Saatkrähen

Umwelt - Artenschutz

Fachdienst Umwelt
Untere Naturschutzberhörde
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Lutz Winkelmann
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Die Saatkrähe (Corvus frugilegus) ist eine der vier in Europa heimischen Arten der Gattung Corvus (C.) in der Familie der Rabenvögel. In Niedersachsen kommen zusätzlich noch Kolkrabe (C. corax), Nebelkrähe (C. cornix) Rabenkrähe (C. corone) vor.

Oft wird die 44 – 46 cm große Saatkrähe mit der ähnlich großen Rabenkrähe verwechselt, allerdings weist sie deutlich erkennbare Unterscheidungsmerkmale auf:

      • unbefiederter, hellgrauer bis grauweißer Schnabelansatz,
      • im Gegensatz zur ähnlichen Rabenkrähe sind Saatkrähen Koloniebrüter, was bedeutet, dass zahlreiche Paare gleichzeitig auf demselben Baum brüten

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Die Saatkrähe (Corvus frugilegus) ist eine der vier in Europa heimischen Arten der Gattung Corvus (C.) in der Familie der Rabenvögel. In Niedersachsen kommen zusätzlich noch Kolkrabe (C. corax), Nebelkrähe (C. cornix) Rabenkrähe (C. corone) vor.

Oft wird die 44 – 46 cm große Saatkrähe mit der ähnlich großen Rabenkrähe verwechselt, allerdings weist sie deutlich erkennbare Unterscheidungsmerkmale auf:

      • unbefiederter, hellgrauer bis grauweißer Schnabelansatz,
      • im Gegensatz zur ähnlichen Rabenkrähe sind Saatkrähen Koloniebrüter, was bedeutet, dass zahlreiche Paare gleichzeitig auf demselben Baum brüten
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Alle Informationen zu den Saatkrähen auf dieser Seite hat die Untere Naturschutzbehörde in einen Flyer zusammengefasst, der unter den nebenstehenden DOWNLODS bei Bedarf gern heruntergeladen werden darf.

Saatkrähen nehmen im Verlauf eines Jahres etwa zu gleichen Teilen sowohl pflanzliche als auch tierische Nahrung zu sich. Hauptbestandteil sind wirbellose Tiere
und Samen, besonders Regenwürmer und bodenbewohnende Insekten und deren Larven sowie Getreidekörner und saisonabhängig auch Früchte und Nüsse. Die Nahrungssuche zur Brutzeit erfolgt überwiegend gesellig in kleinen Trupps.

Saatkrähen leben in der Regel in offener Landschaft, aber zunehmend auch in Siedlungsbereichen mit Nistmöglichkeiten in Baumgruppen. Die Nester aus Reisig und Zweigen werden bereits ab Anfang Februar in großer Höhe auf Laubbäumen gebaut und dauerhaft über mehrere Jahre genutzt. Die Brutzeit beginnt in der Regel ab März und dauert 16 bis 18 Tage, die darauffolgende Nestlingszeit, je nach Witterung und Nahrungsangebot bis zu 35 Tage. Das Gelege enthält 2 – 6 Eier; 1 Jahresbrut, die Jungvögel werden nach dem Ausfliegen noch bis Ende August außerhalb des Nestes von den Altvögeln gefüttert.

In Niedersachsen sind die osteuropäischen Saatkrähen ab Mitte Oktober häufige Wintergäste.

Die Saatkrähe ist in Niedersachsen ein Brutvogel des Tieflandes und hier insbesondere der Marschen und Flussniederungen. Innerhalb der Marschen konzentrieren sich die Vorkommen zum einen an Unterer Ems- und Leda-Jümme-Niederung, zum anderen an Jadebusen und Unterweser sowie an der
Unterelbe. Entlang der Weser setzen sie sich fort. Weitere bedeutende Standorte gibt es z.B. in der Hunte-Dümmerniederung, im Naturraum Lingener Land und im Nordhorn-Bentheimer Sandgebiet.

Der Brutbestand in Niedersachsen und Bremen wurde für das Jahr 1850 auf mindestens 65.000 Brutpaare taxiert und ging durch nachfolgende Veränderungen der Agrarlandschaft und intensive Verfolgung am Brutplatz kontinuierlich bis auf 1.699 Brutpaare (1973) zurück.

Der gesetzliche Schutz seit 1977 hat seit den 1980er Jahren zu einer Zunahme der Bestandszahlen bis auf 29.000 Brutpaare (2020) geführt, was einer kurzfristigen Zunahme des landesweiten Bestandes innerhalb der letzten 25 Jahre um mehr als 50 % entspricht. Für den Landkreis Wesermarsch beträgt der
Brutbestand ca. 3.200 Brutpaare (2017).

Für 2024 sind neue Bestandszahlen zu erwarten, da der Landkreis Wesermarsch für das Frühjahr 2024 eine landkreisweite Kartierung beauftragt hat und außerdem im Jahr 2024 eine landesweite Bestandsaufnahme der niedersächsischen Saatkrähenbestände durch die Staatliche Vogelschutzwarte (NLWKN) durchgeführt wird.

Die Saatkrähe gehört zu den europäischen Vogelarten nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) und ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 bb) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt.

Es ist gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG u.a. verboten, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören oder
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Da die Saatkrähe ihre Fortpflanzungsstätten jedes Jahr erneut nutzen, sind ihre Nester auch über die Brutzeit hinaus ganzjährig geschützt.

Die Saatkrähe zählt gemäß des Anhang II (Teil B) der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VS-RL) zu den jagdbeschränkten Arten. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der EU-VS-RL dürfen diese jagdbeschränkten Arten nur in den Mitgliedstaaten bejagt werden, wo dies explizit im Anhang II angegeben ist. Dies trifft auf Deutschland
nicht zu. Die Saatkrähe fällt deshalb, im Gegensatz zur Rabenkrähe nicht unter das Jagdrecht. Die Jagdzeit für Rabenkrähen erstreckt sich in Niedersachsen vom 1. August bis zum 20. Februar und wurde im Landkreis Wesermarsch mit der Verordnung vom 26.06.2023 zur Aufhebung von Schonzeiten im Landkreis Wesermarsch bis zum 26. März eines Jahres verlängert.

Diese Verordnung ist bis zum 31.03.2026 befristet und gilt unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die Verlängerung der Jagdzeit gilt nur auf schadensgefährdeten landwirtschaftlichen Getreidefeldern, abgedeckten Grün- und Gärfuttermieten einschließlich Rundballen und Großpacken, Gemüsekulturen sowie auf Baumschulflächen und Gärtnereien.
  • Die Verlängerung der Jagdzeit gilt nicht in einem Umkreis von 300 Metern um einen Seeadler-Horst-Standort und nicht im Gebiet der Tonkuhle Oberhammelwarden.

Konflikte im Siedlungsbereich durch das Vorkommen von Saatkrähen

Konflikte im Siedlungsbereich durch das Vorkommen von Saatkrähen

Durch die vermehrte Verlagerung der Brutkolonien in den Siedlungsbereich kommt es dort zu Lärmbelästigungen sowie in unmittelbarer Nähe der Brutkolonien zudem zu Verschmutzungen durch Kot, Nahrungsreste und herabfallende Äste beim Nestbau.

In begründeten Ausnahmefällen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann die Untere Naturschutzbehörde des Landkreis Wesermarsch im
Einzelfall Vergrämungsmaßnahmen, z.B. die Entfernung von Neststandorten, Nestern oder Nistbäumen genehmigen.

Eine Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG von den Verboten des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) kann u.a. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt oder im Interesse der Gesundheit des Menschen erteilt werden, wenn gleichzeitig zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der Saatkrähe nicht verschlechtert.

Vergrämungsmaßnahmen sind ineffektiv und kontraproduktiv

Die bisher im Landkreis Wesermarsch genehmigten und durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen durch die Entnahme von Nestern und die Entfernung von Horstbäumen haben sich im Ergebnis jedoch als nicht zielführend und als kontraproduktiv erwiesen.

Durch eine Vergrämung kommt es sehr häufig zu einer Zersplitterung der Kolonie und zu einer Verlagerung und Vermehrung der Saatkrähenbrutbestände, da sich die Vögel nicht lenken lassen, sondern unkontrolliert in der Nähe zusätzliche neue Brutkolonien gründen. An diesen Stellen treten dann dieselben Probleme auf, die man mit der Vergrämung zu lösen glaubte.