Amtsärztlicher Dienst

Gesundheit & Pflege

Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt)
Rönnelstraße 10, 26919 Brake

Amtsärztlicher Dienst

Telefonische Sprechzeiten

Mo. - Fr. 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Mo. - Do. 14.00 Uhr - 15.30 Uhr
und nach Vereinbarung

Der amtsärztliche Dienst als zuständige Stelle erfüllt im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes eine wichtige Rolle.

Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Grund ist u.a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.

Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Niedersachsen alle Ärztinnen und Ärzte die eine spezielle Facharztweiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben.

Zusätzlich werden Amtsärztinnen und Amtsärzte tätig u.a. in den Bereichen des Infektionsschutzes, Umwelthygiene, Präventionen, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst.

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Folgende Untersuchungen führen wir im Gesundheitsamt Brake im amtsärztlichen Dienst durch:

Im Auftrag von Behörden:

      • Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst (u.a. Verbeamtungen)
      • Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
      • Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
      • Begutachtungen nach dem Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch (u.a. Eingliederungshilfe)
      • Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil -und Hilfsmitteln sowie von Heil -und Sanatoriumskuren für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst
      • Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit oder auch Notwendig einer Betreuung im Rechtssinne von Gerichten,
      • Gerichtliche Anordnung zur Durchführung Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest)
      • Beurteilung der Notwendigkeit eines Mehrbedarfes
      • Adoptionsverfahren

Im Auftrag von Privatpersonen:

      • Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
      • Studenten: Feststellung der Prüfungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
      • Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeiten wegen einer Erkrankung
      • Bescheinigungen der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
      • Bescheinigung für Steuerzwecke
      • Bescheinigung bei Kapitalabfindung
      • Bescheinigung Reisen mit Betäubungs- /Substitutionsmitteln (Schengener Abkommen, Link folgt)
      • Reisemedizinische Beratungen (Link folgt)
      • Anonymisierte, kostenlose HIV Testungen
Weitere Untersuchungsaufträge, Bescheinigungen:

» Internationaler Leichenpass

» Einsicht Todesbescheinigungen

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Ablauf Begutachtung
(kann je nach Untersuchungsgrund variieren):
Terminierung:
  • In der Regel beauftragen erhalten wir direkt von den Behörden einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens oder Zeugnis. Sie erhalten dann unaufgefordert einen Termin zur Begutachtung postalisch.
  • Es kann jedoch ebenfalls vorkommen, dass die Behörde Sie auffordert sich selbstständig um einen Termin zu kümmern, dann melden Sie sich bitte bei der Zentrale telefonisch unter der Telefonnummer: 04401-927 511 oder schicken Sie bitte Ihre Anfrage inklusive Gutachtenauftrag an: AmtsaerztlicherDienst@wesermarsch.de
Notwendige Unterlagen:
  • Sie erhalten auf dem Postweg vorweg mit der Einladung einen Selbstauskunftsbogen, bitte füllen Sie diesen vorher aus und senden diesen bestmöglich vor dem Begutachtungstermin an uns zurück.
  • Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis und alle für diesen Termin relevanten notwendigen und aussagekräftigen Facharztberichte, Bescheinigungen, Berichte über Krankenhausaufenthalte, Laborbefunde, Medikamentenübersichten mit. Somit können wir längere Bearbeitungszeiten verhindern.
  • Verbeamtungen: bitte den Impfausweis mitbringen (häufig verlangt die Schulbehörde eine Aussage zum Masernschutz im Rahmen des IfsG Paragraph 33 Absatz 1-3), Nachweis über die Sehfähigkeit (Optiker oder Augenarzt).
  • Sollten Sie einen Dolmetscher oder Sprachmittlern benötigen, müssen Sie sich im Voraus eigenständig darum kümmern. Bitte informieren Sie uns entsprechend im Voraus damit wir diese Person an dem Begutachtungstermin mit einplanen können
Begutachtungstag:
  • Bitte kommen Sie pünktlich und melden sich bitte an der Zentrale an. Vergessen Sie Ihren Personalausweis nicht.
  • Bei einigen Aufträgen führen unsere MFAs relevante Voruntersuchungen (u.a. Laborkontrollen, Urin) durch.
  • Es kann sein, dass eine zusätzliche externe Begutachtung bei fachspezifischen Fragen notwendig ist, dies wird im Rahmen der Begutachtung mit Ihnen besprochen. Überwiegend nimmt der Auftraggeber die Kosten.
  • Im Normalfall kann im Nachhinein das Gutachten oder das Zeugnis/Bescheinigung erstellt werden. Diese werden überwiegend direkt an den Auftraggeber übersandt. Möchten Sie ebenfalls eine Kopie erhalten, sprechen Sie uns bitte direkt an. Das Ergebnis wird mit Ihnen persönlich direkt am Begutachtungstag besprochen.
  • Manchmal müssen wir jedoch noch Zusatzgutachten oder fehlende Berichte/Befunde abwarten um eine aussagekräftige Entscheidung treffen zu können. Sollten weitere Termine bei uns notwendig sein, wird dies ausführlich mit Ihnen am Begutachtungstag besprochen.
Gesetzesgrundlagen
Amtsärztlicher Dienst:

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Beglaubigungen von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen

Bei Reisen ins Ausland von bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens dürfen Betäubungsmittel, die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworben wurden, in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausgeführt werden.

Die Bescheinigung ist höchstens 30 Tage gültig. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mindestens 14 Tage vor Reiseantritt.

Erforderlich ist hierfür das Mitführen einer vom Arzt /Ärztin ausgefüllten Bescheinigung, die vom zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigen ist.

Bitte beachten Sie, dass pro verschriebenes Betäubungsmittel eine einzelne Bescheinigung durch den verschreibenden Arzt ausgefüllt werden muss – auch wenn es sich um das gleiche Präparat/Wirkstoff, jedoch in einer anderen Dosierung handelt.

Die Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln wurde von einer niedergelassenen Ärztin / einem niedergelassenen Arzt ausgestellt, deren bzw. dessen Praxis in der Wesermarsch liegt. Es muss für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine Bescheinigung ausgestellt werden, auch wenn es sich um den gleichen Wirkstoff, nur in einer anderen Dosierung handelt.

Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich als Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen, wenn Sie diese in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwenden.

Sie müssen sich als Arzt ausweisen können (Arztausweis). Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes, ob die Betäubungsmittel mitgenommen werden können und gegebenenfalls Genehmigungen erforderlich sind.

Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde klargestellt, dass das Mitführen einer beglaubigten Reisebescheinigung auch weiterhin für medizinisches Cannabis erforderlich ist, auch wenn (medizinisches) Cannabis seit dem 01.04.2024 in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet ist. Der Grund für die weiterhin bestehende Erforderlichkeit einer beglaubigten Bescheinigung für medizinisches Cannabis ist darauf zurückzuführen, dass in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern medizinisches Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel gilt.

>> BfArM – Reisen mit medizinischem Cannabis

Schengener Durchführungsübereinkommen – Artikel 75

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) § 4 Abs. 1 Nr. 4

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung BtMAHV) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Die Gebühren belaufen sich auf 12,- Euro.

Nur mit Termin!

Für die Beglaubigung vereinbaren Sie bitte mindestens sieben Tage vor Ihrer Reise einen Termin bei uns.

Gesundheitsamt Brake
Amtsärztlicher Dienst

Telefon: 04401-927 511

E-Mail: AmtsaerztlicherDienst@wesermarsch.de

Internationaler Leichenpass

Sie möchten eine verstorbene Person an einen Ort außerhalb Niedersachsens befördern.

Um die Beförderung vornehmen lassen zu können, kann ein internationaler Leichenpass erforderlich sein. Sie können diesen auch durch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen beantragen lassen.

Sofern die Person in der Region Wesermarsch verstorben ist oder hier beigesetzt wurde, ist die untere Gesundheitsbehörde, hier der Fachbereich Gesundheit des Landkreis Wesermarsch, zuständig für die Ausstellung eines Leichenpasses.

Der Antrag hierfür kann von den Angehörigen des Verstorbenen als auch von einem beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.

Der Antrag kann entweder von Ihnen als Privatperson oder von dem beauftragten Bestattungsunternehmen beim Gesundheitsamt des Sterbeortes gestellt werden.

Erst wenn alle benötigten Dokumente vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gesundheitsamt den Antrag auf Ausstellung eines internationalen Leichenpasses bearbeiten.

Die für die Ausstellung eines internationalen Leichenpasses bei einer ungeklärten Todesursache oder einer nicht sicher identifizierten verstorbenen Person notwendige Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft liegt vor.

Die Transportbestimmungen gemäß dem Internationalen Abkommen zur Beförderung von Leichen werden eingehalten.

  • schriftlicher formloser Antrag (Link folgt)
  • bei Beantragung durch ein Bestattungsunternehmen: schriftliche Vollmacht
  • Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Einsargung und der Einhaltung der Transportbestimmungen gemäß dem Internationalen Abkommen für Leichenbeförderung (IALB) durch das Bestattungsunternehmen
  • Todesbescheinigung mit vertraulichem Abschnitt
  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige des Standesamts
  • Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft, falls es sich nicht um einen natürlichen Tod handelt oder die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann.

Bei der Beförderung einer Leiche ins Ausland sind die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer zu beachten. Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder.

Die Gebühren belaufen sich auf 40,- Euro.

  • Antrag internationaler Leichenpass (folgt)
Kontaktdaten:

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Gesundheitsamt Brake
Telefon: 04401-927 511

E-Mail:
AmtsaerztlicherDienst@wesermarsch.de

 Sprechstunde und Termine:

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Termine nach Vereinbarung

Gebühren:

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Für den jeweiligen Untersuchungsgrund können Gebühren anfallen, weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder unter dem jeweiligen Untersuchungsgrund.