Immissionsschutz

Umwelt & Klima

Fachdienst Umwelt - Immissionsschutz
Poggenburger Str. 15, 26919 Brake

E-Mail: uib@wesermarsch.de

Tim Metz
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Thomas Hollje
Telefon: 04401 927-239
Tobias Wettermann
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Servicezeiten nach Vereinbarung.

Der Immissionsschutz hat das Ziel, Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen wie Lärm, Luftschadstoffen, Gerüchen oder Erschütterungen zu schützen.

Grundlage dafür ist insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Der Landkreis übernimmt als zuständige Behörde verschiedene Aufgaben im Immissionsschutz. Dazu gehören unter anderem die Genehmigung und Überwachung bestimmter Anlagen, etwa von Windenergieanlagen, Biogasanlagen oder größeren Tierhaltungsanlagen etc. So können Anlagen zum Behandeln, Verarbeiten oder Herstellen von Produkten ab einer gewissen Grösse nur unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange genehmigt werden.

Außerdem prüft der Landkreis mögliche Umweltbelastungen und beteiligt sich an Planungs- und Bauverfahren.

Auch Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung, beispielsweise zu Lärm- oder Geruchsbelastungen, werden hier aufgenommen und geprüft. Ziel ist es, Belastungen möglichst zu vermeiden und ein verträgliches Zusammenleben von Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft zu gewährleisten.

Anzeigen und Meldungen

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Im Immissionsschutzrecht gibt es verschiedene Anzeige- bzw. Meldepflichten. Diese ergeben sich sowohl direkt aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als auch aus Durchführungsverordnungen zum BImSchG (BImSchV). Für Landkreise sind vor allem Anzeigen relevant, die den Betrieb, die Änderung oder besondere Eigenschaften von Anlagen betreffen.

Die wichtigsten Anzeigen sind nachfolgend aufgeführt.

Änderungen an einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, wenn sich dadurch mögliche Auswirkungen auf die Umwelt ergeben können.

Dies kann beispielsweise betreffen:

      • Änderungen von Produktionsverfahren

      • Austausch oder Erweiterung von Anlagenteilen

      • Änderung von Brennstoffen oder Betriebsweisen

Die Anzeige muss vor Durchführung der Änderung erfolgen.

Die endgültige Einstellung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Dabei sind unter anderem anzugeben:

      • Zeitpunkt der Stilllegung

      • betroffene Anlagenteile

      • ggf. geplante Sicherungs- oder Rückbaumaßnahmen

Betreiber bestimmter Anlagen sind verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben.

Diese enthält Angaben über:

      • Art und Menge der freigesetzten Schadstoffe

      • Betriebszeiten der Anlage

      • Emissionsquellen und Austrittsbedingungen

Die Angaben dienen der Erstellung von Emissionskatastern und der Umweltüberwachung.

Neu zu errichtende sowie bestehende Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 50 Megawatt müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Grundlage ist § 6 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV).

Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch* beim Landkreis einzureichen.

Betroffen sind beispielsweise:

  • größere Heizungs- oder Energieerzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben

  • Blockheizkraftwerke

  • Anlagen zur Wärme- oder Stromerzeugung

Die Anzeige muss unter anderem Angaben enthalten zu:

      • Betreiber der Anlage

      • Standort der Anlage

      • Art der Feuerungsanlage

      • eingesetztem Brennstoff

      • Feuerungswärmeleistung

Die Anzeige dient der Erfassung und Überwachung von Anlagen, um Anforderungen des Immissionsschutzes sicherzustellen.

Hinweis:
Die Anzeige muss vor der Inbetriebnahme neuer Anlagen erfolgen. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen nach der 44. BImSchV.


* Zur elektronischen Anzeige

Damit Ihre Anzeige alle notwendigen Angaben enthält, können Sie die unter dem folgenden Link zu findende Tabelle nutzen:
>> Registrierung von Bestandsanlagen gem. Paragraph 6 Abs. 2 der 44. BImSchV | Nds. Gewerbeaufsicht

Gemäß Paragraph 36 der 44.BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register (Anlagenregister) über jede nach Paragraph 6 zu registrierende Anlage zu führen und dieses Anlagenregister, unter anderem auch über das Internet, öffentlich zu machen.

Bisher sind keine unter der Zuständigkeit des Landkreises Wesermarsch fallenden Anlagen nach der 44. BImSchV registriert.

Registrierte Anlagen im Landkreis Wesermarsch, die unter die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes fallen, finden Sie unter dem folgenden Link: >> Anlagenregister der 44. BImSchV | Nds. Gewerbeaufsicht

Registrierte Anlagen im Landkreis Wesermarsch, die unter die Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie fallen, finden Sie unter dem folgenden Link: >> Anlagenregister nach 44. BImSchV (WMS Dienst)

Der Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Anzeige muss unter anderem enthalten:

      • Angaben zum Betreiber

      • Standort der Anlage

      • technische Daten der Anlage

Die Errichtung oder störfallrelevante Änderung bestimmter Anlagen mit gefährlichen Stoffen ist anzeigepflichtig.

Die zuständige Behörde prüft dabei insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Umgebung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen.

Hinweis


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Je nach Art der Anlage können weitere Anzeige- oder Genehmigungspflichten bestehen. Betreiberinnen und Betreiber sollten sich daher frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen.

Elektronische Antragstellung (ELiA)

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Für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kann das elektronische Antragssystem ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) genutzt werden.

ELiA ermöglicht es, Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen digital zu erstellen und einzureichen. Das Programm führt Schritt für Schritt durch den Antrag und unterstützt dabei, alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig zusammenzustellen.

Das elektronische Verfahren erleichtert die Antragstellung und trägt dazu bei, Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten. Die Antragsunterlagen können anschließend bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht werden.

Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.

Elektronische immissions-
schutzrechtliche Antragstellung

Antragssymbol ELia
>> zum Antragsverfahren

Vorteile von ELiA

      • strukturierte und geführte Antragstellung

      • Unterstützung beim Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen

      • elektronische Übermittlung der Antragsunterlagen an die zuständige Behörde

      • bessere Übersicht über die einzureichenden Angaben