Sicherheit & Ordnung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Fachdienst Sicherheit & Ordnung
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Fachdienstleiterin:
Susanne Ripken

Zimmer: 007
Telefon:  04401 927-249
E-Mail: susanne.ripken@wesermarsch.de


Servicezeiten:
Mo. - Fr. 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Mo.- Do. 14.00 Uhr - 15.30 Uhr
und nach Vereinbarung

Die Aufgaben im Bereich der Allgemeinen Ordnung liegen im Schwerpunkt in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Schutze aller Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Wesermarsch.

Dazu gehören u. a.

-> Demonstrationen / Versammlungen

Demonstrationen / Versammlungen

Die Durchführung einer Demonstration / Versammlung unter freiem Himmel ist anzumelden. Für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Nordenham) ist der Fachdienst 32 – Sicherheit & Ordnung – des Landkreises Wesermarsch zuständig.

Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen teilzunehmen.

Die Demonstration / Versammlung ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe formlos anzumelden. Bei einer beabsichtigten Demonstration (Aufzug) ist auch der vorgesehene Wegstreckenverlauf anzugeben.

Für Rückfragen und weitere Auskünfte wenden Sie sich gerne an die o. a. Ansprechpartner_in.

Geldwäscheprävention

Geldwäsche bezeichnet das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist es, zu verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusverdacht missbraucht werden.

Das Gesetz verpflichtet Sie, risikoorientiert besondere Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kunden wahrzunehmen sowie interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen und ggf. Verdachtsfälle den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen) zu melden.

Der Landkreis Wesermarsch kontrolliert als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen des GwG. Als Zielgruppe für Geldwäschegeschäfte können insbesondere die Versicherungsvermittler-, Immobilienmaklerbranche und die Güterhändler in Betracht kommen. Zu den sogenannten Güterhändlern zählen die Personen, die gewerblich insbesondere mit diesen Gütern handeln:

  • Kraftfahrzeuge,
  • Kunstgegenstände,
  • Unterhaltungselektronik,
  • Sport- und Freizeitmode und
  • andere wertvolle Gegenstände und Güter.
    .

Darüber hinaus sind zudem die Händler mit Uhren, Schmuck, Pelze, Teppichen, Antiquitäten und anderen Luxusgütern Zielgruppe dieses Gesetzes.

Der Landkreis Wesermarsch gibt die Allgemeinverfügung vom 14.05.2018 bekannt, mit der bestimmte Güterhändler verpflichtet werden, eine Geldwäschebeauftragte /einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Downloads
Allgemeinverfügung zum Geldwäschegesetz Dokument ansehen »
Basisinformation Geldwäschegesetz 2018 Dokument ansehen »
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Dokument ansehen »
Geldwäschegesetz (GwG) Dokument ansehen »
Risikomanagement Geldwäschegesetz Dokument ansehen »
Verdachtsmeldungen Geldwäschegesetz Dokument ansehen »

Schwarzarbeit

Zusammen mit dem Arbeitsamt und den Zollbehörden verfolgen wir die Ausübung von Schwarzarbeit und unerlaubter Handwerksausübung.

Informationen aus unserem Kreishaus digital