: gesundheitsamt@wesermarsch.de

Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Infektionen frühzeitig erkennen und ihre Weiterverbreitung verhindern.

Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt Ihnen gerne allgemeine Auskünfte zu bestimmten Infektionskrankheiten,
z. B.:

Wie sollte man sich im Ernstfall verhalten?

Wie sind die Übertragungswege?

Wie groß ist die Ansteckungsgefahr?

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gem. § 43 IfSG

Im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie ist eine Bescheinigung erforderlich.

Bei Fragen rund um die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz wenden Sie sich an
Frau Evers, Tel. 04401/ 927 515 oder per Mail an britta.evers@wesermarsch. de

Um die Anmeldung vor Ort zügig abwickeln zu können, wird darum gebeten, dass die Teilnehmer_innen ihren erforderlichen Personalausweis und die Belehrungsgebühr in Höhe von 27,00 Euro (möglichst passend) vorhalten.

Eine Anmeldung zur Teilnahme an der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist online unter dem nachfolgenden Link möglich.

 

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Die Zuständigkeit für die Teilnahme zur Belehrung liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erstmalig aufgenommen werden soll.

Ihre Ansprechpartner:

Dirk Segger
Telefon: 04401 927-514
E-Mail: dirk.segger@wesermarsch.de

Marcel ter Vehn
Telefon: 04401 927-685
E-Mail: marcel.tervehn@wesermarsch.de

Informationen aus unserem
Kreishaus digital

Infektionsschutz - Meldung

Infektionsschutz Meldung Ärzte

Infektionsschutz Meldung Labore

Downloads

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Anträge & Formulare

Meldung einer Erkrankung gem. § 34 IfSG durch eine Gemeinschaftseinrichtung (z.B. für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Tagesmütter, Schulen, Heime und Ferienlager) Dokument ansehen »
Meldeformular für Einrichtungen nach § 8 IfSG.pdf (z.B. für Einrichtungen (voll-oder teilstationär) zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, für ambulante Pflegedienste, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten - aber auch für den behandelnden und für den feststellenden Arzt/ Tierarzt/ Einrichtungen für pathologisch-anatomische Diagnostik, Personen, die mit der Durchführung von Schutzimpfungen betraut /verantwortlich sind sowie Heilpraktika) Dokument ansehen »

Informationen zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz in mehreren Sprachen

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gem. § 43 IfSG (deutsch) Dokument ansehen »
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gem. § 43 IfSG (italienisch) Dokument ansehen »
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gem. § 43 IfSG (türkisch) Dokument ansehen »
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gem. § 43 IfSG (deutsch) Dokument ansehen »
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gem. § 43 IfSG (italienisch) Dokument ansehen »
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gem. § 43 IfSG (türkisch) Dokument ansehen »