Rönnelstraße 10, 26919 Brake
Telefon: 04401 927-511 (Zentrale)
Telefax: 04401 4285
E-Mail: gesundheitsamt@wesermarsch.de
Mo. - Do. 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Die Gesundheits- und Gewässeraufsicht des Gesundheitsamtes nimmt Aufgaben der Infektionshygiene wie Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung von Einrichtungen wie zum Beispiel Altenheimen, Schulen, Kindertageseinrichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene wahr.
Auch werden Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie öffentlich zugängliche Schwimm- und Badeanstalten, Saunen und ähnliche Einrichtungen überwacht. Hinzu kommen Aufgaben des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes und Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz für im Lebensmittelbereich tätige Personen.
Arzneimittelrecht
Die Überwachung der freiverkäuflichen Arzneimittel außerhalb von Apotheken erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Freiverkäufliche Arzneimittel werden zum Beispiel in Drogerien, Lebensmittelmärkten / Discountern, Reformhäusern, Bioläden und Erotik-Shops oder im Reisegewerbe auf Märkten angeboten.
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Vor Aufnahme des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist nach § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) die Tätigkeit hier anzuzeigen.
Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur mit der erforderlichen Sachkunde erfolgen.
Rechtsgrundlage
Gefahrstoffe
Überwachung des Einzelhandels mit Gefahrstoffen/ Chemikalien.
Das Gesundheitsamt überwacht den Bereich des Einzelhandels mit Gefahrstoffen. Dafür besichtigt es insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, regelmäßig Betriebe und Einrichtungen (zum Beispiel Landhandelsbetriebe, Baumärkte, Farben- und Tapetengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Tankstellen, Zoofachgeschäfte, Supermärkte), die Gefahrstoffe im Einzelhandel an Endverbraucher abgeben.
Für Produkte, die Gefahrstoffe enthalten (zum Beispiel Haushaltsreiniger, Klebstoffe, Lampenöle, Farben; Schädlingsbekämpfungsmittel), gelten besondere Lagerungs-, Abgabe- und Kennzeichnungsvorschriften, die im Einzelhandel zu beachten und einzuhalten sind. Werden Gefahrstoffe, von denen besondere Gefahren ausgehen, in den Verkehr gebracht, ist die Anwesenheit von sachkundigen Personen vorgeschrieben, um die Verbraucher fachgerecht zu beraten. Der Handel mit Gefahrstoffen unterliegt vielen Beschränkungen.
Ferner wird vom Gesundheitsamt die Erlaubnis zur Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die gemäß Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung eine Erlaubnispflicht vorgesehen ist, erteilt.
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Erlaubniserteilung: Gewerbsmäßiger Umgang mit Stoffen und Gemischen, für die gemäß Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung eine Erlaubnispflicht vorgesehen ist
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchte, die den folgenden gefahrstoffrechtlichen Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien unterliegen, benötigt eine Erlaubnis.
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Erlaubnisherbeiführende gefahrstoffrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien:
| H340 | Kann genetische Defekte verursachen | |
| H350 | Kann Krebs erzeugen | |
| H350i | Kann bei Einatmen Krebs erzeugen | |
| H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen | |
| H360F | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | |
| H360D | Kann das Kind im Mutterleib schädigen | |
| H360FD | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen | |
| H360Fd | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | |
| H360Df | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | |
| H370 | Schädigt die Organe | |
| oder | ||
| H372 | Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
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Für das Gebiet des Landkreises Wesermarsch erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.
Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung können Sie dem Informationsschreiben „Informationen zur Erlaubnispflicht nach § 6 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)“ entnehmen.
Frei- und Hallenbäder
Das Gesundheitsamt ist für die hygienische Überwachung des Badewassers in öffentlichen Badeeinrichtungen zuständig.
Badebeckenwasser ist ein guter Überträger von Mikroorganismen, wie beispielsweise Bakterien, Viren oder Pilzen, die in das Badewasser abgegeben werden. Daher muss das Badebeckenwasser in öffentlichen Hallen- und Freibädern so behandelt werden, dass eine Gefährdung der Badegäste möglichst ausgeschlossen werden kann.
Um dies zu gewährleisten, werden Wasseruntersuchungen veranlasst, die Ergebnisse beurteilt und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung eingeleitet. Bei Belastungen des Badewassers, die die Gesundheit gefährden können, kann es zu einer vorübergehenden Schließung von Badebecken kommen.
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Schimmel und Feuchtigkeit in Wohnräumen
Allgemeine Informationen
Schimmelpilze sind ein natürlicher Bestandteil unserer Umwelt und in der Natur an der Zersetzung organischer Stoffe beteiligt. Sie sind in unserer Umgebung zum Beispiel in Waldboden oder Blumenerde, als Edelschimmel in Käse, in Komposthaufen oder in Biotonnen zu finden und verbreiten sich durch Sporen über die Luft. Über die Außenluft, mit unserer Kleidung oder über Blumenerde gelangen die Sporen auch in unsere Wohnungen. Dort werden sie erst dann zu einem Problem, wenn bestimmte begünstigende Faktoren zusammentreffen und die Schimmelpilze sich in der Wohnung vermehren und zu einem Schimmelpilzbefall führen.
Schimmelpilze können überall dort wachsen, wo ausreichend Feuchtigkeit vorhanden ist. Es genügt meist schon eine relative Luftfeuchtigkeit von 70 bis 80% an der Oberfläche des Materials, damit dort ein Schimmelpilzbefall auftreten kann. Die Feuchtigkeit kann durch Kondensfeuchte, auch in Verbindung mit baulichen Schäden entstehen. Zur Vermeidung eines Schimmelpilzbefalls in Innenräumen spielt immer die Suche nach der Ursache der Feuchtigkeit und ihre Beseitigung eine entscheidende Rolle.
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Entfernen und Sanieren
Ein Schimmelpilzbefall im Innenraum muss in jedem Fall entfernt werden. Wichtig ist: Ein erneuter Befall lässt sich nur vermeiden, wenn gleichzeitig die vorhandene Feuchtigkeit dauerhaft beseitigt wird. Eine ausführliche fachliche Darstellung zur Ursachensuche und Sanierung hat das Umweltbundesamt im
> Schimmelpilzsanierungs-Leitfaden (pdf) veröffentlicht.
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Gesundheitliche Bedeutung
Schimmelpilzsporen können ungesund sein, wenn sie in großen Mengen eingeatmet werden.
Quelle: Regine Szewzyk/Umweltbundesamt
Grundsätzlich unumstritten und lange bekannt ist, dass Schimmelpilze in Wohnräumen Auswirkungen auf die Gesundheit haben können. Durch vermehrtes Freisetzen von Sporen in die Raumluft kann ein Schimmelpilzbefall zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Atemwege sowie zu allergischen Beschwerden führen. Allerdings treten die Wirkungen nicht zwangsläufig auf. Es ist schwierig, einen direkten Zusammenhang zwischen einer Schimmelpilzbelastung und auftretenden Beschwerden aufzuzeigen beziehungsweise zweifelsfrei zu benennen. Besonders Menschen mit Vorschädigungen der Atemwege wie zum Beispiel Asthmatiker oder Allergiker, aber auch Menschen mit Beeinträchtigungen des Immunsystems können auf eine Schimmelpilzbelastung besonders sensibel reagieren. Bei gesundheitlichen Beschwerden, die möglicherweise mit einem Schimmelpilzbefall in Verbindung stehen, sollten Sie einen Arzt oder eine Ärztin zu Rate ziehen.
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Zu Fragestellungen bei Schimmelpilzbefall im Zusammenhang mit einem Vermietungsverhältnis wenden Sie sich bitte an die Mietervereine
oder
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- Brake:
Postplatz 1, 26919 Brake
Tel.: 04401 / 5988
- Brake:
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Für eine weitere telefonische und persönliche Beratung steht Ihnen der o. g Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Trinkwasser / Legionellen
Einmal pro Jahr ist nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) eine systemische Untersuchung auf Legionellen durch ein akkreditiertes und vom Land Niedersachsen gelistetes Labor durchzuführen.
Untersuchungspflicht
Die Untersuchungspflicht besteht für
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- alle Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
- für Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
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Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Liter und / oder 3 Liter in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Die Untersuchungspflicht
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- ist durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Trinkwasser-Installation selbständig, d. h. ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt, zu erfüllen
- besteht ausschließlich bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgeben
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Nicht betroffen sind z. B.
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- ausschließlich selbst bewohnte Eigenheime
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Duschen für Mitarbeiter
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Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend, d. h. Duschen für die Mitarbeiter einer Autowerkstatt gehören nach der Trinkwasserverordnung nicht dazu, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier Untersuchungspflichten bestehen.
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Wird der in der TrinkwasserVO festgelegte technische Maßnahmenwert für Legionellen von 100 KBE/100 ml überschritten hat der Betreiber der Trinkwasserinstallation unverzüglich
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
- die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
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Der Unternehmer oder sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit.
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Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.

