Tiergehege Anzeige

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.

Keiner Anzeige bedürfen

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.


Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Begriffsbestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind.

Die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind dem Landkreis Wesermarsch mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Telefon: 04401 927-0
Telefax: 04401 927-100
E-Mail: info@wesermarsch.de

ANSPRECHPARTNER
Herr Diego Schwanke
Frau Kerstin Lorenz

Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung

FAQs

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Durch die Einholung der Anzeige sind andere Genehmigungen nicht erfasst, vielmehr muss gesondert eine veterinär- und baurechtliche Genehmigung eingeholt werden.

Anzeige der gewerbsmäßigen Haltung von Gehegewild

Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Tiergehege Anzeige, Bundesnaturschutzgesetz, Wildpark

Anträge / Formulare

Anzeige über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung bzw. den Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Download als PDF »
Informationen zur Anzeigepflicht von Tiergehegen nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Download als PDF »