Die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 28
Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land

WAHLBEKANNTMACHUNG
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Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Die nachfolgende Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bezieht sich auf den derzeit noch nicht vom Bundespräsidenten bestätigten Wahltermin einer vorgezogenen Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025.

Da der 20. Deutsche Bundestag vom Bundespräsidenten noch nicht aufgelöst und kein neuer Wahltermin bestimmt wurde und nach § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetzes (BWG) vom zuständigen Bundesministerium des Innern und für Heimat nur einen Entwurf einer Rechtsverordnung zur Verkürzung der Fristen erlassen hat, haben der Wahltermin sowie die damit verbundenen Fristen noch keine Verbindlichkeit.

Falls es nicht zu einer vorgezogenen Neuwahl kommen sollte, ergeht eine neue Bekanntmachung mit den jeweiligen Terminen und Fristen nach deren Festlegung.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die verkürzten Fristen bei einer vorgezogenen Neuwahl ist zu empfehlen, die notwendigen Schritte zur Einreichung des Wahlvorschlags schon jetzt, ohne weiteres Zuwarten, einzuleiten.

Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19.04.2002 (BGBl. I, Seite 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.09.2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 283) fordere ich hiermit dazu auf, Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am 23.02.2025 im Wahlkreis 28 (Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land) möglichst frühzeitig einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge sind bei mir, Kreiswahlleiterin für den Bundestagswahlkreis 28 –Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburger-Land, Postanschrift:   Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 

    • Montag, den 20. Januar 2025 um 18.00 Uhr.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten eingereicht werden.

Nach § 18 Abs. 2 des BWG in der Fassung vom 23.07.1993 (BGBl. I, Seite 1288, 1594), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 07.03.2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 91) können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am

 

    • Dienstag, den 07. Januar 2025 bis 18.00 Uhr

der Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten, die/der nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden kann (§ 20 Abs. 1 BWG).

Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO eingereicht werden.
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Ein Kreiswahlvorschlag muss enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BWO):

      • den Familiennamen, (die) Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
      • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 4 BWG) deren Kennwort.

Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar ist (vgl. § 15 BWG). Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei als der den Kreiswahlvorschlag einreichenden Partei ist und in einer Versammlung der im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Auf die anzuwendenden Bestimmungen des § 21 BWG wird besonders hingewiesen. Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107 b Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO).

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich von den entsprechenden Personen analog zu § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO unterzeichnet sein (§ 34 Abs. 2 BWO).

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO) selbst zu leisten. § 34 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 BWO gelten entsprechend (§ 34 Abs. 3 BWO).

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 BWG), müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 BWG). Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden, müssen ebenfalls von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 3 BWG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO). Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftenleistung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz BWG). Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei mir kostenfrei angefordert werden können. Bei der Anforderung sind der Familienname, die Vornamen und die Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages anzugeben. Bei Parteien ist dies deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).

Gem. § 34 Abs. 5 BWO sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Unterlagen beizufügen:

      • die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis eine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat (Anlage 15 zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 BWO und 3 Buchst. b BWO),
      • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO),
      • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Fall eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlagen 17 und 18 zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a BWO) sowie eine Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 15 zu § 34 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 Buchst. b BWO),
      • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

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Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Kreiswahlvorschläge weise ich im Übrigen auf die §§ 20 ff. BWG und § 34 BWO hin.

Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind bei mir erhältlich. Ich empfehle jedoch, das Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin im Internet zu nutzen. In dem Portal können die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das Kandidatenportal hilft dabei, einen Wahlvorschlag vollständig und fehlerfrei auszufüllen. Das Kandidatenportal ist erreichbar unter:

https://service.bundeswahlleiterin.de/kandidatenportal.

Zugangsdaten für das Kandidatenportal zur Einreichung eines Kreiswahlvorschlages werden von mir herausgegeben.

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Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. So ist es insbesondere nicht möglich, die Unterlagen für einen Kreiswahlvorschlag elektronisch über das Kandidatenportal bei mir einzureichen. Der Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn alle erforderlichen Unterlagen ausgefüllt, ausgedruckt, von den Verantwortlichen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bis Montag, 20.01.2025, bis 18:00 Uhr bei mir vorliegen. Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe, oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht nicht.

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Brake, den 16.12.2024
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Die Kreiswahlleiterin für die Bundestagswahl
im Wahlkreis 28 Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land

Maren Würger