Untere Naturschutzberhörde
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake
Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Die Saatkrähe (Corvus frugilegus) ist eine der vier in Europa heimischen Arten der Gattung Corvus (C.) in der Familie der Rabenvögel. In Niedersachsen kommen zusätzlich noch Kolkrabe (C. corax), Nebelkrähe (C. cornix) Rabenkrähe (C. corone) vor.
Oft wird die 44 – 46 cm große Saatkrähe mit der ähnlich großen Rabenkrähe verwechselt, allerdings weist sie deutlich erkennbare Unterscheidungsmerkmale auf:
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- unbefiederter, hellgrauer bis grauweißer Schnabelansatz,
- im Gegensatz zur ähnlichen Rabenkrähe sind Saatkrähen Koloniebrüter, was bedeutet, dass zahlreiche Paare gleichzeitig auf demselben Baum brüten
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Die Saatkrähe (Corvus frugilegus) ist eine der vier in Europa heimischen Arten der Gattung Corvus (C.) in der Familie der Rabenvögel. In Niedersachsen kommen zusätzlich noch Kolkrabe (C. corax), Nebelkrähe (C. cornix) Rabenkrähe (C. corone) vor.
Oft wird die 44 – 46 cm große Saatkrähe mit der ähnlich großen Rabenkrähe verwechselt, allerdings weist sie deutlich erkennbare Unterscheidungsmerkmale auf:
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- unbefiederter, hellgrauer bis grauweißer Schnabelansatz,
- im Gegensatz zur ähnlichen Rabenkrähe sind Saatkrähen Koloniebrüter, was bedeutet, dass zahlreiche Paare gleichzeitig auf demselben Baum brüten
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Nützliche Informationen erhalten Sie mit einem Klick auf die nachfolgend aufgeführten Stichworte.
Alle Informationen zu den Saatkrähen auf dieser Seite hat die Untere Naturschutzbehörde in einen Flyer zusammengefasst, der unter den nebenstehenden DOWNLODS bei Bedarf gern heruntergeladen werden darf.
Konflikte im Siedlungsbereich durch das Vorkommen von Saatkrähen
Konflikte im Siedlungsbereich durch das Vorkommen von Saatkrähen
Durch die vermehrte Verlagerung der Brutkolonien in den Siedlungsbereich kommt es dort zu Lärmbelästigungen sowie in unmittelbarer Nähe der Brutkolonien zudem zu Verschmutzungen durch Kot, Nahrungsreste und herabfallende Äste beim Nestbau.
In begründeten Ausnahmefällen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann die Untere Naturschutzbehörde des Landkreis Wesermarsch im
Einzelfall Vergrämungsmaßnahmen, z.B. die Entfernung von Neststandorten, Nestern oder Nistbäumen genehmigen.
Eine Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG von den Verboten des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) kann u.a. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt oder im Interesse der Gesundheit des Menschen erteilt werden, wenn gleichzeitig zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der Saatkrähe nicht verschlechtert.
Vergrämungsmaßnahmen sind ineffektiv und kontraproduktiv
Die bisher im Landkreis Wesermarsch genehmigten und durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen durch die Entnahme von Nestern und die Entfernung von Horstbäumen haben sich im Ergebnis jedoch als nicht zielführend und als kontraproduktiv erwiesen.
Durch eine Vergrämung kommt es sehr häufig zu einer Zersplitterung der Kolonie und zu einer Verlagerung und Vermehrung der Saatkrähenbrutbestände, da sich die Vögel nicht lenken lassen, sondern unkontrolliert in der Nähe zusätzliche neue Brutkolonien gründen. An diesen Stellen treten dann dieselben Probleme auf, die man mit der Vergrämung zu lösen glaubte.