Gehölz-/Pflegeschnitte, Fällungen

Umwelt - Artenschutz

Fachdienst Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Poggenburger Str. 15, 26919 Brake

Minke Harbers
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Immer wieder stellt sich die Frage, ob und wann Bäume, Sträucher oder Hecken in Privatgärten gefällt bzw. zurückgeschnitten werden dürfen und ob sogenannte Pflegemaßnahmen zulässig sind und wann diese durchgeführt werden dürfen.

Bei dieser Fragestellung ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich. Es wird daher empfohlen, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wesermarsch nachzufragen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann es sich auch bei einer ansonsten genehmigungsfreien Maßnahme, wie etwa einer Gehölzfällung auf dem privaten Gartengrundstück, um einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft handeln.

Da bereits die Beseitigung eines Einzelbaumes potenziell einen Eingriff gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG darstellen kann, ist eine Genehmigung zur Fällung des Gehölzes zuvor bei der zuständigen UNB zu beantragen. Bei der Beurteilung, ob es sich bereits bei der Entfernung eines einzelnen Baumes um einen Eingriff handelt, spielt vor allem der Stammumfang auf einem Meter Höhe, die Art des Gehölzes und die Bedeutung als Lebensraum für Tiere eine wichtige Rolle. Des Weiteren ist die unmittelbare Umgebung des Baumes, etwa das Vorhandensein eines größeren Baumbestandes, von Bedeutung. Handelt es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Allee, eine Baumreihe oder eine Feldhecke, so liegt in der Regel ein genehmigungspflichtiger Eingriff vor.

Gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen von Anfang Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres Bäume, Hecken und sonstige Gehölze gefällt, auf den Stock gesetzt bzw. zurückgeschnitten werden, sofern es sich bei der Maßnahme nicht um einen Eingriff nach § 17 Abs. 3 BNatSchG handelt. Im Zeitraum vom 01. März bis 30. September sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses zulässig.

Das Verbot, Gehölze während der Vegetationsperiode zurückzuschneiden, dient insbesondere dem Schutz der Vogelwelt, die nach dem Winter ihre Brut- und Niststätten einrichten und den Nachwuchs versorgen.

Obwohl das gesetzliche Verbot nicht für Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen gilt, hierzu zählen auch die privaten Hausgärten, können in diesen Fällen unter Umständen artenschutzrechtliche Gründe gegen die Beseitigung der Gehölze sprechen.

Vor jedem Beschnitt muss deshalb eingehend geprüft werden, ob sich Nester, Bruthöhlen oder Ähnliches in den ausgewählten Gehölzen befinden. Auch Vogelnester sowie von Spechten oder Fledermäusen genutzte Baumhöhlen, welche nicht ständig jedoch regelmäßig genutzt werden, fallen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter den gesetzlichen Schutz nach § 44 BNatSchG. Die Frage danach, welche Lebensstätten unter das Verbot fallen, ist artspezifisch und ggf. behördlich zu überprüfen.

Des Weiteren sind Schutzverordnungen über geschützte Teile von Natur und Landschaft wie z. B. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder Landschaftsschutzgebiete, gemeindliche Baumschutzsatzungen, Bebauungspläne und das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) zu beachten.

Fragen & Antworten - FAQs

Vor einer Gehölzbeseitigung sollten Sie sich in jedem Fall die folgenden Fragen stellen, um einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden:

  • Handelt es sich bei der geplanten Maßnahme um einen genehmigungspflichtigen Eingriff im Sinne des § 17 Abs. 3 BNatSchG?
  • Befinden sich in dem Gehölz, das beseitigt werden soll, dauerhaft genutzte Lebensstätten von Tieren (z.B. Höhlen oder Nester) wodurch es bei der Gehölzbeseitigung zu einem Verstoß gegen den besonderen Artenschutz im Sinne des § 44 BNatSchG kommen kann?
  • Ist die Beseitigung des Gehölzes in der Zeit zwischen dem 01.10. eines Jahres und dem 28. / 29.02. des darauffolgenden Jahres vorgesehen, um einem Verstoß gegen den allgemeinen Artenschutz gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden?
  • Befindet sich das Gehölz, welches beseitigt werden soll in einem Schutzgebiet (z.B. Landschaftsschutzgebiet), dessen Verordnung Vorschriften in Bezug auf Gehölze enthält?

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Ein schonender Form- oder Pflegeschnitt von Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig zulässig. Diese Maßnahmen dienen lediglich zur Beseitigung des diesjährigen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Achtung: Das auf den Stock setzen einer Hecke fällt nicht unter einen schonenden Formschnitt und ist daher nicht ganzjährig zulässig! Diese Maßnahme ist ausschließlich in der Zeit zwischen dem 01.10. eines Jahres und dem 28. / 29.02. des darauffolgenden Jahres zulässig und kann darüber hinaus auch zu dieser Zeit in bestimmten Fällen genehmigungspflichtig sein.

Eine Gehölzbeseitigung kann genehmigungspflichtig sein. Auch bei ansonsten genehmigungsfreien Maßnahmen, wie etwa einer Gehölzfällung auf dem privaten Gartengrundstück, kann es sich um einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) handeln.

Ob es sich bei einer Gehölzfällung um einen genehmigungspflichtigen Eingriff nach § 17 Abs. 3 BNatSchG handelt, wird durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallprüfung.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen anderer Vorhaben oder Pläne genehmigte Gehölzbeseitigungen nicht unter die Regelungen des § 17 Abs. 3 BNatSchG fallen. Dies betrifft beispielsweise Gehölzbeseitigungen, die in einem Bebauungsplan (B-Plan) vorgesehen oder Teil eines genehmigten Bauprojektes sind.

Eine pauschale Aussage dazu, welche Gehölze ohne Genehmigung gefällt werden dürfen, kann nicht getätigt werden, da es sich bei der Bewertung, ob ein genehmigungspflichtiger Eingriff gemäß § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz vorliegt, um eine Einzelfallentscheidung handelt. Dennoch lassen sich zur Orientierung einige Beispiele für genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Gehölzbeseitigungen nennen, die Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen können.

In der Regel genehmigungspflichtige Gehölzbeseitigungen
  • Alleen und Baumreihen
  • Feldgehölze
  • Feldhecken
  • Landschaftsbildprägende Solitärbäume
  • Landschaftsbildprägende Hofgehölze
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In der Regel genehmigungsfreie Gehölzbeseitigungen

Nicht heimische Laubgehölze, zum Beispiel:

  • Ginkgo
  • Mahonie
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Nadelgehölze mit Ausnahme von:

  • Kiefer
  • Eibe
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Sollten Sie sich unsicher sein, ob es sich bei der von Ihnen geplanten Maßnahme um einen Eingriff handeln könnte, so wenden Sie sich gern telefonisch, per E-Mail oder persönlich mit Ihren Fragen an die oben aufgeführten Ansprechpartnerinnen in der Unteren Naturschutzbehörde.

Nach Eingang Ihres Antrags wird dieser durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft. Sollte sich im Rahmen der Prüfung Ihres Antrags herausstellen, dass es sich um keinen Eingriff handelt, so werden Sie hierüber in Kenntnis gesetzt. Sollte es sich jedoch um einen Eingriff handeln, erhalten Sie nach erfolgter Prüfung entweder eine Genehmigung (unter Auflagen) oder eine Ablehnung des Eingriffs.

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Wird eine Gehölzbeseitigung genehmigt, so erfolgt dies unter Auflagen. Bei diesen Auflagen handelt es sich in der Regel um die Kompensation der genehmigten Maßnahme in einem angemessenen Umfang und unter Angabe einer Nachweispflicht zu einem festgelegten Termin. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass eine Kompensation mittels Ersatzpflanzungen an Ort und Stelle oder im selben Naturraum durchgeführt wird. Sollte eine Ersatzpflanzung aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht oder nicht ausreichend möglich sein, so wird ein Ersatzgeld festgelegt. Dieses Ersatzgeld bemisst sich an den Kosten für die Anschaffung, Pflanzung und weiterführende Pflege des eigentlich durch Ersatzpflanzungen zu leistenden Kompensationsumfangs..

Könnte es sich bei der Gehölzbeseitigung zur Verkehrssicherung um einen Eingriff handeln, so beantragen Sie eine Genehmigung zur Durchführung der geplanten Maßnahme anhand des auf dieser Seite zum Download zur Verfügung stehenden Formulars und schildern dort unter „Begründung der Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit des Eingriffs“ weshalb die Gehölzbeseitigung aus Gründen der Verkehrssicherung notwendig ist.

Ihr Antrag wird durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft und Ihnen, sofern keine geeignetere Möglichkeit besteht um das Gehölz wieder verkehrssicher zu machen (z.B. Entnahme von Totholz), eine Genehmigung zur Beseitigung des Gehölzes erteilt werden.

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Ja, eine Genehmigung für eine genehmigungspflichtige Gehölzbeseitigung ergeht kostenpflichtig. Die Kosten orientieren sich hierbei an dem, für die Prüfung und Genehmigungserteilung, notwendigen Verwaltungsaufwand. Die Kostenfestsetzung erfolgt entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO). In der Regel belaufen sich die Kosten für die Genehmigung auf etwa 75 €.

Bei einer Gehölzbeseitigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellt und die ohne die notwendige Genehmigung durchgeführt wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 7 BNatSchG eine Geldbuße in einer Höhe von bis 50.000 € nach sich ziehen.

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Antrag auf Zulassung eines Eingriffes nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz Dokument ansehen »
Bäume und Sträucher für den Landkreis Wesermarsch - Landschaftsraum Marsch und Moor Dokument ansehen »