gemäß § 21a der neunten Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
über die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen
im Gemeindegebiet Berne, Gemarkung Neuenhuntorf

I.

Der Landkreis Wesermarsch hat am 27.03.2024 der Firma Windpark Bäke-Buttel GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des nachfolgenden Vorhabens erteilt:

Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V162 7.2 mit 7,2 MW Nennleistung, 169 m Nabenhöhe und 250 m Gesamthöhe. Das beantragte Vorhaben soll in der Gemeinde Berne, Gemarkung Neuenhuntorf, Flure 5, Flurstücke 255, 253, 252, 201 und Flur 6, Flurstücke 272/6 und 350 errichtet und in Betrieb genommen werden.

II.

Der verfügende Teil des erteilten Genehmigungsbescheides lautet:

Ihnen wird hiermit gemäß § 4 i.V.m. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2023 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 202) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 Verfahrensart V des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. 10.2022 (BGBl. I S. 1799), die Genehmigung einer Neuanlage wie folgt erteilt:

Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V162 7.2 mit 7,2 MW Nennleistung, 169 m Nabenhöhe und 250 m Gesamthöhe. Die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Bescheides. Soweit die Nebenbestimmungen nicht besonders als Befristung, Bedingung (B) oder Vorbehalt gekennzeichnet sind, handelt es sich um Auflagen (A) im Sinne des § 36 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Hinweise (H) beruhen auf geltendem Recht und sind bei der Ausführung des Vorhabens zu beachten.

Die Genehmigung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Str. 15, 26919 Brake, erhoben werden.

III.

Die Genehmigungsbehörde hat unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Fachbehörden geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Anlage vorliegen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und aus Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 BImSchG ergebenen Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen.

Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen, diese sind Bestandteil der Genehmigung.

Der Bescheid wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Nebenbestimmungen, allgemeinen Hinweisen und der Begründung liegt vom 08.04.2024 bis einschließlich 22.04.2024 zur Einsicht beim Landkreis Wesermarsch, Fachdienst Umwelt, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, Zimmer 307 während folgender Dienststunden

montags bis freitags                        von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis donnerstags              von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid, auch gegenüber Dritten, als zugestellt.

Brake, 05.04.2024

Landkreis Wesermarsch

Stephan Siefken
Landrat