Landkreis Wesermarsch weist als Untere Naturschutzbehörde auf Einhaltung der Regeln hin

Insbesondere kurz vor Beginn des Frühjahrs, also dem Start der Gartensaison, mehren sich beim Landkreis Wesermarsch Fragen im Zusammenhang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen im Garten gelten. Aus diesem Grund teilt der Landkreis in seiner Funktion als Untere Naturschutzbehörde Folgendes mit:

Grundsätzlich ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen. Bäume, die sich im privaten Hausgarten oder im Wald befinden, sind von diesem Fällverbot ausgenommen, sofern sich in den Bäumen keine Vogelnester, Baumspalten, Risse und Höhlen befinden, die für besonders geschützte Arten Lebensräume darstellen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten).

Zu den besonders geschützten Arten zählen beispielsweise alle europäischen Vogelarten, sowie alle Fledermausarten und Hornissen. Vor einer Baumfällung ist also immer sicherzustellen, dass diese Baumfällung nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verstößt. Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt daher, eine Vor-Ort-Kontrolle der für eine mögliche Fällung vorgesehenen Bäume im unbelaubten Zustand durch eine fachkundige Person durchzuführen. Diese Person prüft den jeweiligen Baum auf das Vorhandensein von Baumhöhlen, Baumspalten sowie auf saisonal oder dauerhaft genutzte Vogelnester.

Darüber hinaus kann es sich bei einer Beseitigung von Gehölzen um einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft handeln. Dies gilt auch bei einer Baumfällung auf dem privaten Gartengrundstück oder beispielsweise bei der Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Alleen und Baumreihen, Streuobstwiesen, Hofgehölzen und landschaftsbildprägenden Solitärbäumen. In Einzelfällen kann dies demnach auch die Fällung eines einzelnen Baumes betreffen, wenn die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich ist. Die Erheblichkeit ist abhängig von der Baumart, der Baumgröße (Kronen- und Stammdurchmesser), seiner Vitalität, seiner Bedeutung als Lebensraum für Tiere und der örtlichen Situation, in der sich der Standort des Baumes befindet.

Eine Aussage dazu, welche Bäume ohne Genehmigung gefällt werden dürfen, kann nicht pauschal getroffen werden, da es sich bei der Bewertung um eine Einzelfallentscheidung der Unteren Naturschutzbehörde handelt. Aus diesem Grund steht die Untere Naturschutzbehörde für Fragen von Bürgerinnen und Bürgern zum Thema Baumfällungen, insbesondere der Bewertung eines konkreten Baumes und einer möglichen Notwendigkeit einer Genehmigung, gerne zur Verfügung.

Auskünfte erteilen:

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Foto: Landkreis Wesermarsch / K. Kleemann