nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Feststellung gemäß § 5 UVPG
Genehmigung nach §§ 68 WHG und 108 NWG

Im Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 108 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), in der Stadt Brake (Unterweser) Gemarkung Hammelwarden, Flur 7 und der Gemeinde Ovelgönne, Gemarkung Oldenbrok, Flur 10, Antragssteller: wpd Windpark Nr. 671 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, hat der Landkreis Wesermarsch nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.

Die allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorsorglich festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen sichergestellt wird, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht bestehen.

Für das Schutzgut Wasser wird festgestellt, dass es sich bei den Gewässern, die verfüllt oder verlegt werden sollen, um Marschengräben (Gewässer III. Ordnung) handelt. Bei der Gewässerverlegung ist durch die Wiederherstellung in mindestens gleicher Länge eine ausreichende Kompensation für das Schutzgut Wasser sichergestellt. Trotz der temporären und dauerhaften Verfüllungen von einzelnen Grabenabschnitten bleiben die weiterhin vorhandenen Gräben Teil des umliegenden, zusammenhängenden Grabensystems. Die Vorflutverhältnisse bleiben aufrechterhalten. Es sind somit keine nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.

Für das Schutzgut Boden sind aufgrund von Maßnahmen keine erheblichen baubedingten Beeinträchtigungen zu befürchten. Zur Verfüllung der Gräben wir kein ortsfremder Boden benötigt. Der im Rahmen der Baumaßnahme anfallende Boden wird innerhalb der Baumaßnahme verwertet. Bei Beachtung der im Konzept der Bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) festgelegten Maßnahmen verbleiben keine erheblichen baubedingten Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden. Der Verlust der Bodenfunktion durch die Verfüllung/Verrohrung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden dar. Durch den Rückbau der Bestands-WEA und die Entwicklung von extensivem Grünland und den neu anzulegenden Graben wird dieser Eingriff kompensiert.

Für andere Schutzgüter sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten.

Im Ergebnis kommt die allgemeine Vorprüfung zu der Aussage, dass die Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht besteht.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Brake, den 22.10.2024

Landkreis Wesermarsch 

i.V. Matthias Wenholt
Erster Kreisrat