über das
Bodenabbauverfahren Elsflether Sand – JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG
Antragsunterlagen
Anlage 2
Der Landkreis Wesermarsch gibt gemäß § 18 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 73 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bekannt, dass die JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG beabsichtigt, auf dem Gebiet des Elsflether Sands auf den Flurstücken Gemarkung Elsfleth, Flur 1, Flurstück 17/2, 19/2, 58/2, 58/4, 35, 34, 37/2, 52/5, 50/1, 52/2, 51/3, 60/1 sowie Gemarkung Berne, Flur 26, Flurstück 5, 8, 9, 10, 11 und 4/3 Klei abzubauen. Auf dem Flurstück Gemarkung Elsfleth, Flur 1, Flurstück 60/1 soll ein neues Regelungsbauwerk errichtet werden.
Seitens der JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG ist beabsichtigt, die Fläche für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme herzurichten. Daher sollen durch den Kleiabbau auf der Fläche Stillgewässer errichtet und Schilfröhricht angesiedelt werden. Bei den umliegenden Flurstücken soll keine dauerhafte Veränderung des Flurstücks erfolgen.
Das ca. 90 ha große Vorhabensgebiet ist durch den Hauptdeich zweigeteilt in die Weserseite und die Hunteseite. Die Gestaltung der Flächen soll zu 30 % mit dauerhaften Stillgewässer und zu 70 % aus ebenerdigen Flächen bestehen.
Die Antragsunterlagen liegen
-
- im Kreishaus des Landkreis Wesermarsch Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, 3. Stock, Zimmer 304sowie
-
- im Rathaus der Stadt Elsfleth Rathausplatz 1, 26931 Elsfleth in Zimmer 07 und
-
- in der Nebenstelle des Rathauses der Gemeinde Berne, Am Kirchhof 1, 27804 Berne, Zimmer 1
zur Einsichtnahme aus.
Eine Digitale Einsichtnahme kann über https://uvp.niedersachsen.de/startseite erfolgen. Die Einsichtnahme ist vom 06.09.2024 bis zum 05.10.2024 möglich.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist also dem 04.11.2024 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde, also der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Wesermarsch oder bei der Gemeinde Berne bzw. der Stadt Elsfleth Einwendungen gegen den Plan erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können bis zum 04.11.2024 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Brake, den 29.08.2024
Landkreis Wesermarsch
Siefken
Landrat