Kreisverwaltung rät von Eigeninitiative ab – Im Schadensfall drohen empfindliche Strafen

Das sonnige Wetter lädt augenscheinlich viele Auto- und Motorradfahrer*innen sowie Wohnwagen- und Wohnmobilbesitzer*innen zu einer Fahrzeugwäsche auf Privatgrundstücken und öffentlichen Straßen ein. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch wird in diesem Zusammenhang zunehmend von besorgten Bürgerinnen und Bürgern kontaktiert, die eine unzulässige Gewässer- beziehungsweise Bodenverschmutzung befürchten. Die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Wesermarsch, die dem Fachdienst Umwelt zugeordnet ist, möchte in diesem Zusammenhang über die gültige Rechtslage informieren. Diese erlaubt nämlich – was so mancher nicht weiß – nicht grundsätzlich das private Autowaschen, sondern – ganz im Gegenteil – verbietet es in den meisten Fällen sogar.

Bei einer Fahrzeugwäsche sammeln sich nicht nur angespülte Reinigungsmittel, sondern auch vom Fahrzeug gelöste Öle, Fette, Ruß, Schwermetallstäube und andere Schmutzpartikel im Waschwasser. Um die Umwelt vor derartigen Verschmutzungen zu schützen, ist in Deutschland per Wasserhaushaltsgesetz und in Niedersachsen per Niedersächsischem Wassergesetz geregelt, dass potenziell gefährliche Stoffe nicht in Gewässer abgeleitet werden dürfen. Bei der Fahrzeugwäsche anfallendes Waschwasser darf demnach weder einem oberirdischen Gewässer, dem Grundwasser, einem Regenwasserkanal oder der eigenen Kleinkläranlage zugeführt werden oder im Boden versickern. Der Einsatz von Dampfstrahlgeräten, Hochdruckreinigern und chemischen Reinigungsmitteln ist bei der Fahrzeugwäsche auf Privatgrundstücken und öffentlichen Straßen grundsätzlich verboten. Das gleiche Verbot gilt für die Motorwäsche.

Aber auch bei der Fahrzeugwäsche mit klarem Wasser und Schwamm werden nicht nur Dreck und Staub vom Fahrzeug gelöst. Auch hier können Ölrückstände und Benzinreste über das Waschwasser in den natürlichen Wasserkreislauf gelangen. Es gilt daher auch hierbei die Grundsätze des Gewässerschutzes zu beachten und eine Fahrzeugwäsche zu Hause zu unterlassen. Verstöße gegen die genannten Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Sollte eine Gewässerverunreinigung nachgewiesen werden, so kann dies nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Der Fachdienst Umwelt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, für die Fahrzeugwäsche immer eine Waschanlage oder einen dafür ausgewiesenen Waschplatz aufzusuchen. Diese sind mit Öl- und Benzinabscheidern ausgestattet, die das anfallende Waschwasser soweit reinigen, dass keine Gefährdung der Grund- und Oberflächengewässer zu befürchten ist.