Einbürgerungen - Staatsangehörigkeitsrecht

Migration & Einbürgerung

Fachdienst Sicherheit & Ordnung
Einbürgerungsbehörde
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

E-Mail: einbuergerungsbehoerde@wesermarsch.de

Frau Gerloff
Zimmer: 008
Telefon: 04401 927 -642
Frau Kobs
Zimmer: 009
Telefon: 04401 927-243

Sprechzeiten:
Vormittags von 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwochs geschlossen!
Schnell gefunden:

Sie sind Ausländerin/Ausländer und leben schon längere Zeit in Deutschland? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen deutsche/r Staatsangehörige/r werden. Erfreulicherweise entscheiden sich immer mehr ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, ihre Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Bedingt durch ein erheblich erhöhtes Antragsaufkommen sowie durch Arbeitsrückstände, die durch zeitweise unbesetzte Sachbearbeiterstellen in der Einbürgerungsbehörde entstanden sind, ergeben sich bei der Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen Verzögerungen.

Die hiesigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich nach Kräften, Ihr Anliegen nach bestem Wissen und Gewissen so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Hinweis: 

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und wird damit am 27. Juni 2024 in Kraft treten (Artikel 6 Absatz 1 StARModG). Bis dahin werden die Anträge noch nach dem aktuell gültigen Recht bearbeitet. 

Die steigende Anzahl der Anträge führt in der Folge aber leider auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer.  Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Einzelfall und Ihrer Mitwirkung ab (vollständiger Antrag).

Aufgrund der Vielzahl der bereits eingegangen Anträge beträgt die Wartezeit bis Bearbeitungsbeginn aktuell mehrere Monate ab Vorlage eines vollständigen Antrages. Die Bearbeitung geschieht aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nach Antragseingang.

Dass der Heimatpass oder der Reiseausweis für Ausländer/Flüchtlinge oder der Aufenthaltstitel abläuft, kann nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung führen. Auch der Wunsch, in andere Länder zu verreisen, kann grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit begründen. Die Behörde bittet hierfür um Verständnis.
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Für die persönlichen Vorsprachen zur Einbürgerung steht jetzt eine Online-Terminvergabe zur Verfügung.
Bitte reservieren Sie über diesen Link vorab Ihren Termin.

Fragen bezüglich des Bearbeitungsstandes können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens von den Sachbearbeitern zur Zeit leider nicht beantwortet werden..

Um eine möglichst rasche Bearbeitung der Anträge sicherzustellen, ist die telefonische Erreichbarkeit Ihrer Ansprechpartner/innen eingeschränkt
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Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld..

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Für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. In einer Kurzfassung haben wir für Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nachfolgend zusammengefasst. Aufgrund der Vielfältigkeit können wir Ihnen die Voraussetzungen nur punktuell mitteilen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich in einem ausführlichen Gespräch zur Verfügung.

Diese Vorschrift ist die Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden oder sich als Staatenlose oder Asylberechtigte/ausländische Flüchtlinge seit 6 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Weiterhin kommt diese Vorschrift für Personen in Betracht, die aus deutschsprachigen Staaten (Österreich, Schweiz, Liechtenstein) stammen und sich seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten oder ehemalige Deutsche oder Abkömmlinge von Deutschen oder ehemaligen Deutschen sind, bei denen eine erhebliche niedrigere rechtmäßige Aufenthaltszeit ausreicht.

Nach dieser Vorschrift können sich ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, einbürgern lassen. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss seit mindestens 2 Jahren bestanden haben und noch fortbestehen.

Diese Vorschrift ist die zentrale Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht unter die vorgenannten Vorschriften fallen. Die Frist verkürzt sich auf  7 Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Zeiten werden auf 6 Jahre gesenkt, falls Sie besondere Integratiosleistungen oder Sprachkentnisse nachweisen können. Die Gebühren sind für alle Einbürgerungsggrundlagen gleich und betragen für:

  • jeden Antragsteller = 255,00 Euro
  • jedes minderjährige mit einzubürgernde Kind ohne eigenes Einkommen = 51,00 Euro

Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Einbürgerung stellen wollen, so steht es Ihnen frei, sich hier ein Informationsblatt über Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber zum Bekenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung herunterzuladen.

Die zuständigen Sachbearbeiterinnen können Sie telefonisch oder per Email erreichen (s. Kontaktdaten).

Hier können Sie sich ebenfalls den kompletten Antrag auf Einbürgerung gem. §§ 8, 9, 10 StAG herunterladen und im Vorfeld ausfüllen. Welche Unterlagen und Nachweise benötigt werden, können Sie in einem individuellen Beratungsgespräch erfahren.


Downloads

Einbürgerung: Antragsvordruck Landkreis Wesermarsch Dokument ansehen »
Informationsblatt für Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber zum Bekenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Dokument ansehen »

Quick-Check

Voraussetzungen zur Einbürgerung überprüfen

Sie haben auch die Möglichkeit einen sogenannten „Quick-Check“ durchzuführen. Mit dem „Quick-Check“ können Sie unverbindlich prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Der „Quick-Check“ wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Verfügung gestellt.

Über den folgenden Button gelangen Sie zum

Der „Quick-Check“ ersetzt nicht die Antragstellung.

Wenn Sie nach Durchführung des „Quick-Checks“ Ihre Einbürgerung beantragen möchten, müssen Sie hierzu einen Antrag bei uns einreichen.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung „Einbürgerung“.

FAQs

Häufig gestellte Fragen

Es freut uns, dass Sie Interesse an einer Einbürgerung haben. Sie können uns unter der Rufnummer 04401 – 927-215 oder 927-243 telefonisch erreichen.
Telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail an  einbuergerungsbehoerde@wesermarsch.de schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer E-Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben.

Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens ist die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt.

Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Vorsprache zur Beratung, Antragsabgabe und Einbürgerung nur eingeschränkt möglich.

Für die Einbürgerung ist des deshalb beabsichtigt, eine Online-Terminvergabe einzurichten. Sobald diese eingerichtet ist, können auf der Homepage des Landkreises Termine gebucht werden.

Bedenken Sie bitte, dass jede Einbürgerungsbewerberin/jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag ausfüllen muss.

Der Antragsvordruck steht als Download auf dieser Seite zur Verfügung.

  • Der Antragsvordruck zur Einbürgerung steht als Download auf dieser Seite zur Verfügung.
  • Der Antrag ist vollständig und sorgfältig auszufüllen.
  • Der Antrag ist ohne Unterschriften persönlich einzureichen (Vorab bitte Termin buchen!)
  • Die Unterlagen und Dokumente sind vollständig und im Original vorzulegen. Sie werden bei Antragstellung fotokopiert und sofort zurückgegeben.
  • Urkunden, die in einer anderen als der deutschen Sprache ausgefertigt sind, sind im Original mit deutschen Übersetzungen einzureichen.
    Die Übersetzungen müssen von einem öffentlichen beeidigten Übersetzer gefertigt sein.
  • Personenstandsurkunden (Geburtskrkunde/n, Heiratsurkunden u.a.) sind je nach Herkunftsland mit einer Legalisation oder einer „Haagener Apostille“ vorzulegen.

Welche Dokumente genau benötigt werden, ist von der jeweiligen Lebenssituation der Antragstellerinnen und Antragsteller abhängig.
Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Beratungsgespräch.

Nein, da für die Beantragung des Personalausweises bzw. Reisepasses beim Pass- und Meldeamt der Wohngemeinde biometrische Fotos benötigt werden.

Zur Zeit wird ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von 8 Jahren in Deutschland benötigt.

Bitte beachten Sie, dass nur Zeiten angerechnet werden können, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Zeiten in denen Sie von der Ausländerbehörde eine sogenannte Duldung erhielten, können nicht angerechnet werden. Bei Unterbrechungen des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, können die Voraufenthaltszeiten unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Weitere Informationen hierzu können Sie bei einem Beratungsgespräch erhalten.

Ja, die Aufenthaltszeiten können in bestimmten Fällen verkürzt werden. Eine Verkürzung auf 7 Jahre ist möglich, bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine Verkürzung auf 6 Jahre ist möglich, bei Nachweis von besonderen Integrationsleistungen (insbesondere Sprachkenntnisse über dem B1 Niveau).

Wenn Sie mit einem deutschen Ehegatten/ einer deutschen Ehegattin verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, mit einem deutschen Staatsangehörigen/ einer deutschen Staatsangehörigen, leben, benötigen Sie einen dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen.

Nein, eine Einbürgerung ist auch mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.

Allerdings ist im Regelfall eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und 104c des Aufenthaltsgesetzes verfügen.

Es werden Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau benötigt. Diese werden in der Regel durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen. Bitte beachten Sie, dass das Sprachzertifikat nur anerkannt werden kann, wenn der Sprachkursträger über eine TELC Lizenz verfügt.

Alternativ können Sie Ihre Sprachkenntnisse auch mit einem deutschen Schulabschluss, einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung bzw. eines abgeschlossenen deutschsprachigen Studiums nachweisen.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit Hilfe eines Einbürgerungstestes nachweisen. Beratung und Anmeldung für den Einbürgerungstest erfolgt bei den Volkshochschulen (VHS).

Sofern Sie über einen deutschen Schulabschluss verfügen, wird kein Einbürgerungstest benötigt. Auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium ist in bestimmten Fällen kein Einbürgerungstest notwendig.

Wenn Sie umgezogen sind, ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages. Sie müssen jedoch in Ihrem neuen Wohnort keinen neuen Einbürgerungsantrag stellen. Bitte benachrichtigen Sie die bisher zuständige Einbürgerungsbehörde über Ihren Umzug. Diese wird den gesamten Einbürgerungsvorgang an die neue zuständige Einbürgerungsbehörde weiterleiten.

Zur Zeit gilt in Deutschland bei der Einbürgerung grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.

Für Bürgerinnen und Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Dies ist auch bei weiteren Staatsangehörigkeiten möglich. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatsangehörigkeitsbehörde auf.

Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.

Sollte es bei der Entlassung aus Ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie Ihre Einbürgerungsbehörde.

Es wird empfohlen, sich möglichst über alle Schritte, die Sie für eine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit unternehmen, Nachweise ausstellen zu lassen, damit Sie Ihre Bemühungen bei Bedarf bei Ihrer Einbürgerungsbehörde belegen können.

Nein, Sie benötigen keinen Termin. Bitte senden Sie uns die Entlassungsurkunde (ggfs. mit einer entsprechenden Übersetzung) in Kopie per Post bzw. per E-Mail zu. Zudem teilen Sie uns bitte Ihre aktuellen Kontaktdaten (Mail-Adresse bzw. Telefonnummer) mit, damit wir kurzfristig das weitere Verfahren mit Ihnen besprechen können.

Nein, den Reisepass bzw. Personalausweis müssen Sie separat beim BürgerServiceCenter beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Behördennummer 115 oder informieren Sie sich in unserem Kreishaus digital.