Gesundheits- und Gewässeraufsicht

Gesundheit & Pflege

Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt)
Rönnelstraße 10, 26919 Brake

Telefon: 04401 927-511 (Zentrale)
E-Mail: gesundheitsamt@wesermarsch.de

Servicezeiten:
Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung

Trinkwasser / Legionellen

Einmal pro Jahr ist nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) eine systemische Untersuchung auf Legionellen durch ein akkreditiertes und vom Land Niedersachsen gelistetes Labor durchzuführen.
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Untersuchungspflicht

Die Untersuchungspflicht besteht für

      • alle Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
      • für Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.


Großanlagen zur Trinkwassererwärmung
 sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Liter und / oder 3 Liter in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.

Die Untersuchungspflicht

      • ist durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Trinkwasser-Installation selbständig, d. h. ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt, zu erfüllen
      • besteht ausschließlich bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgeben


Nicht betroffen sind z. B.

      • ausschließlich selbst bewohnte Eigenheime
      • Ein- und Zweifamilienhäuser
      • Duschen für Mitarbeiter

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Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend, d. h. Duschen für die Mitarbeiter einer Autowerkstatt gehören nach der Trinkwasserverordnung nicht dazu, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier Untersuchungspflichten bestehen.

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Wird der in der TrinkwasserVO festgelegte technische Maßnahmenwert für Legionellen von 100 KBE/100 ml überschritten hat der Betreiber der Trinkwasserinstallation unverzüglich

  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

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Der Unternehmer oder sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit.

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Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.

Ihre Ansprechpersonen:

Stefan Hinz
Telefon: 04401 927 523
E-Mail: stefan.hinz@wesermarsch.de
Astrid Kosch
Telefon: 04401 927 625
E-Mail: astrid.kosch@wesermarsch.de