Kindertagesbetreuung

Familie, Kinder & Jugend

Fachdienst Jugend
- Kindertagesbetreuung -

Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Susanne Rehbock-Roolfs
Fachberatung Kindertagespflege

Telefon: 04401 927-618
E-Mail: Susanne.Rehbock-Roolfs@wesermarsch.de

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Das Kinder-und Jugendhilfegesetz des Bundes (Sozialbuch VIII) sichert grundsätzlich allen Kindern ein recht auf Betreuung, Bildung und Erziehung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege zu.

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Hier verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick über die Leistungen im Bereich der  Kindertagesbetreuung:

Tageseinrichtungen sind Krippen, Kindergärten, Kinderspielkreise, Horte und kleine Kindertagesstätten, die meist von freien Trägern, Städten und Gemeinden betrieben werden.

Der Landkreis Wesermarsch ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe und hat dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Plätze in diesen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dieses geschieht durch eine jährliche Erstellung des Kindertagesstättenbedarfplanes für den gesamten Landkreis Wesermarsch.

Die Vergabe der entsprechenden Plätze für Ihr Kind erfolgt in Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung oder Kindertagesstätte in der Sie wohnhaft sind. Sobald Ihr Kind in eine entsprechende Tageseinrichtung geht, steht es Ihnen offen, einen Antrag auf Übernahme zu den Kosten der Tageseinrichtung für Ihr Kind zu stellen. Der entsprechende Antrag steht unter den Downloads auf dieser Seite zur Verfügung.

Die einzelnen » Familien- und Kinderservicebüros im Landkreis informieren Eltern unbürokratisch und auf kurzem Weg vor Ort über Kinderbetreuungsangebote.

Im Landkreis Wesermarsch stellt die Kindertagespflege einen wichtigen und verlässlichen Faktor zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar.

Die Kindertagepflege bietet für Kinder von 0 bis drei Jahren ein gleichwertiges Betreuungsangebot gegenüber der institutionellen Betreuung an und wird öffentlich gefördert. Seit August 2013 haben Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung haben einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege. Neben der Betreuung für unter Dreijährige wird die ergänzende Kindertagespflege auch für ältere Kinder gewählt, wenn die Betreuungszeiten in Kita oder Schule nicht ausreichen. Ein besonderer Vorteil der Kindertagespflege ist ihre Flexibilität. Betreuungszeiten können, auch bei ungewöhnlichen Arbeitszeiten der Eltern, individuell abgesprochen werden.

In dieser Betreuungsmöglichkeit werden bis zu 5 Kinder von einer Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Eltern/Sorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen betreut.

Der familiäre Rahmen, der günstige Betreuungsschlüssel und die persönliche Zuordnung zu einer gleichbleibenden Betreuungsperson charakterisieren die Kindertagespflege als besonders geeignete Betreuungsform für die ganz Kleinen. Der niedrige Betreuungsschlüssel ermöglicht der Kindertagespflegeperson die einzelnen Kinder intensiv zu beobachten, ihre Interessen aufzugreifen und die Entwicklung der individuellen Bildungsprozesse des Kindes zu fördern. Durch den täglichen Kontakt können Eltern und Kindertagespflegeperson eng zusammenarbeiten und so gemeinsam das Kind fördern.

Informationen aus unserem Kreishaus digital

Deine Anlaufstelle rund um Kindertagespflege und
Familienangebote in der Wesermarsch!

FAQs zur Kindertagespflege

  1. Beratung und Vermittlung einer Kindertagespflegeperson durch das Familien- und Kinderservicebüro
    Familienbüro Wesermarsch (fuks-wesermarsch.de)
  2. Kontaktaufnahme mit der Kindertagespflegeperson und zur Vereinbarung des Betreuungsvertrags
  3. Für die Kostenübernahme ist der Landkreis Wesermarsch zuständig, wenn ihr Kind im Landkreis Wesermarsch wohnt.

Ansprechpartnerinnen im Landkreis Wesermarsch

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Die finanzielle Förderung von Kindern in Kindertagespflege dient als finanzielle Unterstützung für die Familie und wird auf Antrag gewährt.

Im ersten Lebensjahr des Kindes wird die Betreuung nur bezuschusst, wenn die Eltern berufstätig sind und ihr Kind nicht selbst betreuen können. Mit Vollendung des ersten Lebensjahres hat jedes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung in einem Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche, unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht. Über diesen Umfang hinaus kann die Betreuung nur bezuschusst werden, wenn die Arbeitszeit der Eltern durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers dementsprechend nachgewiesen wird.

Ab dem dritten Geburtstag hat ein Kind Anspruch auf einen Platz im Kindergarten. Bekommt ein Kind keinen Kindergartenplatz, kann auf besonderen Antrag die Kindertagespflege vorübergehend solange weiter gefördert werden, bis das Kind in den Kindergarten wechseln kann.

Für die Kostenübernahme der Kindertagespflege sind folgende Unterlagen einzureichen:

Je nach Betreuungsumfang zusätzlich:

    • Arbeitszeitenbescheinigungen, Arbeitsvertrag / Ausbildungsvertrag / Praktikumsvertrag / Schulbescheinigung oder Nachweise über andere erforderliche oder angeordnete Maßnahmen der Eltern.

Die gestaffelten Einkommensgruppen sind unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder folgender Tabelle zu entnehmen. Der Kostenbeitrag ist pro Betreuungsstunde von den Eltern an den Landkreis zu zahlen. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens ist grundsätzlich die Einkommenssituation zu Beginn der Kindertagespflege.


=> Tabelle vergrößern

Bitte stellen Sie den Antrag vor Beginn der Betreuung. Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege erfolgt frühestens ab dem Monat der Antragsstellung (Antragseingang beim Landkreis Wesermarsch), nach Erfüllung aller Mitwirkungspflichten und wird für die Zukunft gewährt.

Wie werde ich Kindertagespflegeperson?

In jedem Fall ist Voraussetzung für die Tätigkeit einer öffentlich geförderten Kindertagespflegeperson eine Prüfung

      • der persönlichen Eignung
      • der fachlichen Kenntnisse (die sich die Kindertagespflegeperson durch eine Qualifizierung nach den Richtlinien dem QHB des Bundesverbands für Kindertagespflege angeeignet hat)
      • der Räumlichkeiten

vor der Erteilung der Pflegeerlaubnis, durch das zuständige Jugendamt, notwendig.

Die sorgfältige Prüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist ein zentrales Element der Qualitätssicherung in der Kindertagespflege. Ebenso der gesetzlich verankerte Anspruch von Kindertagespflegepersonen auf fachliche Begleitung durch Fachberatungskräfte.

Info zur Qualifizierung nach dem QHB des Bundesverbands für Kindertagespflege:

Als Vorbereitung auf die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson werden 160 UE absolviert. Hinzu kommen 80 Stunden Praktika in Kita und Kindertagespflege und 100 Stunden Selbstlerneinheiten. Die Praxisvorbereitende Phase endet mit einer Lernergebnisfeststellung.

Anschließend ist es möglich, eine Pflegeerlaubnis erteilt zu bekommen.

Nach mindestens 1-Jähriger Tätigkeit, kann dann, praxisbegleitend, ein Aufbaukurs mit 140 UE zuzüglich ca. 40 Stunden Selbstlerneinheiten, absolviert werden. Auch diese Phase endet mit einer Lernergebnisfeststellung.

 Diese Kurse werden regelmäßig angeboten.

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Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich gerne an die Fachberatung für Kindertagespflege über die o. a. Kontaktdaten.

Downloads: Anträge & Formulare

Antragsvordruck auf Übernahme der Kosten der Kindertagespflege Dokument ansehen »
Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe Übernahme zu den Kosten der Tageseinrichtungen für Kinder Dokument ansehen »
Bescheinigung der Betreuungszeiten zum Antrag auf Förderung von Kindern in Kindertagespflege Dokument ansehen »
Antrag auf Erstattung von Aufwendungen über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Dokument ansehen »
Kostentabelle Betreuungs- und Verfügungszeiten Anlage 1 Dokument ansehen »
Stundennachweis für Kindertagespflegepersonen Für die Abrechnung der bewilligten Leistung ist monatlich die Abgabe einen der folgenden drei Stundennachweise erforderlich, der von Ihnen und den Eltern unterschrieben werden muss. Dokument ansehen (xls) »
Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII Dokument ansehen »
Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Dokument ansehen »