Untere Naturschutzbehörde
Poggenburger Str. 15, 26919 Brake
Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Immer wieder stellt sich die Frage, ob und wann Bäume, Sträucher oder Hecken in Privatgärten gefällt bzw. zurückgeschnitten werden dürfen und ob sogenannte Pflegemaßnahmen zulässig sind und wann diese durchgeführt werden dürfen.
Bei dieser Fragestellung ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich. Es wird daher empfohlen, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wesermarsch nachzufragen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann es sich auch bei einer ansonsten genehmigungsfreien Maßnahme, wie etwa einer Gehölzfällung auf dem privaten Gartengrundstück, um einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft handeln.
Da bereits die Beseitigung eines Einzelbaumes potenziell einen Eingriff gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG darstellen kann, ist eine Genehmigung zur Fällung des Gehölzes zuvor bei der zuständigen UNB zu beantragen. Bei der Beurteilung, ob es sich bereits bei der Entfernung eines einzelnen Baumes um einen Eingriff handelt, spielt vor allem der Stammumfang auf einem Meter Höhe, die Art des Gehölzes und die Bedeutung als Lebensraum für Tiere eine wichtige Rolle. Des Weiteren ist die unmittelbare Umgebung des Baumes, etwa das Vorhandensein eines größeren Baumbestandes, von Bedeutung. Handelt es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Allee, eine Baumreihe oder eine Feldhecke, so liegt in der Regel ein genehmigungspflichtiger Eingriff vor.
Gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen von Anfang Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres Bäume, Hecken und sonstige Gehölze gefällt, auf den Stock gesetzt bzw. zurückgeschnitten werden, sofern es sich bei der Maßnahme nicht um einen Eingriff nach § 17 Abs. 3 BNatSchG handelt. Im Zeitraum vom 01. März bis 30. September sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses zulässig.
Das Verbot, Gehölze während der Vegetationsperiode zurückzuschneiden, dient insbesondere dem Schutz der Vogelwelt, die nach dem Winter ihre Brut- und Niststätten einrichten und den Nachwuchs versorgen.
Obwohl das gesetzliche Verbot nicht für Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen gilt, hierzu zählen auch die privaten Hausgärten, können in diesen Fällen unter Umständen artenschutzrechtliche Gründe gegen die Beseitigung der Gehölze sprechen.
Vor jedem Beschnitt muss deshalb eingehend geprüft werden, ob sich Nester, Bruthöhlen oder Ähnliches in den ausgewählten Gehölzen befinden. Auch Vogelnester sowie von Spechten oder Fledermäusen genutzte Baumhöhlen, welche nicht ständig jedoch regelmäßig genutzt werden, fallen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter den gesetzlichen Schutz nach § 44 BNatSchG. Die Frage danach, welche Lebensstätten unter das Verbot fallen, ist artspezifisch und ggf. behördlich zu überprüfen.
Des Weiteren sind Schutzverordnungen über geschützte Teile von Natur und Landschaft wie z. B. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder Landschaftsschutzgebiete, gemeindliche Baumschutzsatzungen, Bebauungspläne und das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) zu beachten.