Amtsärztlicher Dienst

Gesundheit & Pflege

Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt)
Rönnelstraße 10, 26919 Brake

Amtsärztlicher Dienst

Telefonische Sprechzeiten

Mo. - Fr. 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Mo. - Do. 14.00 Uhr - 15.30 Uhr
und nach Vereinbarung

Der amtsärztliche Dienst als zuständige Stelle erfüllt im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes eine wichtige Rolle. Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Grund ist u.a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.

Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Niedersachsen alle Ärztinnen und Ärzte die eine spezielle Facharztweiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben.

Zusätzlich werden Amtsärztinnen und Amtsärzte tätig u.a. in den Bereichen des Infektionsschutzes, Umwelthygiene, Präventionen, Kinder -und Jugendärztlicher Dienst.

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Folgende Untersuchungen führen wir im Gesundheitsamt Brake im amtsärztlichen Dienst durch:

Im Auftrag von Behörden:
      • Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst (u.a. Verbeamtungen)
      • Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
      • Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
      • Begutachtungen nach dem Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch (u.a. Eingliederungshilfe)
      • Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil -und Hilfsmitteln sowie von Heil -und Sanatoriumskuren für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst
      • Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit oder auch Notwendig einer Betreuung im Rechtssinne von Gerichten,
      • Gerichtliche Anordnung zur Durchführung Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest)
      • Beurteilung der Notwendigkeit eines Mehrbedarfes
      • Adoptionsverfahren
Im Auftrag von Privatpersonen:
      • Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
      • Studenten: Feststellung der Prüfungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
      • Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeiten wegen einer Erkrankung
      • Bescheinigungen der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
      • Bescheinigung für Steuerzwecke
      • Bescheinigung bei Kapitalabfindung
      • Bescheinigung Reisen mit Betäubungs- /Substitutionsmitteln (Schengener Abkommen, siehe Link)
      • Reisemedizinische Beratungen (Link Reisemedizin folgt)
      • Anonymisierte, kostenlose HIV Testungen

Weitere Untersuchungsaufträge, Bescheinigungen:

» Internationaler Leichenpass

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Ablauf Begutachtung
(kann je nach Untersuchungsgrund variieren):

Terminierung:
  • In der Regel beauftragen erhalten wir direkt von den Behörden einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens oder Zeugnis. Sie erhalten dann unaufgefordert einen Termin zur Begutachtung postalisch.
  • Es kann jedoch ebenfalls vorkommen, dass die Behörde Sie auffordert sich selbstständig um einen Termin zu kümmern, dann melden Sie sich bitte bei der Zentrale telefonisch unter der Telefonnummer: 04401-927 511 oder schicken Sie bitte Ihre Anfrage inklusive Gutachtenauftrag an: AmtsaerztlicherDienst@wesermarsch.de
Notwendige Unterlagen:
  • Sie erhalten auf dem Postweg vorweg mit der Einladung einen Selbstauskunftsbogen, bitte füllen Sie diesen vorher aus und senden diesen bestmöglich vor dem Begutachtungstermin an uns zurück.
  • Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis und alle für diesen Termin relevanten notwendigen und aussagekräftigen Facharztberichte, Bescheinigungen, Berichte über Krankenhausaufenthalte, Laborbefunde, Medikamentenübersichten mit. Somit können wir längere Bearbeitungszeiten verhindern.
  • Verbeamtungen: bitte den Impfausweis mitbringen (häufig verlangt die Schulbehörde eine Aussage zum Masernschutz im Rahmen des IfsG Paragraph 33 Absatz 1-3), Nachweis über die Sehfähigkeit (Optiker oder Augenarzt).
  • Sollten Sie einen Dolmetscher oder Sprachmittlern benötigen, müssen Sie sich im Voraus eigenständig darum kümmern. Bitte informieren Sie uns entsprechend im Voraus damit wir diese Person an dem Begutachtungstermin mit einplanen können
Begutachtungstag:
  • Bitte kommen Sie pünktlich und melden sich bitte an der Zentrale an. Vergessen Sie Ihren Personalausweis nicht.
  • Bei einigen Aufträgen führen unsere MFAs relevante Voruntersuchungen (u.a. Laborkontrollen, Urin) durch.
  • Es kann sein, dass eine zusätzliche externe Begutachtung bei fachspezifischen Fragen notwendig ist, dies wird im Rahmen der Begutachtung mit Ihnen besprochen. Überwiegend nimmt der Auftraggeber die Kosten.
  • Im Normalfall kann im Nachhinein das Gutachten oder das Zeugnis/Bescheinigung erstellt werden. Diese werden überwiegend direkt an den Auftraggeber übersandt. Möchten Sie ebenfalls eine Kopie erhalten, sprechen Sie uns bitte direkt an. Das Ergebnis wird mit Ihnen persönlich direkt am Begutachtungstag besprochen.
  • Manchmal müssen wir jedoch noch Zusatzgutachten oder fehlende Berichte/Befunde abwarten um eine aussagekräftige Entscheidung treffen zu können. Sollten weitere Termine bei uns notwendig sein, wird dies ausführlich mit Ihnen am Begutachtungstag besprochen.
Gesetzesgrundlagen
Amtsärztlicher Dienst:

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Beglaubigungen von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen

Bei Reisen ins Ausland dürfen Betäubungsmittel, die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworben wurden, in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausgeführt werden.

Erforderlich ist hierfür das Mitführen einer vom Arzt /Ärztin ausgefüllten Bescheinigung, die vom zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigen ist.

Die Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln wurde von einer niedergelassenen Ärztin / einem niedergelassenen Arzt ausgestellt, deren bzw. dessen Praxis in der Wesermarsch liegt.

Schengener Durchführungsübereinkommen – Artikel 75

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) § 4 Abs. 1 Nr. 4

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung BtMAHV) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Die Gebühren belaufen sich auf 12,- Euro.

Internationaler Leichenpass

Sie möchten eine verstorbene Person an einen Ort außerhalb Niedersachsens befördern. Um die Beförderung vornehmen lassen zu können, kann ein internationaler Leichenpass erforderlich sein. Sie können diesen auch durch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen beantragen lassen.

Sofern die Person in der Region Wesermarsch verstorben ist oder hier beigesetzt wurde, ist die untere Gesundheitsbehörde, hier der Fachbereich Gesundheit des Landkreis Wesermarsch, zuständig für die Ausstellung eines Leichenpasses.

Der Antrag hierfür kann von den Angehörigen des Verstorbenen als auch von einem beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.

Der Antrag kann entweder von Ihnen als Privatperson oder von dem beauftragten Bestattungsunternehmen beim Gesundheitsamt des Sterbeortes gestellt werden.

Erst wenn alle benötigten Dokumente vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gesundheitsamt den Antrag auf Ausstellung eines internationalen Leichenpasses bearbeiten.

Die für die Ausstellung eines internationalen Leichenpasses bei einer ungeklärten Todesursache oder einer nicht sicher identifizierten verstorbenen Person notwendige Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft liegt vor.

Die Transportbestimmungen gemäß dem Internationalen Abkommen zur Beförderung von Leichen werden eingehalten.

  • schriftlicher formloser Antrag (Link folgt)
  • bei Beantragung durch ein Bestattungsunternehmen: schriftliche Vollmacht
  • Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Einsargung und der Einhaltung der Transportbestimmungen gemäß dem Internationalen Abkommen für Leichenbeförderung (IALB) durch das Bestattungsunternehmen
  • Todesbescheinigung mit vertraulichem Abschnitt
  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige des Standesamts
  • Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft, falls es sich nicht um einen natürlichen Tod handelt oder die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann.

Die Gebühren belaufen sich auf 40,- Euro.

Bei der Beförderung einer Leiche ins Ausland sind die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer zu beachten. Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder.

  • Antrag internationaler Leichenpass (folgt)
Kontaktdaten:

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Gesundheitsamt Brake
Telefon: 04401-927 511

E-Mail:
AmtsaerztlicherDienst@wesermarsch.de

 Sprechstunde und Termine:

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Termine nach Vereinbarung

Gebühren:

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Für den jeweiligen Untersuchungsgrund können Gebühren anfallen, weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder unter dem jeweiligen Untersuchungsgrund.