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Fachdienst Planen & Bauaufsicht
Wohnraumförderung

Poggenburger Straße 7, 26919 Brake

Anika Schröder
Telefon: 04401 927-297
E-Mail: anika.schroeder@wesermarsch.de

Sprechzeiten:
Mo. - Do. 08:30 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Wohnraumförderung

Die Wohnraumförderung des Landkreises umfasst verschiedene Aufgaben und Maßnahmen, die darauf abzielen, den Wohnungsbau zu unterstützen und die Wohnraumsituation zu verbessern.

Wohnberechtigungsschein

Zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet die antragstellende Person wohnt innerhalb Niedersachsens.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

Häufig gestellte Fragen

Ein Wohnberechtigungsschein ist ein offizielles Dokument, das in Deutschland berechtigt, eine Wohnung zu beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Das heißt, mit einem WBS kann man eine sogenannte geförderte Sozialwohnung mieten.

Der WBS soll sicherstellen, dass Menschen mit geringem Einkommen Zugang zu bezahlbarem Wohnraum erhalten. Da der Wohnraum in vielen Städten knapp und teuer ist, unterstützt der WBS diejenigen, die sich sonst keine angemessene Wohnung leisten könnten.

  • Personen oder Familien mit einem Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen.

  • Menschen, die Sozialleistungen beziehen oder nur ein geringes Einkommen haben.

  • Menschen, die aus bestimmten Gründen (z. B. bei besonderen sozialen Härten, alleinerziehend, schwerbehindert) bevorzugt werden.

  • Antragstellung bei der zuständigen Wohnungsbehörde (meist beim Wohnungsamt der Stadt oder Gemeinde).

  • Nachweis der Einkommensverhältnisse (Gehaltsnachweise, Steuerbescheide etc.).

  • Prüfung der Berechtigung anhand der Einkommensgrenzen und sonstiger Kriterien.

  • WBS für Wohnungen bis zu 50 m²: Für kleinere Wohnungen, z. B. für Singles oder Paare.

  • WBS für größere Wohnungen (über 50 m²): Für Familien oder Haushalte mit mehreren Personen.

  • Zeitliche Gültigkeit: Ein WBS ist meist 1 Jahr gültig.

Voraussetzungen zur Erteilung

Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben

  • Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und
  • auf längere Dauer einen Wohnsitz begründen wollen und
  • deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Die Wohnungsgröße muss angemessen und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllen.

  • Antragstellung bei der zuständigen Wohnungsbehörde (meist beim Wohnungsamt der Stadt oder Gemeinde).

  • Nachweis der Einkommensverhältnisse (Gehaltsnachweise, Steuerbescheide etc.).

  • Prüfung der Berechtigung anhand der Einkommensgrenzen und sonstiger Kriterien.

  • WBS für Wohnungen bis zu 50 m²:
    Für kleinere Wohnungen, z. B. für Singles oder Paare.

  • WBS für größere Wohnungen (über 50 m²):
    Für Familien oder Haushalte mit mehreren Personen.

  • Zeitliche Gültigkeit:
    Ein WBS ist meist 1 Jahr gültig.

Angemessene Wohnungsgrößen sind

  • Haushalte mit einer Person bis 50 Quadratmeter
  • Haushalte mit zwei Personen bis 60 Quadratmeter
  • Haushalte mit drei Personen bis 75 Quadratmeter
  • Haushalte mit vier Personen bis 85 Quadratmeter

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um weitere 10 Quadratmeter. Für Personen mit Behinderungen und Alleinerziehende jeweils um weitere 10 Quadratmeter.

Nettoeinkommensgrenzen nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG)

  • Grundbetrag für Einpersonenhaushalt jährlich 21.250 Euro
  • Grundbetrag für Zweipersonenhaushalt jährlich 28.750 Euro

Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.750 Euro, für jedes Kind um weitere 3.750 Euro

Bitte legen Sie neben dem vollständig ausgefüllten Antrag, folgendes von jeder zum Haushalt gehörenden Person vor:

  • Personalausweis (Vorder- und Rückseite), bei Kindern gegebenenfalls die Geburtsurkunde
  • ggf. Pässe/Aufenthaltstitel aller im Haushalt lebenden Personen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate oder Nachweise über andere Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über Arbeitslosengeld
    oder Bürgergeld, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, BAföGBescheid, Nachweis über Unterhalt)
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung
  • ggf. Mutterpass

Wohnraumversorgungskonzept

Eine stetig wandelnde Gesellschaft, ein verändertes Mobilitätsverhalten sowie die dynamisierten Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt und in der Baulandentwicklung lassen die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und vor allem bezahlbarem Wohnraum zu einer großen Herausforderung werden. Aus diesem Grund hat die Kreisverwaltung in seiner Funktion als Wohnraumförderstelle für acht der neun kreisangehörigen Kommunen (Ausnahme: Stadt Nordenham) erstmals 2016 ein Wohnraumversorgungskonzept aufgestellt, welches in diesem Jahr fortgeschrieben wurde.

Das Wohnraumversorgungskonzept dient als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Förderprogrammen zur Errichtung von gefördertem Mietwohnungsbau. Mit dem Wohnraumversorgungskonzept soll eine zukunftsgerichtete und erfolgreiche Wohnstandortentwicklung unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen und Prognosen gewährleistet werden. Das Wohnraumversorgungskonzept enthält ausschließlich Empfehlungen für alle Akteure auf dem Wohnungsmarkt des Landkreises Wesermarsch. Der Landkreis Stade unterstützt diese gerne bei Ihren Aktivitäten zur Bereitstellung von bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum, um den aktuellen Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt begegnen zu können.

Das Konzept kann unter den hier aufgeführten Downloads eingesehen und bei Bedarf heruntergeladen werden. 

Download

Stand: 22.11.2024 


Kontakt für Rückfragen

 Wohnraumförderstelle

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