Rönnelstraße 10, 26919 Brake
Telefon: 04401 927-511 (Zentrale)
E-Mail: gesundheitsamt@wesermarsch.de
Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Infektionsschutz (IfSG)
Infektionen frühzeitig erkennen und ihre Weiterverbreitung verhindern.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt Ihnen gerne allgemeine Auskünfte zu bestimmten Infektionskrankheiten, z. B.:
Ihre Ansprechpersonen
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- Wie sollte man sich im Ernstfall verhalten?
- Wie sind die Übertragungswege?
- Wie groß ist die Ansteckungsgefahr?
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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung oder in der Gastronomie sowie der Betreuung, Pflege und auch der Kinderbetreuung tätig ist, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. In dieser Erstbelehrung werden Grundsätze der Hygiene und des Infektionsschutzes erläutert.
Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit hat eine Belehrung durch das Gesundheitsamt zu erfolgen.
Ihre Ansprechpersonen
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- Die Bescheinigung ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt.
- Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sind bei Nachbarschafts-, Straßen-, Sommer- und Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen von der Belehrungspflicht befreit, wenn es sich um eine einmalige Tätigkeit (maximal drei Tage im Jahr) handelt.
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- für Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz im Landkreis Wesermarsch, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt.
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- Diese Bescheinigung ist nur für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen gültig.
- Für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung oder einer berufsbildenden Schule (BBS) ist die Belehrung grundsätzlich kostenpflichtig.
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- Schülergruppen sind von der jeweiligen Schule über den Online Zugang CZ Booking anzumelden oder es erfolgt eine telefonische Absprache unter der Telefonnummer 04401 927-685 oder -515.
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- Bei Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung kann eine gebührenpflichtige Abschrift erstellt werden.
- Eine Abschrift kann telefonisch unter 04401 927-511 oder -515 beantragt werden.
- Die Kosten für die Abschrift betragen 10 Euro und sind in bar (bei Abholung im Gesundheitsamt) oder per Rechnung zu entrichten.
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Der Landkreis Wesermarsch bietet die Möglichkeit, die Belehrungen als Online-Belehrung oder als Präsenzveranstaltung zu absolvieren.
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- Die Online-Belehrung kann bequem und jederzeit von zu Hause, bei den Arbeitgebenden oder an einem anderen Ort durchgeführt werden. Es wird lediglich ein PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung mit modernem Browser benötigt.
- Bei der Online-Belehrung wird in kurzen Videos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln erläutert. Im Anschluss sind Fragen zu beantworten. Die Belehrung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Fragen korrekt beantwortet werden konnten.
- Am Ende der Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion
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zu bezahlen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung informiert. Nach einem erfolgreichen Bezahlvorgang können Sie die Bescheinigung direkt ausdrucken oder herunterladen.
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Ausnahme: Soweit Sie eine Kostenübernahme Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin haben oder ehrenamtlich tätig sind, muss eine Bescheinigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder der Kostenübernahme hochgeladen und dem Online Antrag zugefügt werden. Nach Bearbeitung des Antrags wird Ihnen die Bescheinigung innerhalb von 5 Werktagen per Post zugesandt.
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- Das Gesundheitsamt des Landkreis Wesermarsch bietet donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10 Uhr die Möglichkeit, die Belehrung in Präsenz durchzuführen.
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Für die Teilnahme ist eine vorherige Anmeldung online über CZ Booking erforderlich.
Die Präsenz-Belehrung erfolgt nur für Personen, die im Landkreis Wesermarsch wohnen oder hier ihren Arbeitsplatz haben.
FAQs: Häufig gestellte Fragen
Downloads
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Anträge & Formulare
Informationen zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz in mehreren Sprachen
Masern
Allgemeine Informationen
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit. Häufig treten Komplikationen und Folgeerkrankungen auf. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen und Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen.
Ihre Ansprechpersonen
Um den Infektionsschutz von Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie medizinischen Einrichtungen zu erhöhen, gilt seit dem 01.03.2020 das sogenannte Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8-14 Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Kinder nach dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie Personen in Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Auch nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonal und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern nachweisen. Asylbewerber und Geflüchtete müssen ebenfalls vier Wochen nach der Aufnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.
Download
Alle Personen, die in entsprechenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind beziehungsweise betreute werden oder untergebracht sind, müssen entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können. Ohne Vorlage der genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet. Solange die Meldung durch das Gesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die Gemeldeten weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben beziehungsweise betreut oder untergebracht werden.
Nachweispflichtige, die der Schulpflicht unterliegen, dürfen aufgrund des Fehlens eines Nachweises nicht von der Schule verwiesen werden.
Wer der Nachweispflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Für Minderjährige haften deren Sorgeberechtigten.
Meldungen
Meldungen durch Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie medizinischen Einrichtungen an das Gesundheitsamt des Landkreises Wesermarsch dürfen ab dem 01.01.2025 ausschließlich online über den nachfolgenden Link erfolgen.
Manchmal kommt es vor, dass bereits erfolgte Meldungen geändert werden müssen, z.B. weil die Schule gewechselt wurde, oder ein Nachweis doch noch vorgelegt wurde, oder Personendaten sich geändert haben. Für Änderungen steht dieses Formular über den nachfolgenden Link zur Verfügung.
An wen kann ich mich wenden?
Für weitere Informationen steht Ihnen der Bereich vormittags unter der Telefonnummer 04401/927-704 und per E-Mail unter masernimpfpflicht@wesermarsch.de zur Verfügung.