Landwirtschaftliche Betriebe kommen mitunter an die Grenzen ihrer Lagerkapazitäten

Durch die anhaltenden Niederschläge der letzten Monate waren die landwirtschaftlichen Flächen teilweise nicht befahrbar. Die Ausbringung von so genannten flüssigen Wirtschaftsdüngern, insbesondere von Gülle, war daher vor dem Beginn der Sperrfrist teilweise nicht möglich. Es ist somit zu befürchten, dass die Lagerkapazitäten auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben noch vor dem Ende der Sperrfrist weitgehend erschöpft sein werden.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Wesermarsch weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass das „unkontrollierte Überlaufen einzelner Lagerstätten unbedingt zu verhindern ist, um einen Umweltschaden auszuschließen“. Die untere Wasserbehörde bittet daher alle Betreiber von landwirtschaftlichen Betrieben, denen solche Engpässe drohen, sich über die Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Antworten auf häufig gestellte Fragen werden nachfolgend aufgeführt.

Auch steht die Kreisverwaltung gerne telefonisch unter 04401/927-317 oder per Mail an niklas.rahn@wesermarsch.de für konkrete Fragen zur Verfügung, um eine für den jeweiligen Einzelfall passende Lösung abzustimmen.
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FAQ – Häufig gestellte Fragen im Umgang mit drohenden Güllehavarien

  • Sobald Sie wissen, dass Ihre Lagerkapazitäten nicht ausreichen, um eine Ausbringung nach dem Düngerecht sicherzustellen und Sie die Abgabe an aufnahmebereite Betriebe und/ oder Biogasanlagen im Umkreis von 40 km erfolglos geprüft haben (Nachweisplicht! – siehe Meldeformular)

Oder

  • Sofort, wenn die Havarie bereits eingetreten ist bzw. unmittelbar bevorsteht.

Bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Landkreises Wesermarsch. Wir kümmern uns auch um eine evtl. nötige Beteiligung anderer (z. B. Landwirtschaftskammer).

Kontaktdaten innerhalb der regulären Erreichbarkeiten

Montag bis Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr 15.30 Uhr sowie Freitag 08.30 – 12.00 Uhr:

Herr Rahn
Telefon:         04401-927-317
Fax:                04401-927-373
E-Mail:           niklas.rahn@wesermarsch.de

Nein! Die UWB wird daher jeden Fall als Einzelfall betrachten und bewerten.

Auf Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG (ggf. im Zusammenwirken mit anderen Normen) prüft die UWB die Voraussetzungen zum Tätigwerden als Gefahrenabwehrbehörde.

Liegen die Voraussetzungen vor, trifft die UWB unverzüglich Anordnungen um die Gefahrensituation abzuwehren.

Die Prüfung der potentiellen Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. D.h. es wird geprüft ob eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dies kann in jedem Einzelfall unterschiedlich sein, da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Grundsätzlich prüft die UWB mögliche Alternativen nach dieser Reihenfolge:

  1. Nutzung von Alternativlagerraum oder Verwertungsalternativen
  2. Eingeschränkte Ausbringung auf Grünland
  3. Herstellen von provisorischem Lagerraum (in der Regel Erdbecken)
  4. Entsorgung als Abfall

(Anmerkung: erst wenn die vorhergehende Alternative unmöglich oder nicht verhältnismäßig ist, kommt die folgende Alternative in Betracht!).

Nach Auswahl der Alternative ordnet die UWB die entsprechende Maßnahme zunächst mündlich an und bestätigt diese schriftlich.

Die UWB behält sich vor, im Nachgang die Güllelagerkapazität zu überprüfen.

Alle behördlichen Handlungen im Zuge der Gefahrenabwehrbearbeitung gehen zu Ihren Lasten. Die Abrechnung erfolgt nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Auch die Kosten der angeordneten Maßnahmen sind durch Sie zu tragen.

Die Beschädigung bzw. das Überlaufen eines Lagerbehälters für Gülle, Jauche bzw. Gärrückstände („Havariefall“).

Treffen Sie unverzüglich Maßnahmen, um die weitere Ausbreitung der gelagerten Stoffe zu verhindern und melden Sie den Vorfall ebenso unverzüglich an die UWB (siehe Kontaktdaten).

Kontakt außerhalb der regulären Erreichbarkeiten über:

Großleitstelle Oldenburger Land:
Telefon: 112

Außerhalb der regulären Erreichbarkeiten veranlassen Sie bitte die Leitstelle, die Untere Wasserbehörde, die Polizei und die örtliche Feuerwehr unverzüglich hinzuzuziehen.

Die UWB kann nur im Zuge der Gefahrenabwehr tätig werden. Um beurteilen zu können, ob es sich bei Ihnen um eine Notfallmaßnahme handelt, werden seitens der Unteren Wasserbehörde diese Informationen benötigt.

Mit Gülle, Jauche bzw. Gärrückständen ist gemäß dem Düngerecht und dem weiteren Umweltrecht zu verfahren. Diese Stoffe dürfen nicht rechtswidrig entsorgt werden (z. B. Ausbringen während der Sperrfristen, Einbringen in Gewässer oder Grüppen, nicht bedarfsgerechte Ausbringung). Derartige Verstöße sind straf- und prämienrechtlich zu würdigen!