gemäß § 21a der neunten Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
über die Ertei­lung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage
im Gemeindegebiet Ovelgönne, Gemarkung Oldenbrok.

I.

Der Landkreis Wesermarsch hat am 14.03.2024 der Firma wpd Windenergieanlage Ovelgönne-Niederort GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des nachfolgenden Vorhabens erteilt:

Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Siemens Gamesa SG-6.0-155 mit 6,6 MW Nennleistung, rd. 125,5 m Nabenhöhe und rd. 203 m Gesamthöhe. Das beantragte Vorhaben soll in der Gemeinde Ovelgönne, Gemarkung Oldenbrok, Flur 10, Flurstück 40/2 errichtet und in Betrieb genommen werden.

II.

Der verfügende Teil des erteilten Genehmigungsbescheides lautet:

Ihnen wird hiermit gemäß § 4 i.V.m. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2023 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 202) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 Verfahrensart V des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. 10.2022 (BGBl. I S. 1799), die Genehmigung einer Neuanlage wie folgt erteilt:

Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Siemens Gamesa SG-6.0-155 mit 6,6 MW Nennleistung, rd. 125,5 m Nabenhöhe und rd. 203 m Gesamthöhe.

Die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Bescheides. Soweit die Nebenbestimmungen nicht besonders als Befristung, Bedingung (B) oder Vorbehalt gekennzeichnet sind, handelt es sich um Auflagen (A) im Sinne des § 36 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Hinweise (H) beruhen auf geltendem Recht und sind bei der Ausführung des Vorhabens zu beachten.

Die Genehmigung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Str. 15, 26919 Brake, erhoben werden.

III.

Die Genehmigungsbehörde hat unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Fachbehörden ge­prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Anlage vorliegen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und aus Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 BImSchG ergebe­nen Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeits­schutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen.

Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen, diese sind Bestandteil der Genehmigung.

Der Bescheid wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Nebenbestimmungen, allge­meinen Hinweisen und der Begründung liegt vom 02.04.2024 bis einschließlich 16.04.2024 zur Ein­sicht beim Landkreis Wesermarsch, Fachdienst Umwelt, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, Zimmer 307 während folgender Dienststunden

montags bis freitags                                      von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis donnerstags                              von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid, auch gegenüber Dritten, als zuge­stellt.

Brake, 28.03.2024

Landkreis Wesermarsch

Matthias Wenholt
1. Kreisrat