Katastrophenschutz ist die sorgfältige Vorbereitung auf große Schadenslagen und die Organisation einer einheitlichen Führung aller Einsatzkräfte und Aufgabenträger zur Bewältigung einer Schadenslage.
Der Katastrophenschutz ist Ländersache. Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz vom 14.02.2002 in der zur Zeit gültigen Fassung. Als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises obliegt der Katastrophenschutz dem Landkreis Wesermarsch, der für sein Gebiet die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde ist.
Ein Katastrophenfall ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert.
Der Landkreis Wesermarsch hält einen Katastrophenschutzstab vor, der die Aufgabe hat, bei einer entsprechenden Schadenslage alle strategischen, logistischen und kommunikationsbezogenen Aufgaben zu bündeln, die im normalen Dienstbetrieb auf viele Stellen verteilt sind. Zur Führung dieser Fachdienste arbeitet im Kreishaus ein Katastrophenschutzstab, der den Weisungen des Landrates (Hauptverwaltungsbeamter/HVB) untersteht.
Dieser Stab-HVB unterstützt die Technische Einsatzleitung (TEL), die am Ort des Schadensereignisses die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und Anforderungen an den Stab-HVB richtet.
Um die Einsatzbereitschaft der Katastrophenschutzeinheiten gewährleisten zu können, finden regelmäßige Übungen der Einheiten, der TEL sowie des Stabes-HVB statt.
Zu den vorbereitenden Aufgaben des Katastrophenschutzes gehören insbesondere:
- Katastrophenschutzpläne sowie Alarm- und Einsatzpläne erstellen und fortschreiben
- Katastropheneinsatzleitung regeln
- Aus- und Fortbildung der Katastropheneinsatzleitung
- Vorhalten der für die Einsatzleitung notwendigen Ausstattung
- Sicherstellen der raschen Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten
- Katastrophenschutzübungen durchführen
Laut niedersächsischem Katastrophenschutzgesetz werden „Eintritt und Ende des Katastrophenfalles durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt“. Für den Bereich des Landkreises Wesermarsch ist dies der Landrat, im Verhinderungsfall sein Vertreter, der bei Vorliegen der Voraussetzungen den Katastrophenfall erklärt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung dem Niedersächsisches Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) mit und hält das NLBK über die Lage unterrichtet.
Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr jede Person zur Hilfeleistung verpflichten. Außerdem kann sie Platzverweise und Evakuierungen anordnen.
Besonders wichtig: Auch Grundrechte können im Katastrophenfall eingeschränkt werden. Das niedersächsische Katastrophenschutzgesetz nennt konkret das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung.