über die
öffentliche Auslegung von Planunterlagen
einschließlich des UVP-Berichtes für ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren
für den Gewässerausbau der Rönnel in Brake im Landkreis Wesermarsch
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Dem Landkreis Wesermarsch liegt ein Antrag des II-Oldenburgischen Deichbandes, Franz-Schubert-Str. 31, 26919 Brake, auf Planfeststellung für den Gewässerausbau der Rönnel in Brake gemäß den §§ 68 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. 108, 109 Nds. Wassergesetz, in der Stadt Brake, vor.
Das geplante Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 ff. UVPG) und umfasst die in den Antragsunterlagen dargestellten Bereiche.
Die vorliegenden Planunterlagen enthalten u. a. folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen:
Übersichtskarte, Erläuterungsbericht zum wasserrechtlichen Vorhaben, UVP-Bericht, Entwässerungsplan, Gewässerquerschnitte, Liste Grabenverrohrungen, Landschaftspflegerischer Begleitplan.
Die Planunterlagen einschließlich des UVP-Berichtes liegen in der Zeit vom 10.11.2025 bis einschließlich 05.12.2025
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- im Kreishaus des Landkreises Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, 4. Stock, Zimmer 412, während der Öffnungszeiten
und
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- im Rathaus der Stadt Brake, Schrabberdeich 1, Zimmer 9, 26919 Brake, während der Öffnungszeiten
zur Einsichtnahme aus.
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Zudem stehen im o.g. Zeitraum die Planunterlagen einschließlich des UVP-Berichtes im niedersächsischen UVP-Portal (https://uvp.niedersachsen.de/portal/) zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Jeder, dessen Belange durch die geplante Maßnahme berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegungsfrist, also bis zum 19.12.2025, beim Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, oder bei der Stadt Brake, Schrabberdeich 1, 26919 Brake, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb einer Frist von bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Stadt Brake Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen sind, werden die Mieterinnen / Mieter, Pächterinnen / Pächter oder Verwalterinnen / Verwalter gebeten, die Eigentümerinnen / Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.
Mit Ablauf der o.a. Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Erörterungstermin verhandelt, der noch bekannt gegeben wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
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Brake, 30. Oktober 2025
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i. V. Matthias Wenholt
Erster Kreisrat
