gemäß §§ 16 und 45 b des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG)
und § 7 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO)
****
Kreiswahl im Landkreis Wesermarsch
und
Wahl der Landrätin / des Landrates im Landkreis Wesermarsch
am 13. September 2026
.
Durch die Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2026 vom 25.Mai 2025 (Nds. GVBl. 36/2025) hat die Landesregierung festgelegt, dass die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen (allgemeine Neuwahlen) am
13. September 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
stattfinden.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 06. Oktober 2025 beschlossen, dass gleichzeitig die Wahl der Landrätin / des Landrates stattfindet. Eine eventuell notwendig werdende Stichwahl für die Wahl der Landrätin / des Landrates findet am
27. September 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
statt.
I. Kreiswahl
- Zahl der Abgeordneten
-
-
-
- Die Zahl der für das Wahlgebiet (Landkreis Wesermarsch) zu wählenden Abgeordneten (Kreistagsabgeordnete) beträgt 42.
-
-
- Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
-
-
-
- Mit Beschluss des Kreistages vom 15. Dezember 2025 wurde das Wahlgebiet des Landkreises Wesermarsch in folgende vier Wahlbereiche eingeteilt:
- Wahlbereich 1 – Stadt Nordenham
- Wahlbereich 2 – Gemeinde Butjadingen, Gemeinde Jade, Gemeinde Stadland
- Wahlbereich 3 – Stadt Brake, Gemeinde Ovelgönne
- Wahlbereich 4 – Gemeinde Berne, Stadt Elsfleth, Gemeinde Lemwerder
-
-
- Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf den Wahlvorschlägen
-
-
- Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf je Wahlbereich 14 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
- Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
-
- Inhalt und Form der Wahlvorschläge, Wahlanzeige
-
-
- Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.
- Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 S. 1 NKWG enthalten:
-
-
-
-
- den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
- bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
- bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese, und
- die Bezeichnung des Wahlgebiets und außerdem des Wahlbereichs.
-
-
-
-
- Darüber hinaus sind die weiteren inhaltlichen und formellen Vorschriften gem. §§ 21 ff. NKWG sowie §§ 32 ff. NKWO zu beachten.
- Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NKWG nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Wahlanzeige gem. § 22 NKWG ist an die Niedersächsische Landeswahlleiterin, Schiffgraben 12, 30169 Hannover zu richten.
-
- Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge
-
-
- Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem von mindestens 30 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Diese Unterstützungsunterschriften sind gem. § 21 Abs. 10 NKWG für folgende Parteien und Wählergruppen nicht erforderlich:
-
-
-
-
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Unabhängige Wählergemeinschaft Wesermarsch (UW)
- Die Linke (Die Linke),
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen).
-
-
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
-
-
- Die Wahlvorschläge für die Kreiswahl sind spätestens bis Montag, 20. Juli 2026 um 18.00Uhr bei der Kreiswahlleitung im Kreishaus, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, einzureichen.
- Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und kann nicht zugelassen werden.
- Ich empfehle die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
-
II. Wahl der Landrätin / des Landrates
- Unterstützungsunterschriften
-
-
- Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 210 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 45 d Abs. 3 NKWG). Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften sind bei mir anzufordern.
- Vom Erfordernis der Beibringung der Unterschriften sind gemäß § 45 d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG der bisherige Amtsinhaber sowie die unter I.5. a – g genannten Parteien und Wählergruppen befreit.
-
- Einreichung der Wahlvorschläge
-
-
- Die Wahlvorschläge für die Wahl der Landrätin / des Landrates sind möglichst frühzeitig, spätestens bis
-
Montag, den 20. Juli 2026 um 18.00 Uhr
bei der Kreiswahlleitung im Kreishaus, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, einzureichen.
-
-
- Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
-
- Inhalt und Form der Wahlvorschläge
-
-
- Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften des § 45 d NKWG entsprechen.
-
.
Brake, den 21.02.2026
Die Kreiswahlleiterin
Maren Würger

