Internationaler Artenschutz

Umwelt - Artenschutz

Fachdienst Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Anna Wiersbinski
Telefon: 04401 927-369
E-Mail: anna.wiersbinski@wesermarsch.de

Servicezeiten:
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und nach Vereinbarung

Private Halter, Händler und Züchter müssen bei der Haltung, Kennzeichnung, Zucht, Erwerb und Verkauf geschützter Tier- und Pflanzenarten gesetzliche Vorgaben erfüllen. Nicht nur lebende und tote Exemplare sind geschützt, sondern auch Teile von Tier- und Pflanzenarten sowie Produkte wie Pelzmäntel und Schmuck.

Besitzverbot

Grundsätzlich ist der Besitz von besonders geschützten Tieren/Pflanzen verboten. Der Besitz von besonders geschützten Arten ist nur dann erlaubt, wenn die rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann. In der Praxis kann dies durch jedes geeignete Mittel (Rechnung, Zuchtbeleg, Einfuhrbeleg oder Vermarkungsgenehmigung) erfolgen.

Bei Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 muss dagegen ein formeller Nachweis (Vermarktungsgenehmigung oder CITES-Bescheinigung) der rechtmäßigen Herkunft erbracht werden. In Niedersachsen können Vermarkungsgenehmigung beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) beantragt werden. Ob eine Tier-/Pflanzenart unter Schutz steht, kann stets aktuell unter „Wisia.de“ recherchiert werden.

Kennzeichnungspflicht

Alle gehaltenen Tierarten, die in der Anlage 6 Spalte 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) aufgeführt sind, müssen seit dem 01.01.2001 nach einem bestimmten Verfahren gekennzeichnet werden.

Im Allgemeinen gilt, dass gezüchtete Vögel mit einem geschlossenen Ring gekennzeichnet werden müssen. Alle anderen Vögel mit einem offenen Ring bzw. über 200g Gewicht wahlweise mit einem Transponderchip. Dagegen können Reptilien mittels Fotodokumentation der Körperpartie gekennzeichnet werden. Diese Fotodokumentation oder wahlweise ab 200g Körpergewicht (Schildkröten ab 500g) per Transponderchip ermöglichen eine eindeutige Identifikation der Tiere.

Meldepflicht

In Niedersachsen müssen gehaltene besonders geschützte Wirbeltiere unverzüglich dem NLWKN gemeldet werden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind nur die in der Anlage 5 BArtSchVO aufgelisteten Tierarten(z.B.: Rosenköpfchen, Rosellasittich, Königspython und Grüner Leguan). Änderungen im Bestand der Tiere (Tod, Nachzucht, Kauf oder Verkauf) sind ebenfalls meldepflichtig.