Übertragung des Vermögens und der Aufgaben
des Realverbandes „Helkenweg“ auf die Stadt Brake (Unterweser)
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Gemäß § 46 Realverbandsgesetz (RealVerbG,NI) übertrage ich das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes „Helkenweg“ auf die Stadt Brake (Unterweser).
Der Realverband erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die Übertragungsverfügung unanfechtbar wird (§ 46 Abs. 3 S. 3 i. v. m. § 41 Abs. 1 RealVerbG,NI). Die Stadt Brake (Unterweser) wird von diesem Zeitpunkt an das Vermögen übernehmen und gleichzeitig in die Verpflichtungen des Realverbandes eintreten (§ 46 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 45 Abs. 2 S. 3 u. 4 RealVerbG,NI).
Gemäß § 46 Abs. 1 RealVerbG,NI kann die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde das Vermögen und die Aufgaben eines Realverbandes auf die Gemeinde übertragen, wenn diese in dem Realverband die Vorstandsgeschäfte führt und innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Realverbandsgesetzes für den Verband kein Vorstand gewählt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Stadt Brake (Unterweser) hat mit Schreiben vom 19.03.2025 beim Landkreis Wesermarsch die Übertragung des Vermögens und der Aufgaben des oben genannten Realverbandes beantragt.
Die Absicht des Landkreises Wesermarsch, eine Übertragung auf die Stadt Brake (Unterweser) vorzunehmen, wurde auf der Internetseite des Landkreises Wesermarsch, sowie in der „Nordwest-Zeitung“, der „Kreiszeitung Wesermarsch“ und dem „Weser-Kurier“ am 11.07.2025 bekannt gemacht. Die Übertragung des Vermögens und der Aufgaben des Realverbandes ist gerechtfertigt, da die Vertretung der Interessentenschaft nicht geregelt ist, sodass die Stadt Brake (Unterweser) gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 RealVerbG,NI die Vorstandsgeschäfte führt. Auch nach Bekanntmachung der Übertragungsabsicht wurde keine Vorstandswahl gemäß § 46 Abs. 2 RealVerbG,NI beantragt.
Das mir bei der Übertragungsentscheidung zustehende Ermessen wurde gemäß § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. v. m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt. Der Zweck der Ermächtigung wird beachtet, da durch die Übertragungsverfügung die Aufgaben und das Vermögen eines Realverbandes übertragen werden, dessen Geschäfte schon lange Zeit durch die Stadt Brake (Unterweser) geführt werden. Ein Realverband, dessen Vorstand nicht geregelt ist, ist handlungsunfähig und kann somit seine gesetzliche Aufgabe nach § 3 RealVerbG,NI nicht selbst erfüllen. Die Übertragung von Vermögen und Aufgaben des Realverbandes auf die Stadt Brake (Unterweser) stellt sich somit als sinnvoll und verhältnismäßig dar.
Von der Übertragung ist folgendes Flurstück betroffen:
Gemarkung Golzwarden, Flur 9, Flurstück 215/59
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Eine Ausfertigung dieser Verfügung liegt in der Zeit vom 09.02.2026 bis zum 16.02.2026 während der Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Brake (Unterweser), Schrabberdeich 1, 26919 Brake, Raum 1.13 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Eine digitale Fassung wird als Öffentliche Bekanntmachung auf dieser Internetseite des Landkreises Wesermarsch veröffentlicht.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung können die Mitglieder des Realverbandes und der Realverband innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, zu erheben und gegen den Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Str. 15, 26919 Brake, zu richten.
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Brake, 07.02.2026
Landkreis Wesermarsch
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Stephan Stephan
Landrat
